Aktenzeichen AN 6 K 19.00078
Leitsatz
1. Eine eigene Verwaltungskraft ist zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Durchführung von Integrationskursen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung müssen sämtliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung der (Folge-)Zulassung vorliegen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Leistungsfähigkeit eines Integrationskursträgers setzt auch voraus, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei in der Lage zu sein, die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, ihre Abwicklung einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klage ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten (Folge-)Zulassungen besteht nicht.
Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV – vom 13. Dezember 2004 (BGBl I., 337 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20.2.2012; BGBl I., 295) kann das Bundesamt auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse zulassen, wenn sie die in § 19 IntV genannten Angaben machen, die dort genannten Nachweise vorliegen, zuverlässig sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können und ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebotes anwenden. Bei den genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 IntV) und Leistungsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV) geht es um die Anwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies hat zur Folge, dass bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum nicht eröffnet ist und ein entsprechender Antrag somit abgelehnt werden muss.
Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 IntV führt das Bundesamt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden durch. In § 1 Satz 2 IntV wird klargestellt, dass das Bundesamt die Integrationskurse in der Regel nicht selbst durchführt, sondern sich hierzu privater oder öffentlicher Kursträger bedient. Das Bundesamt koordiniert und steuert die Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger auf Bundesebene, aber auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft zu gewährleisten und den Integrationserfolg nicht dem Zufall zu überlassen, kommt dem Zulassungsverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Das Verfahren soll Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen. Letztlich beruht also die Durchführung von Integrationskursen auf einem Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Kursträgern finden ihren Niederschlag unter Nummer 2 der Nebenbestimmungen. Unter “Verbindliche Vorgaben” heißt es: Der Kursträger ist zur Einhaltung der Bestimmungen der IntV in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Die mit der Durchführung der Integrationskurse verbundenen Steuerungs-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen liegen beim Bundesamt. Die vom Bundesamt zur Regelung des Integrationskursverfahrens eingeführten Vordrucke, Formulare und Merkblätter sind, auch durch Abruf im Internet, verbindlich zu verwenden. Das Bundesamt informiert die Kursträger aktuell über Änderungen im Integrationskursverfahren. Nach Möglichkeit werden die Informationen elektronisch versandt. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt seine Mailadresse anzugeben und diese regelmäßig abzurufen. Ergänzende Regelungen muss der Kursträger unbedingt beachten. Erkennt der Kursträger, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen (Nr. 3.2).
Über den Zulassungsantrag entscheidet das Bundesamt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 IntV nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 IntV gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen (Satz 2). Dabei ist auch für die hier begehrte “Folgezulassung” nach Beendigung der Zulassung mit dem 30. Juni 2018 im Grundsatz der gleiche Maßstab wie für die Erstzulassung gemäß § 18 Abs. 1 IntV anzulegen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 IntV kann das Bundesamt bei Wiederholungsanträgen allerdings ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, was sich jedoch – wie aus dem Zusammenhang mit § 20 Abs. 3 Satz 1 IntV deutlich wird – nur auf die Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 IntV bezieht. Nicht betroffen sind hierdurch die materiellen Anforderungen nach § 18 IntV.
Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften ist die Ablehnung der Folgezulassungsanträge durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend war die Klägerin – trotz wiederholter Hinweise und Hilfestellungen durch die Beklagte – insgesamt bereits nicht in der Lage, die notwendigen Antragsunterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen bzw. sämtliche im Rahmen des (Folge-)Zulassungsverfahrens erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig darzulegen. Insbesondere im Rahmen des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsvordrucks für Folgezulassungen wurde die Klägerin ausdrücklich auf bestehende zwingende Zulassungsanforderungen hingewiesen, die auch das Folgezulassungsverfahren betreffen. Darüber hinaus ist die Klägerin spätestens an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Bundesamt auch weitere Kriterien, deren Erfüllung abhängig von den Angaben eines Antragstellers bewertet werde, prüft. Insofern wurde in Hinblick auf den entsprechenden Bewertungskatalog sowie die Angabe der Mindestanzahl der zu erfüllenden Kriterien für die Erteilung der Folgezulassung auf die Internetseite der Beklagten Bezug genommen. Die Klägerin ist auch ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass die drei- bzw. vierjährige Folgezulassung nur erfolgt, wenn alle zwingend erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die jeweils vorgeschriebene Anzahl an Bewertungskriterien erfüllt wird, allen Verpflichtungen zugestimmt wird und die Gesamtbewertung durch das Bundesamt positiv ausfällt.
