Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eines kosovarischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 16 S 16.30784

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3b
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 7, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 2, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Allgemeine Beziehungsprobleme oder „normale“ Kriminalität stellen keine Verfolgungsgründe iSd § 3b AsylG dar. (redaktioneller Leitsatz)
Grundsätzlich besteht im Kosovo durch nationale und internationale Sicherheitskräfte Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste zusammen mit seiner Schwester und deren Tochter am 4. Februar 2015 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Juli 2015 bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 24. Juli 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe zuletzt mit seiner Schwester in … gewohnt. Seine Schwester habe Probleme mit ihrem früheren Ehemann gehabt. Er habe sie mit dem Tod bedroht. Er sei einmal in die Wohnung gekommen und habe seiner Schwester gesagt, dass er den Antragsteller töten wolle. Einmal habe er den Antragsteller angerufen und gesagt, er werde ihn, seine Schwester und die Tochter töten. Dies sei im November und Dezember 2014 gewesen. Grund sei, dass der Antragsteller seine Schwester unterstütze. Deshalb sei er nach ihrer Scheidung zu ihr gezogen. Der frühere Ehemann habe die Schwester in der Wohnung mit einer Pistole bedroht. Er sei Spieler und drogenabhängig. Er habe auch einmal mit dem Antragsteller gesprochen und versprochen, dass so etwas nie wieder passieren würde. Er sei nur unter Stress gewesen. Aber dann sei es wieder losgegangen. Sie hätten im November 2014 bei der Polizei angerufen. Die hätten gesagt, sie würden sich darum kümmern, dass nicht mehr passiere. Sie hätten sie abgeholt, um die Anzeige aufzunehmen und sie wieder zurückgefahren. Sie hätten ihnen aber nichts Schriftliches gegeben. Auch nach der Anzeige sei er bedroht worden. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Der frühere Ehemann habe mit zwei Freunden auf den Antragsteller gewartet, dann hätten sie ihn zusammengeschlagen. Er sei dann nicht mehr bei der Polizei gewesen, weil sie ihm gedroht hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er dorthin gehe. Am 6. Juli 2015 habe er in München einen Verwandten des früheren Schwagers getroffen. Dieser habe gefragt, ob der frühere Schwager wisse, dass der Antragsteller in München sei. Der Antragsteller habe gesagt, er könne die Polizei anrufen. Dann sei der Mann gegangen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, einen anderen Ort im Kosovo aufzusuchen. Dies sei aus finanziellen Gründen gewesen. Der Antragsteller habe nur saisonmäßig gearbeitet. Aber vielleicht hätte er sie auch dort gefunden, Kosovo sei sehr klein.
Mit Bescheid vom 4. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Insbesondere liege keiner der in § 3b AsylG abschließend aufgezählten Verfolgungsgründe vor. Selbst bei Wahrunterstellung und wohlwollender Beurteilung sei dem Sachvortrag lediglich zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall um allgemeine Beziehungsprobleme (der Schwester) und/oder „normale“ Kriminalität, ausgehend vom früheren Ehemann der Schwester, handle. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich aber kein Staatswesen zu gewährleisten. Es sei schwerlich nachvollziehbar, warum der Antragsteller nach dem Vorfall im Dezember 2014 nicht erneut Anzeige bei der Polizei erstattet oder sich an übergeordnete Behörden gewandt habe. Bei entsprechenden Befürchtungen hinsichtlich drohender Gefahren durch vermeintliche rechtswidrige Übergriffe wäre es dem Antragsteller zudem zuzumuten gewesen, seinen Wohnsitz in andere Teile von Kosovo oder auch nach Serbien zu verlegen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Eine hier zu berücksichtigende Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage. Insbesondere stünden einer Rückkehr grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13. April 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2016 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 6 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragte er,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Weiterhin führte der Antragsteller aus, der Dolmetscher habe in der Anhörung bei dem Bundesamt nicht alles korrekt übersetzt. Sein (früherer) Schwager mache ihm, seiner Schwester und seiner Cousine große Schwierigkeiten. Er sei drogenabhängig. Im Streit mit seiner Schwester habe er den Antragsteller geschlagen, nachdem er seine Schwester verteidigt habe. Der Antragsteller habe eine Kopfverletzung davongetragen. Da sie immer wieder von ihm sogar mit Waffen bedroht worden seien, seien sie geflüchtet. Sie hätten vorher mit den Eltern in einem Haus gewohnt. Nachdem der Schwager die Probleme gemacht hätte, hätten sie sich entschlossen wegzuziehen, um ihre Eltern nicht zu belasten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2016 legte der Antragsteller als Beweismittel Unterlagen vor. Darunter seien unter anderem Unterlagen zu dem Gerichtsprozess und das Urteil gegen den früheren Schwager. Trotz des Urteils und der Anklage habe sich die Situation nicht beruhigt, sondern die Lage habe sich im Gegenteil verschärft. Ihr Leben sei in Kosovo bedroht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30783 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Das Herkunftsland der Antragsteller, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B.v. 24.2.2016 – M 17 S 16.30199).
