Aktenzeichen 15 ZB 17.31469
Leitsatz
Verfahrensgang
W 7 K 16.32468 2017-08-07 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. August 2017 ist unzulässig.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts (mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung) ist dem Bevollmächtigten der Klägerinnen am 13. September 2017 zugestellt worden. Innerhalb der Monatsfrist hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen zwar einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Schriftsatz vom 11.10.2017) und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch bisher nicht eingegangen. Damit haben die Klägerinnen die Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).