Vorliegend vermochte die Klägerin bereits zwingend erforderliche Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Folgezulassungen nicht zu erfüllen. So bestehen auch vonseiten des Gerichts durchgreifende Zweifel daran, ob die Klägerin unter anderem eine eigene Verwaltungskraft vorzuweisen vermochte, was nach den – sachlich nicht zu beanstandenden – Vorgaben des Bundesamtes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 5 IntV) eine zwingende Zulassungsvoraussetzung darstellt. Zwar hatte die Klägerin im Rahmen des Folgezulassungsantrages angegeben, dass eine solche Kraft ab Herbst (2018) stundenweise vorhanden sei. Nach entsprechender Aufforderung legte sie dem Bundesamt nachträglich auch einen (im Nachhinein abgeschlossenen) Arbeitsvertrag in Kopie vor. Allerdings enthielt dieser Vertrag weder eine Beschreibung der Tätigkeiten der Verwaltungskraft noch einen konkreten Arbeitsort. Vertraglich war lediglich angegeben, dass die Verwaltungskraft stundenweise mindestens 2 und maximal 8 Wochenstunden beschäftigt werde. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer eigenen Verwaltungskraft gerade voraussetzt, dass diese auch alle anfallenden Verwaltungsaufgaben übernehmen kann und nicht auch zugleich als Dozentin tätig ist (vgl. Punkt III.5 des Antragsvordrucks zum Folgezulassungsantrag, Bl. 255 Behördenakte). Dass dies bei der angegebenen Verwaltungskraft der Fall ist, ist anhand der vagen und spärlichen Angaben im Arbeitsvertrag nicht anzunehmen und kann auch den Einlassungen der Klägerin nicht entnommen werden. Vielmehr lassen letztere den Schluss zu, dass die Klägerin, die zugleich als Dozentin tätig ist, die wesentlichen Verwaltungsaufgaben nach wie vor selbst zu erledigen beabsichtigt (vgl. etwa die Einlassungen der Klägerin im Rahmen der Widerspruchsbegründung, Bl. 365 f. Behördenakte). Ähnlich verhält es sich mit dem – ebenfalls zwingenden – Erfordernis des Vorhandenseins von mindestens zwei Kursräumen mit jeweils mindestens 20 Teilnehmerplätzen. Im Rahmen des Folgezulassungsantrags wurden von der Klägerin zwar insgesamt drei Kursörtlichkeiten in … angemeldet, die jeweils über 20 Plätze aufzuweisen hatten (.. Straße, …, .). Die Räumlichkeiten im … sollten nach den Angaben der Klägerin jedoch offenbar nicht als Unterrichtsräume genutzt werden. Eine Zulassung des ebenfalls angemeldeten Unterrichtsraums in der … Straße … ist von der Beklagten darüber hinaus in der Vergangenheit wiederholt versagt worden, da er zu diesem Zweck als nicht geeignet eingestuft worden ist. Nach alledem bleibt lediglich ein Kursort (…) übrig, der über 20 Plätze aufzuweisen hat.
Darüber hinaus vermochte die Klägerin im Rahmen des Folgezulassungsverfahrens auch kein gültiges Qualitätsmanagementzertifikat bzw. keinen entsprechenden Nachweis vorzulegen, was ebenfalls eine zwingende Zulassungsvoraussetzung darstellt. So ist unter Punkt IV. des vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Vordrucks für den Folgezulassungsantrag (Angaben zum Qualitätsmanagement, § 19 Abs. 3 IntV) unmissverständlich ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Integrationskursträger der Einsatz eines Verfahrens zur Qualitätssicherung und -entwicklung sei, welches durch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wurde über einen Link auf eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen auf der Internetseite des Bundesamtes verwiesen. Dazu findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass, wenn kein Qualitätsmanagement durchgeführt wird, dies zur Ablehnung des Antrags führt. Diesbezüglich findet sich im vorgelegten Antrag der Klägerin gleichwohl lediglich die Notiz: “In Zusammenarbeit mit anderen Trägern werden wir die Zertifizierung wie gefordert innerhalb eines Jahres durchführen”. Das dazugehörige Kästchen “Ein anerkanntes und gültiges Qualitätsmanagementzertifikat liegt vor und ist als Anlage beigefügt” ist dabei nicht angekreuzt worden. