Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Bewerbers für den freiwilligen Wehrdienst wegen fehlender körperlicher Eignung

Aktenzeichen  Au 2 K 15.109

Datum:
14.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG SG § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 58b

 

Leitsatz

1 Es besteht selbst dann kein Anspruch auf Einstellung in den freiwilligen Wehrdienst, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Bewerber hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Zentrale Dienstvorschrift 46/1 der Bundeswehr ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Sie gibt in rechtmäßiger Weise den Maßstab für den Beurteilungsspielraum vor, den die Behörde bei ihrer Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für eine soldatische Verwendung hat.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ablehnungsentscheidung des Karrierecenters der Bundeswehr … vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn als FWDL einzustellen, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 114 Satz 1 VwGO).
Die Einstellung in die Bundeswehr als FWDL richtet sich grundsätzlich nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 58b SG. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
Über einen Antrag auf Einstellung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 44). Wird ein Bewerber wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaften abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 3).
Die angegriffene Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Das Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist dabei – im Hinblick auf die charakterliche sowie körperliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 46). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist damit vorliegend der Zeitpunkt der Durchführung des erneuten Eignungsfeststellungsverfahrens vom 23. Juni 2016, welches am 24. Juni 2016 abgeschlossen wurde.
A) Die Entscheidung der Beklagten, dass es dem Kläger an der körperlichen Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG fehlt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die körperliche Eignung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 37). Die Frage, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung für eine soldatische Verwendung vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung“ (ZDv 46/1) und ist für die persönliche Gesamteignung maßgeblich. Diese ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die erforderliche Annahmeuntersuchung mit dem Verwendungsgrad „voll verwendungsfähig“ (Signierziffer 1) oder „verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten“ (Signierziffer 2) abgeschlossen wird. Bei der Vergabe der Signierziffern kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass in Bezug auf die Bewertung von gesundheitlichen Einschränkungen die zum Teil erheblich stärker belastenden Forderungen und besonderen Eigenarten des militärischen Einsatzes zu berücksichtigen sind. Diese fordern ein besonderes Maß an physischer und psychischer Leistungsfähigkeit, um den verwendungsspezifischen Belastungen des Soldatenberufes, z. B. Tätigkeiten unter Klimabelastung, Schichtdienst, psychische und physische Stresssituationen, gerecht werden zu können.
Die körperliche Eignung des Klägers wurde sowohl in der medizinischen Annahmeuntersuchung vom 18. August 2014 als auch vom 23. Juni 2016 zu Recht verneint. Die Vergabe der Signierziffer 5 durch den annahmeärztlichen Dienst der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer mehrfach überprüften militärärztlichen Einschätzung und der korrekten Anwendung der einschlägigen Dienstvorschriften. Auch die weitere Überprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Stellungnahme des MedDir … vom 14.10.2014) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestätigte ebenfalls die Vergabe der Signierziffer 5.
In der ZDv 46/1 Anlage 3/2 beschreibt die Gesundheitsnummer 46 für die Wehrdienstfähigkeit relevante Befunde zum Herz-/Kreislaufsystem verschiedenster Art und ordnet diese einer spezifischen Graduation zu. Der dem Kläger angeborene Ventrikelseptumdefekt wurde im Juli 1999 mit einem VSD-Patchverschluss (operativer Verschluss mit Fremdmaterial) behandelt. Dieser Umstand führt zur Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46. Weiterhin wurde ein persistierendes ovales Foramen mit einem Direktverschluss bei gleichzeitiger Rekonstruktion der Trikuspidalklappe wegen einer Trikuspidalinsuffizienz behandelt, was ebenfalls die Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 begründet. Die numerische Schlüsselung der Gesundheitsziffer besteht aus einer römischen (I, II, III, IV, V, VI) und einer arabischen Zahl (1-83). Die arabische Zahl codiert das Organ, Organsystem oder Körperteil, welches den wehrmedizinisch relevanten Befund aufweist. Im Fall des Klägers ist dies das Herz, welches mit der Gesundheitsnummer 46 in ZDv 46/1 Anlage 3/2 aufgeführt ist. Mit Hilfe der römischen Zahl („Graduation“) wird die Auswirkung des Befundes auf die Tauglichkeit/Dienstfähigkeit ausgedrückt. Der beim Kläger vorliegende Befund führt nach ZDv 46/1 Anlage 3/2 zu der Graduation VI, da die vorgenannten Erkrankungen entsprechend aufgeführt sind. Nach ZDv 46/1 Anlage 1 wird die Graduation VI für einen Befund vergeben, welcher die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Die Graduation VI führt nach der ZDv 46/1 Anlage 1 zur Vergabe der Signierziffer 5.
