Aktenzeichen AN 5 E 19.01681
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beklagten und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu dulden. Zudem beantragt er Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Der am … 1998 in der Ukraine geborene Antragsteller reiste nach Aktenlage erstmals am 14. Juli 2014 gemeinsam mit seiner Mutter unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Juli 2014 stellten beide einen Asylantrag beim Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2017 wurde dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Antragsteller die Abschiebung angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Antragsteller erhob hiergegen am 15. Februar 2017 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: zuletzt AN 4 K 19.30793) und nahm diese am 16. Juli 2019 zurück. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 17. Juli 2019 ein.
Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 27. Juli 2018 beantragte der Antragsteller bei der Stadt … eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Das Antragsschreiben wurde von der Stadt … auf Grund ausländerrechtlicher Zuständigkeit an den Antragsgegner am 27. Juli 2018 weitergeleitet. Der damalige Bevollmächtigte teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass ungeachtet des derzeit noch beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Klageverfahrens bereits in eine Vorprüfung aufenthaltsrechtlicher Art eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte der Antragsgegner mit, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG der Antragsteller geduldet sein müsse, was nicht der Fall sei. Das Asylverfahren des Antragstellers sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Am 13. Juni 2019 legte der Antragsteller seinen ukrainischen Reisepass mit Gültigkeit bis 8. Mai 2029 bei dem Antragsgegner vor.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG vom 27. Juli 2018 ab (Ziffer 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass bereits der Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet sei, da der Aufenthalt des Antragstellers weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Entscheidungszeitpunkt „geduldet“ im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juli 2018 sei der Antragsteller noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig und daher im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG müsse der Antragsteller jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Duldung gewesen sein oder in seiner Person müssten Duldungsgründe vorgelegen haben. Dies treffe vorliegend nicht zu. Derzeit könne dem Antragsteller aufgrund der noch laufenden Ausreisefrist ohnehin keine Duldung erteilt werden. Auch nach Ablauf der Ausreisefrist könne prognostisch keine Duldung erteilt werden, da der Antragsteller im Besitz eines gültigen Reisepasses sei und nach Aktenlage keine Duldungsgründe bestehen würden. Zudem setze das Tatbestandsmerkmal „geduldet“ des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt humanitäre, spezifisch den jeweiligen Antragsteller betreffende Duldungsgründe vorlägen, die eine Legalisierung des Aufenthalts nahelegen würden. Allerdings wäre dies weder bei einer Duldung wegen fehlender Ausreisepapiere, Vorbereitung eines Abschiebungsfluges noch aus familiären Gründen zu Ermöglichung der gemeinsamen Aufenthaltsbeendigung eines Familienverbandes der Fall. Auch die Erteilung einer Ermessensduldung komme nicht in Betracht. Zudem scheitere die Erteilung an § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Zwar erfülle der Antragsteller nach Erwerb des Mittelschulabschlusses die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, allerdings sei der erfolgreiche Schulabschluss für das Vorliegen einer positiven Integrationsprognose nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht ausreichend. Der Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses werde kumulativ zur positiven Integrationsprognose vorausgesetzt. In der Gesamtschau aller zu berücksichtigender Aspekte könne eine positive Integrationsprognose nicht gestellt werden. Zwar besuche der Antragsteller derzeit eine Vorbereitungsklasse für die Staatliche Fachoberschule, allerdings sei nach Aktenlage keinerlei über den reinen Schulbesuch hinausgehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ersichtlich. Eine zwischenzeitlich im Bundesgebiet erfolgte Sozialisierung sei nicht ersichtlich. Enge persönliche Bindungen zu anderen dritten Personen neben den Familienmitgliedern – die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind – sei nicht belegt. Der Antragsteller weise keinerlei soziales oder bürgerschaftliches Engagement nach. Ein Einfügen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht sei bisher nicht erfolgt und scheine auch für die Zukunft nicht gesichert.
