Verwaltungsrecht

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, hier: Verhältnis von Fortsetzungsfeststellungsklage zu Schadensersatzklage

Aktenzeichen  3 ZB 17.1407

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133291
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayBG Art. 64 S. 1 Nr. 2
BGB § 839 Abs. 3

 

Leitsatz

Macht ein Beamter Ersatz des ihm wegen angeblich zu Unrecht unterlassener Beförderung entstandenen Schadens beim Verwaltungsgericht geltend, besteht kein Präjudizinteresse für eine ebenfalls erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung gerichtet ist (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 113764). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 15.345 2017-05-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten vom Rechtsmittelführer in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf das Ergebnis durchschlagen. Erweist sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig, kann die Berufung nicht zugelassen werden.
So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger, der als Steueramtmann (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten stand und zum 31. Dezember 2016 gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde, beantragt hat, festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 18. Dezember 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012 rechtswidrig ist, im Ergebnis zu Recht mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Denn unabhängig davon, ob einem Schadensersatzanspruch wegen angeblich zu Unrecht unterlassener Beförderung zum 1. Januar 2014 § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen würde, ob mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch ein für die unterlassene Beförderung des Klägers kausaler Pflichtenverstoß zu bejahen wäre und ob sich eine bessere Beurteilung auf das Fortkommen des Klägers auswirken hätte können, steht einem Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegen, dass der Kläger am 5. September 2017 Klage auf Ersatz des ihm wegen angeblich zu Unrecht nicht erfolgter Beförderung entstandenen Schadens beim Verwaltungsgericht erhoben hat.
Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens – wie hier – bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 16). Auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. August 2017, das sich auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekte bezieht, kommt es demgemäß nicht an.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz, vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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