Im Rahmen der zweiten medizinischen Annahmeuntersuchung vom 23. Juni 2016 kam die mittlerweile gültige Anlage 3 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 (ZDv 46/1 alt) zur Anwendung. Diese Anlage wurde am 14. Januar 2016 für das medizinische Assessment der PersGOrg in Kraft gesetzt und ersetzt die Anlage 3/2 der ehemaligen ZDv 46/1. Für den vorliegenden Fall ergaben sich jedoch durch die Novellierung keine entscheidungsrelevanten Veränderungen der zugrundliegenden Rechtsvorschriften.
Der Kläger bringt vor, es seien im Rahmen der Eignungsfeststellungsuntersuchung am 18. August 2014 keine ausreichenden Untersuchungen vorgenommen worden. Dies ist vorliegend aber nicht relevant, da bei einer Diagnose nach ZDv 46/1 Anlage 3/2 Gesundheitsnummer 46 keine zusätzlichen Untersuchungen vorgesehen sind mittels derer die Leistungsfähigkeit des Klägers unter Beweis gestellt werden könnte. Denn selbst wenn festgestellt würde, dass derzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger vorliegen, sind künftige Beschwerden aufgrund der bisherigen Anamnese nicht auszuschließen. Die Vorgaben der ZDv 46/1 berücksichtigen nämlich auch mögliche gesundheitliche Entwicklungen in der Zukunft. Daher ist eine gegenwärtige Beschwerdefreiheit kein Maßstab für die wehrmedizinische Bewertung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Soldatenberufs, die über die zivilberuflichen Anforderungen weit hinausgehen und besondere Belastungen beinhalten können. Danach war für die Entscheidung der Beklagten auch nicht relevant, ob der Kläger Sport betreibt oder eine gewisse Anzahl an Sit-Ups bewältigen kann.
Die Bewertung der körperlichen Eignung hat zwar in erster Linie anhand medizinisch-naturwissenschaftlicher Kriterien zu erfolgen. Die Entscheidung, ob einem Bewerber ein bestimmter militärischer Ausbildungs- und Werdegang zugetraut und zugemutet werden kann, besitzt jedoch auch Wertungselemente. Für diese Prognose- bzw. Wertungsfrage steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 38). Dieser wurde nicht überschritten.
Die Frage eines etwaigen Personalbedarfs der Streitkräfte ist im Fall des Klägers irrelevant. Da der Kläger dauerhaft dienstunfähig eingestuft wurde (Signierziffer 5), könnte er selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr für FWDL nicht eingestellt werden. Im Übrigen würde die Behörde damit gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Soldaten dürfen nicht mit Aufgaben betraut werden, denen sie gesundheitlich nicht gewachsen sind bzw. welche ihre Gesundheit schädigen oder gefährden (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 39).
Die Existenz und die Verwendung der ZDv 46/1 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Es handelt sich dabei um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, welche der Anwendung und Auslegung von Gesetzen dienen. Ihnen ist eigen, dass es sich nicht um verbindliche Rechtsnormen handelt, da die Verwaltungsgerichte an die zentralen Dienstvorschriften grundsätzlich nicht gebunden sind. Dies heißt allerdings nicht, dass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen würde. Denn mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden, welche durch die zentralen Dienstvorschriften konkretisiert und interpretiert wird. Dies ist nicht zu beanstanden.
Dass die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Ausgangsentscheidung bzw. im Widerspruchsverfahren durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr … nicht unzulässiger Weise allein durch einen Arzt der Bundeswehr getroffen wurde, ergibt sich daraus, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der §§ 58b, 37 Abs. 1 SG kein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht. Somit entscheidet der jeweils zuständige Bundeswehrarzt zwar über die Frage der körperlichen Eignung, jedoch verbleibt die Letztverbindlichkeit der Entscheidung mit ggf. nötiger Ermessensausübung bei der Behörde.
B) Daneben ist auch die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger die charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nicht besitzt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die charakterliche Eignung eines Bewerbers ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden, Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherren obliegen, gerecht zu werden vermag (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 32). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Das auf der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1333/16 beruhende Ergebnis des Leistungstests und des Prüfungsgesprächs weist eine charakterliche Nichteignung aufgrund nicht ausreichender Ergebnisse in den Bereichen sprachlicher Ausdruck, Entwicklungspotential, psychische Belastbarkeit und Gewissenhaftigkeit aus. Da es sich um eine Prognoseentscheidung über die künftige charakterliche Eignung handelt, steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 24.1.2006 – WB 9.05 – NVwZ-RR 2007, 37; VG Koblenz, U.v. 21.9.2011 – 2 K 405/11.KO – juris Rn. 31). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Auch ansonsten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung.
Da die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage führen, war die Klage abzuweisen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.377,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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