Mit Schreiben vom 5. August 2019 beantragte der damalige Bevollmächtigte eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Weder für die noch im Asylverfahren befindliche Mutter noch für den Antragsteller sei es zumutbar allein in die Ukraine zurückzukehren, zumal als armenische Volkszugehörige. Als Nachweis der Integrationsleistungen des Antragstellers wurden unter anderem eine Mitgliedschaftsbestätigung in einem Sportverein und Schulzeugnisse für die Schuljahre 20… 20… bis 20… 20… vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vorlägen. Ein dringender persönlicher Grund läge nicht vor, da weder von einem bevorstehenden Schulabschluss noch vom Besuch des letzten Schuljahres vor Erwerb eines Schulabschlusses ausgegangen werden könne. Eine Ermessensduldung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller wurde um Mitteilung bis zum 25. August 2019 gebeten, ob er der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werde.
Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 12. August 2019 erhob der Antragsteller Klage (AN 5 K 19.01550) und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2019 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erteilen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. August 2019 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen. Zudem wurde unter anderem das Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss von der Wirtschaftsschule … vom 20. Juli 2018, das Jahreszeugnis der Fachoberschule … für die Vorklasse der Fachoberschule für das Schuljahr 2018/2019, die Mitgliedsbestätigung des TSV … für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2018 sowie ein Bewerbungsschreiben vom 6. August 2019 auf einen Ausbildungsplatz als Steuerfachangestellter vorgelegt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. August 2019 beantragte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Eilwege zu verpflichten, den Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu dulden und Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu gewähren.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich die Eilbedürftigkeit aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. August 2019 ergebe. Nach Ansicht des Bevollmächtigten läge eine positive Integrationsprognose vor. Die Voraussetzungen des § 25a AufenthG seien erfüllt. Eine Ausreise würde den Anspruch nach § 25a AufenthG zunichtemachen.
Dem Antragsteller wurde am 11. September 2019 eine bis zum 11. Oktober 2019 befristete Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2019 beantragte der Antragsgegner,
die Klage abzuweisen und den Eilantrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es bezüglich des § 25a AufenthG bereits am Tatbestandsmerkmal „geduldet“ fehle, da kein Duldungsgrund vorliege. Der Antragsteller sei im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise seien nicht ersichtlich. Da der Antragsteller nicht materiell geduldet sei, sei auch das Tatbestandsmerkmal der seit vier Jahren ununterbrochen Duldung, Gestattung oder Erlaubnis des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr erfüllt, da diese Norm nach ihrem Wortlaut ebenfalls auf eine im relevanten Entscheidungszeitpunkt noch bestehende Duldung abstelle. Eine positive Integrationsprognose könne auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 21. August 2019 vorgelegten Unterlagen nicht gestellt werden. Für eine positive Integrationsprognose müsse aufgrund des bisherigen Verhaltens des Jugendlichen oder Heranwachsenden gewährleistet erscheinen, dass er sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen könne. Dies könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt werden. Zwar verfolge der Antragsteller weiterhin eine schulische Berufsausbildung, jedoch habe er sein ehrenamtliches Engagement im Sportverein bereits vor über einem Jahr beendet. Weiterhin sei nicht bekannt, ob es infolge des Bewerbungsschreibens vom 6. August 2019 zur Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses gekommen sei, sodass diesbezüglich auch keine Prognose über die wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse getroffen werden könne. Aufgrund dessen ergebe sich bezüglich des Eilantrags auch kein Anordnungsanspruch.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu dulden, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des beste-henden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 10. Februar 2017 und der am 11. September 2019 ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigung von einer grundsätzlich bevorstehenden Abschiebung und damit von einem Anordnungsgrund auszugehen.
Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlicher Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Antragstellers ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist vorliegend auf Grund des seit 17. Juli 2019 bestandskräftigen Bundesamtsbescheides auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen würden, hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dem lediglich im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argument, dem Antragsteller sei es aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit nicht zumutbar, allein in die Ukraine zurückzukehren, ist die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG entgegenzuhalten. Abschiebungsverbote wurden bezüglich des Antragstellers vom Bundesamt mit Bescheid vom 10. Februar 2017 nicht festgestellt. An diese Feststellung ist der Antragsgegner gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG).
