Aktenzeichen 3 CE 17.1607
BayBG BayBG Art. 89 Abs. 1
Leitsatz
Zwingende dienstliche Gründe (§ 12 Abs. 5 UrlV) stehen der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung für eine Professorin während der Elternzeit entgegen, wenn die Beschäftigung in der Hochschule zu gravierenden organisatorischen Problemen führen würde und die Antragstellerin für das Amt einer Professorin nicht geeignet erscheint, weshalb sie nach Ablauf der Elternzeit entlassen werden soll. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 1 E 17 49 2017-07-24 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die als Professorin für Photographie (BesGr W 2) im Beamtenverhältnis auf Probe an der Technischen Hochschule N. im Dienst des Antragsgegners steht und sich derzeit noch bis 8. Mai 2018 in Elternzeit befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren,
zu Recht abgelehnt.
1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat insoweit bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes bezweifelt, weil das auf Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann Erfolg haben könnte, wenn die begehrte Regelung schlechterdings notwendig wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Hiervon könne indes keine Rede sein, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, so dass sich bei summarischer Prüfung die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung als rechtmäßig erweise.
Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2016 für eine Tätigkeit als Professorin nicht geeignet sei, wobei das Interesse der Hochschule und der dort Studierenden an einem ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums höher zu bewerten sei als das Interesse der Antragstellerin, auf dem Umweg über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sie zunächst nur zwei Wochen Teilzeitbeschäftigung beantragt habe und die Hochschule daher bereits entsprechende Dispositionen für den Studienbetrieb getroffen habe, was ihr auch bewusst gewesen sein müsse. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV ist Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Bewilligung, andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal „zwingende dienstliche Belange“ i.S.d. Art. 89 Abs. 1 BayBG bzw. „zwingende dienstliche Gründe“ i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 10). Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ das öffentliche Interesse an einer sachgemäßen und auch reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. „Dringende“ bzw. „zwingende“ dienstliche Belange sind demgegenüber solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Verwaltung erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (BVerwG a.a.O. Rn. 12).
Mit der Regelung in Art. 89 Abs. 1 BayBG bzw. § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV wird das Ziel, Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, verfolgt. Dieser Zweck hat grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange. Demgemäß kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass ggf. eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn ansteigen. Ebenso wenig kommen auch mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Frage. Die Teilzeitbeschäftigung darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 89 BayBG Rn. 27).
Mit ihrem Begehren, ihr vorläufig ab sofort bzw. ab Beginn des Sommersemesters 2017 bzw. ab Beginn des Wintersemesters 2017/2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren, erstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, da nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum Ende der Elternzeit am 8. Mai 2018 eine (bestandskräftige) Entscheidung über ihren Antrag ergehen wird. Durch eine einstweilige Anordnung sind entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung bzw. Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d.h., die einstweilige Anordnung darf nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch einstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu für den Antragsteller schlechthin unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 AE 14.788 – juris Rn. 8). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Zwar ist der jeweils als Anfangszeitpunkt für die vorläufige Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung benannte Termin bereits verstrichen bzw. hat der beantragte Zeitraum bereits begonnen und wird die der Antragstellerin bewilligte Elternzeit am 8. Mai 2018 enden. Doch hat sie nicht glaubhaft gemacht, sich ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in einer (existentiellen) finanziellen Notlage zu befinden, sondern lediglich behauptet, sich ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt zu sehen, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der langen Verfahrensdauer schlechthin unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen würden, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen würden. Auch insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung einer (existentiellen) finanziellen Notlage oder sonstiger, insbesondere familiärer, unzumutbarer Nachteile aufgrund der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr setzt sich die Antragstellerin mit der Behauptung, sich seit Herbst 2016 in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, in Widerspruch dazu, dass sie noch kurz vorher mit Antrag ihrer Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2016 ausdrücklich nur eine 14-tägige Teilzeitbeschäftigung bei der Hochschule beantragt hatte, so dass sie offensichtlich aus finanziellen Gründen nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung angewiesen war. Auch im Hinblick auf die am 20. Oktober 2016 abgelaufene verlängerte Probezeit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch Ablehnung der beantragten Teilzeitbeschäftigung unzumutbare Nachteile drohen würden. Zwar kann sie nach § 14 Abs. 1 UrlV während der Elternzeit gegen ihren Willen trotz von der Hochschule festgestellter Nichteignung i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht nach Art. 12 Abs. 5 LlbG entlassen werden. § 14 Abs. 1 UrlV dient aber nicht dazu, einem wegen Elternzeit beurlaubten Beamten über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einen Anspruch darauf zu verschaffen, seine Tätigkeit trotz mangelnder Bewährung weiter ausüben zu können (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 59.16 – juris Rn. 15). Durch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung würde sich auch die Probezeit nicht nochmals verlängern (vgl. Art. 25 Satz 2 BayBG). Mit der Berufung darauf, dass ihr angesichts des Zeitablaufs aufgrund des Vorgehens der Hochschule ein unzumutbarer massiver Nachteil entstanden sei, wird ein solcher noch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist insoweit auch nicht gehindert, im Rahmen der bewilligten Elternzeit den Anspruch auf Betreuung ihrer Tochter wahrzunehmen.