Die Asylanträge sind somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag der Antragsteller – auch bei Wahrunterstellung – nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Antragstellers und seiner Schwester bestehen jedoch bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit. So hat die Schwester des Antragstellers bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie habe zu ihren Eltern bzw. zu ihrer Familie wegen der Scheidung keinen Kontakt mehr. Der Antragsteller gab an, die Eltern und die weitere Familie hätten die Schwester unterstützt, sie hätten z. B. Kleidung für die Tochter gekauft und auch auf sie aufgepasst. Weiterhin hat die Schwester des Antragstellers auf die Frage, ob sie einmal bei der Polizei gewesen sei, um ihren früheren Ehemann anzuzeigen, vorgetragen, sie habe die Polizei angerufen, diese hätte jedoch nichts unternommen. Der Antragsteller hat hingegen angegeben, die Polizei habe eine Anzeige aufgenommen. Im gerichtlichen Verfahren wurde nun ein Strafurteil vom 27. Januar 2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der frühere Ehemann der Schwester des Antragstellers wegen „Einschüchterung“ und „schwerer Körperverletzung“ seiner Ehefrau zu einer 10-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Diesen Umstand haben weder der Antragsteller noch seine Schwester bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Dolmetscher habe in der Anhörung bei dem Bundesamt nicht alles korrekt übersetzt, hat er nicht angegeben, was dies konkret gewesen sein soll. Zudem wurde ihm ausweislich der Niederschrift diese rückübersetzt und der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll seinen Angaben entsprach. Im Übrigen hat er in einem gesonderten Schreiben an das Bundesamt vom 3. März 2016 die Angaben, die er in der Anhörung gemacht hatte, im Wesentlichen wiederholt.
Unabhängig davon lässt das Vorbringen aber auch bei Wahrunterstellung bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Nach der Auskunftslage ist jedoch davon auszugehen, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Der Antragsteller ist gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden (vgl. z. B. VG München, Gerichtsbescheid v. 6.11.2015 – M 16 K 15.30927; VG Würzburg, B.v. 20.1.2016 – W 6 S 16.30045- juris). So wird durch das zuletzt vorgelegte Strafurteil belegt, dass strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden waren, die auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des früheren Ehemanns der Schwester des Antragstellers geführt haben. Es erscheint daher im Übrigen auch nicht plausibel, dass die Polizei im Hinblick auf die neuerliche Anzeige untätig geblieben sein soll.
Unabhängig davon hätte der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet (vgl. z. B. VG München, U.v. 5.2.2015 – M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Aachen, B.v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 – Lagebericht -, S. 17). Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem – arbeitsfähigen – Antragsteller auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlicher medizinischer Versorgung hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 – 13a L 2327/15.A – juris Rn. 11 m. w. N.).
Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verneint. Auch bei Annahme einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist. Zudem ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für einen internen Schutz i. S.v. § 3e AsylG vorliegen, vgl. § 4 Abs. 3 AsylG.
Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Auch insoweit stünde dem Antragsteller – wie dargestellt – auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu bean-standen. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylVfG.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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