Ebenso wurde ein Anspruch auf Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Vorliegend liegt insbesondere kein dringender persönlicher Grund vor, da – ungeachtet der schulischen Erfolge – ein schulischer Abschluss nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 C 18.54 – juris Rn. 27). Überdies ist aufgrund der im Klageverfahren beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG davon auszugehen, dass entgegen § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt, sondern ein längerfristiger Aufenthalt des Antragstellers beabsichtigt ist.
Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern wäre. Nach der gesetzgeberischen Konzeption muss der Ausländer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2019 – 19 CE 18.1597 – juris Rn. 14). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG aus. Es widerspräche daher der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 2.5.2006 – 18 B 437/06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 C 18.54 – juris Rn. 24).
Abgesehen davon, liegen im vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U.v.16.6.2004 – 1 C 20/03 – juris Rn. 11) auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG nicht vor.
Der am 14. Oktober 1998 geborene Antragsteller ist sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Juli 2018), der Behördenentscheidung (23. Juli 2019) als auch der gerichtlichen Entscheidung noch Heranwachsender im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Heranwachsender ist nach § 1 II JGG wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (Bergmann/Dienelt/Wunderle/Röcker, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 25a Rn. 10). Dem Anspruch steht aber bereits entgegen, dass der Antragsteller im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der aktuell zu treffenden Entscheidung nicht materiell geduldet ist (s.o.). Eine auch im Entscheidungszeitpunkt noch bestehende Duldungssituation ist aber Tatbestandsvoraussetzung des Titelanspruchs nach § 25a AufenthG („Einem … geduldeten Ausländer“). Da der Antragsteller aktuell nicht geduldet ist, ist auch das Tatbestandsmerkmal der seit vier Jahren ununterbrochenen Duldung, Gestattung oder Erlaubnis (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfüllt, denn diese Norm hebt nach ihrem Wortlaut („seit“) ebenfalls auf eine im relevanten Entscheidungszeitpunkt noch bestehende Duldung ab (VG Ansbach, B.v. 31.7.2019 – AN 5 E 19.01316).
Zudem ist der Antragsgegner zutreffend von dem Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzung einer positiven Integrationsprognose gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen. Danach kann eine positive Integrationsprognose gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass sich der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 10 ZB 17.1682 – juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 7.10.2016 – 2 M 73/16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (BT-Drs. 17/5093, S. 15). Es obliegt dem Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufenthG), für ihn günstige Umstände vorzutragen und nachzuweisen (Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 25 a Rn. 14; vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2019 – 10 ZB 19.290 – juris Rn. 7). Derartige Nachweise hat der Antragsteller bislang im Verfahren nicht vorgelegt. Alleine der erfolgreiche Schulabschluss im Jahr 2018 und der Besuch einer Vorklasse an einer Fachoberschule im Schuljahr 2018/2019 sind für das Vorliegen einer positiven Integrationsprognose nicht ausreichend, weil die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG kumulativ vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 10 ZB 17.1682 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v.26.4.2019 – 10 ZB 19.290 – juris Rn. 6). Der Antragsteller hat zwar ein Bewerbungsschreiben vom 6. August 2019 vorgelegt, wonach er sich auf einen Ausbildungsplatz als Steuerfachangestellter beworben hat. Zu einem Abschluss eines Ausbildungsvertrages oder eines Beschäftigungsverhältnisses wurde jedoch nichts vorgetragen. Der Antragsgegner hat auch zutreffend daraufhin gewiesen, dass die Mitgliedschaft im Sportverein bereits am 30. Juni 2018 geendet hat. Von einer positiven Integrationsprognose ist daher nicht auszugehen.
Nach alldem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrages abzulehnen (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich der Nr. 1, 2 und 3 dieses Beschlusses gilt folgende