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die erforderlichen Angaben im Zulassungsantrag fehlen würden. Die Klägerin ist dabei ausdrücklich darum gebeten worden, innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Zulassungszeitraums den Beginn eines entsprechenden Zertifizierungsverfahrens nachzuweisen. Eine aktuelle Liste mit den für die Kursträgerzulassung anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikaten wurde als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Hierauf entgegnete die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2018, dass sie sich mit “…” in Kontakt befinde und sich zur Zertifizierung entschlossen habe. Es stehe allerdings im Raum, ob es vielleicht eine etwas kostengünstigere Möglichkeit geben könne, wenn mehrere kleine Träger sich gemeinsam darum kümmerten. Sie habe sich jedenfalls dazu entschlossen. In diesem Zusammenhang führte die Klägerin eine Kontaktadresse für etwaige Nachfragen seitens des Bundesamtes an. Im Rahmen des Ablehnungsbescheides vom 8. Oktober 2018 wurde gegenüber der Klägerin dann vonseiten der Beklagten nochmals ausdrücklich moniert, dass sie bislang keine entsprechenden Nachweise beim Bundesamt eingereicht habe. Hierzu verwies die Klägerin im Rahmen der Widerspruchsbegründung lediglich darauf, dass sie sich bereits bei der “…” angemeldet habe und der Beklagten die Kontaktdaten mitgeteilt habe. Auch müssten nach Auskunft verschiedener Träger in anderen Städten diese die Zertifizierung bis Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres einreichen, weshalb mit zweierlei Maß gemessen werde. Insgesamt vermochte damit die Klägerin auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Durchführung der geforderten Qualitätsmanagementzertifizierung gegenüber der Beklagten damit nicht ausreichend nachzuweisen. Insofern kann sie sich nicht auf bestehende Übergangsregelungen berufen, da auch nach diesen wenigstens der Beginn eines derartigen Verfahrens sowie ein voraussichtlicher Abschluss im Jahr der Folgeantragstellung hätten nachgewiesen werden müssen. Die insgesamt äußerst vagen Angaben der Klägerin diesbezüglich und die bloße Nennung einer Kontaktadresse vermochten einen solchen Nachweis auch nach Auffassung des Gerichts nicht zu führen. Spätestens aufgrund des Schreibens des Bundesamtes vom 9. Juli 2018 hätten sich der Klägerin eigene Erkundigungen zu den konkret geforderten Nachweisen zudem geradezu aufdrängen müssen.
Auch der Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens schließlich doch noch das geforderte Qualitätstestat vorgelegt hat, ändert an dem Vorstehenden nichts, da dies für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Folgezulassung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Denn ungeachtet des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens kommt es für die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich auf das zugrundeliegende materielle Recht an. Insofern geht die Beklagte jedoch zu Recht davon aus, dass demnach jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung der (Folge-)Zulassung hätten vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Zulassung zum Integrationskurs in den §§ 18 ff. IntV von einem komplexen Zulassungsverfahren abhängig gemacht hat, welches durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten weiter konkretisiert wurde und wobei es maßgeblich auch auf eine rechtzeitige Vorlage der Antragsunterlagen ankommt. Eine zeitliche Begrenzung des Antragsverfahrens erscheint zudem auch deshalb sachgerecht, weil durch das Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicher gestellt werden soll, § 18 Abs. 3 Satz 1 IntV, und die Zulassungen insgesamt in Abhängigkeit zum bestehenden Bedarf erteilt werden, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 IntV. Diesem Zweck stünde es entgegen, wenn auch noch weit im Nachhinein im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens durchgreifende Mängel der Antragstellung behoben werden könnten. Auch im Sinne der Chancengleichheit unter konkurrierenden Kursträgern muss in diesem Fall auf die – wenn auch gegebenenfalls nicht zeitnahe – Möglichkeit einer erneuten künftigen Antragstellung verwiesen werden.
Darüber hinaus vermochte der klägerische Antrag auf Folgezulassung zudem auch die erforderliche Mindestpunktzahl im Rahmen des anzuwendenden Bewertungssystems nicht zu erfüllen. Insofern hat die Klägerin nach Bewertung der Beklagten insgesamt lediglich sechs von zwölf Bewertungskriterien erlangen können, wobei für eine Zulassung mindestens neun Kriterien hätten erfüllt sein müssen. Selbst wenn man bei äußerst wohlwollender Betrachtung zugunsten der Klägerin für ihre Ausführungen zum Punkt III.7 “Mittel zur Erreichung spezieller Zielgruppen” noch einen weiteren Bewertungspunkt vergeben würde, wäre damit auch aus Sicht des Gerichts die erforderliche Mindestpunktzahl immer noch nicht erreicht.
