Aktenzeichen 9 C 17.1804
BayBO Art. 58 Abs. 2 Nr. 5
Leitsatz
Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beteiligung Dritter bezweckt aber nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 126206). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 5 K 16.794 2017-09-13 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerinnen, den Freistaat Bayern zum Verfahren beizuladen, zu Recht abgelehnt.
1. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil eine rechtsgestaltende oder die Rechtslage feststellende Wirkung dem im Klageverfahren W 5 K 16.794 gegebenenfalls zu erlassenden Urteil gegenüber dem Freistaat Bayern nicht zukommt. Der Hinweis im Beschwerdevorbringen auf das ungeklärte Verhältnis einer Erklärung einer Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 BayBO und einer feststellenden Erklärung des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde, „dass kein Baurecht besteht“, ändert daran nichts.
Hier hat die Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mitgeteilt, dass für sein Bauvorhaben, für das am 21. April 2106 die erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten vorgelegt wurden, kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. An eine solche Erklärung ist die Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht gebunden (vgl. Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2017, Art. 58 Rn. 59). Etwas anderes kann auch nicht für den Fall gelten, dass die Gemeinde – wie hier – bereits nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt wird (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO). Im Übrigen trifft die Gemeinde weder mit der Abgabe noch dem Unterlassen der Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO eine verbindliche Feststellung über die Zulässigkeit des ihr im Freistellungsverfahren vorgelegten Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2000 – 26 CS 99.2149 – juris Rn. 36 zu Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BayBO 1998; s. auch Art. 55 Abs. 2 BayBO).
2. Auch eine einfache Beiladung des Freistaats Bayern (§ 65 Abs. 1 VwGO) erscheint nicht zweckmäßig. Zwar trifft im Fall der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung und ist nicht auf Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 21 C 16.325 – juris Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte, die eine Beiladung des Freistaats Bayern entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts als zweckmäßig erscheinen lassen würden, ergeben sich aber aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beteiligung Dritter bezweckt aber nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2017 – 9 B 16.17 – juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).