Aktenzeichen 1 BvQ 36/19
Art 5 Abs 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 130 Abs 1 Nr 2 StGB
§ 11 Abs 1 ZDFVtr
§ 11 Abs 2 ZDFVtr
Verfahrensgang
vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. April 2019, Az: 2 B 10639/19.OVG, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
2
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 ) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung – unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage “Migration tötet” geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche – als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.