Schließlich bestehen insgesamt auch durchgreifende Zweifel an der ausreichenden Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV. Insofern ist zu betonen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kursträger auch aufgrund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume hohe Anforderungen an die von der Klägerin zu erfüllende Zuverlässigkeit zu stellen sind. Hieraus folgt auch, dass der Begriff der Leistungsfähigkeit nicht nur die Kapazität meint, die Kurse in Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Vielmehr setzt die Leistungsfähigkeit auch voraus, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei in der Lage zu sein, die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, ihre Abwicklung einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. Dies ist deshalb nötig, damit das Bundesamt nicht in zu hohem Maße mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet wird und sich seiner gesetzlichen Aufgabe, die Integration von Ausländern zu steuern, widmen kann (VG Ansbach, B.v. 7.12.2017 – AN 6 E 17.01820 -).
Insofern sprechen neben den oben beschriebenen Schwierigkeiten bei der Folgeantragstellung insbesondere auch die Ergebnisse der bei der Klägerin erfolgten Kurs- und Verwaltungsprüfung vom 19. Juli 2018 gegen ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, aufgrund welcher gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 auch eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Insgesamt wurden von Seiten des Bundesamtes zahlreiche Mängel insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kursdokumentation und Aktenführung beanstandet, welche die Klägerin auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 letztlich nicht auszuräumen vermochte (vgl. Bl. 410 ff. Behördenakte). Unter anderem was die korrekte Durchführung und Dokumentation der Einstufungstests betrifft, traten zahlreiche Verstöße gegen die zugrundeliegenden Regelungen der Beklagten zu Tage. Insofern schreibt etwa Punkt 5.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Integrationskurse (vgl. Bl. 79 ff. Behördenakte) dem Kursträger vor, für jeden Teilnahmeberechtigten vor Beginn des Sprachkurses den vom Bundesamt vorgeschriebenen Einstufungstest durchzuführen. Der vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Einstufungstest ist nach dieser Regelung für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Ferner wird ausdrücklich angeordnet, dass die vom Bundesamt zur Verfügung gestellten, jeweils gültigen Handlungsanleitungen für die Durchführung des Einstufungstests zu beachten sind. Im Rahmen der oben genannten Verwaltungsprüfung wurde unter anderem moniert, dass entgegen dieser Regelungen für alle Kursteilnehmer nicht die benötigten Einstufungsunterlagen (Gesamtergebnisbögen, Ergebnisbögen, Antwortbögen und Interviewbögen) vorhanden gewesen seien. Der Kursträger habe – so das Ergebnis der Kursprüfung – eigene Dokumente erstellt, bei welchen teilweise die Namen der Einzustufenden gefehlt hätten. Eine Zuordnung sei nicht möglich gewesen. Ebenso hätten Bemerkungen zur Einstufung sowie auch zum größten Teil die Unterschriften des Einstufenden gefehlt. Die Einlassung der Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 vermochte diese Vorwürfe nicht zu entkräften. Insofern räumte sie letztlich vielmehr selbst ein, dass sie möglicherweise Änderungen übersehen und andere Unterlagen als gefordert herangezogen habe. Ihr Hinweis darauf, dass auf diese Weise jedoch auch bei anderen Trägern eingestuft worden sei und sie sich im allgemeinen an die Teilnehmer ohnehin erinnere, ist dabei nicht geeignet, den Vorwurf des Bundesamtes zu entkräften. Insofern verkennt sie nämlich, dass vor dem Hintergrund der oben genannten Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und den Kursträgern der genauen Einhaltung der Dokumentationspflichten durch die Kursträger ein besonderer Stellenwert zukommt, da die Verantwortung für das Gelingen der Integrationskurse maßgeblich beim Bundesamt liegt (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Dass die Klägerin jedoch gerade insofern erhebliche Defizite aufzuweisen hat, zeigen etwa auch die Beanstandungen in Hinblick auf die erforderlichen Fehlzeitennachweise (vgl. Bl. 425 ff. Behördenakte). Dass dem Bundesamt durch das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit auch ein nicht unerheblicher unnötiger Verwaltungs- und Personalaufwand entstanden ist, belegen insgesamt auch die von der Beklagten beschriebenen Vorgänge um die Räumlichkeiten an der … Straße * in ., auf deren Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen die Klägerin trotz zahlreicher Ablehnungsbescheide (vgl. Bl. 129 f., Bl. 167 ff., Bl. 237 f. Behördenakte) nach wie vor beharrt.
II.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.