Unabhängig hiervon fehlt es auch an der Voraussetzung einer überwiegend hohen Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen eines entsprechenden Anspruchs. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Arbeitsantritt der Antragstellerin zum Wintersemester 2016/2017 zu gravierenden personellen sowie organisatorischen Problemen geführt hätte, weil die Planungen hierfür bereits abgeschlossen und die verfügbaren Mittel verteilt gewesen seien, so dass ein außerplanmäßiger Einsatz der Antragstellerin zu schwerwiegenden Nachteilen für die Hochschule und Studierenden geführt hätte. Die Beschäftigung der Antragstellerin in Veranstaltungen, die nicht im Lehrplan oder Modulhandbuch aufgeführt und deshalb nicht notenbildend seien und deren Lehrkonzept zweifelhaft erscheine, sei nicht möglich gewesen. Diese Belange stellen zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UrlV dar, die einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nachvollziehbar auch darauf abgestellt, dass einer Beschäftigung der Antragstellerin zwingend entgegensteht, dass diese aus seiner Sicht nicht für das von ihr angestrebte Amt als Professorin geeignet ist, sondern gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG – nach Ablauf der Elternzeit – zu entlassen ist. Zwar kann im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob der Vortrag des Antragsgegners zutreffend ist. Doch spricht die Aktenlage, die von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, dafür, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht amtsangemessen beschäftigt hätte werden können und für eine Tätigkeit als Professorin nicht geeignet ist. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Lehrbetrieb der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zum Ende der Elternzeit bzw. bis zu ihrer bestandskräftigen Entlassung weiterhin beschäftigt zu bleiben, einzuräumen.
Soweit sich die Antragstellerin auf den Hilfsantrag bezieht, ihr zumindest vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, kann offen bleiben, ob sie dies so beim Antragsgegner beantragt hat oder ob dieser Antrag vom Hauptantrag umfasst wäre. Denn jedenfalls hat sich dieses Begehren mit Ablauf des Sommersemesters 2017 erledigt. Soweit sie mit der Beschwerde beantragt hat, ihr zumindest vorläufig ab Beginn des Wintersemesters 2017/2018 Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OVG NRW, B.v. 1.6.2017 – 6 B 455/17 – juris Rn. 23). Im Übrigen gilt auch insoweit nichts anderes als für die Beschäftigung der Antragstellerin ab 2016.
2. Die hiergegen von der Antragstellerin am 21. August 2017 innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe nicht subsumiert, ob zwingende dienstliche Gründe für die Ablehnung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung vorliegen würden, trifft dies nach dem unter 1. Ausgeführten nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zwei Gründe für die Ablehnung des Eilantrags angeführt, die nach Aktenlage der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegenstehen. Es ist im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass aufgrund dessen nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Auch die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich getroffene Interessenabwägung ist nach dem unter 1. Ausgeführten insoweit nicht zu beanstanden. Die Aufklärung des diesbezüglichen Sachverhalts muss hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Hochschule wolle sie „loswerden“, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beamtin, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG nicht geeignet ist, zu entlassen ist. Es liegt nicht im Ermessen des Antragsgegners, ob er die Antragstellerin trotz festgestellter Nichteignung weiter beschäftigt. Wenn sie sich dabei lediglich pauschal gegen die Probezeitbeurteilung wendet, spricht nach Aktenlage im Übrigen alles dafür, dass sie aufgrund der darin genannten Mängel nicht als Professorin geeignet ist. Die Aufklärung des Sachverhalts muss allerdings auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit die Antragstellerin anführt, gegen das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung spreche, dass sie vom 1. bis 15. Oktober 2016 Teilzeitbeschäftigung bewilligt bekommen habe, konnte sie diese schon nicht rückwirkend antreten. Im Übrigen ist ein Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für jeden Zeitraum neu zu prüfen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Hochschule der Antragstellerin für den genannten Zeitraum wie beantragt Teilzeitbeschäftigung bewilligt hat, damit diese sich in der verlängerten Probezeit bewähren konnte. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit und der festgestellten Nichteignung stand diese einer weiteren Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegen.
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass es zu Lasten des Antragsgegners gehen müsse, wenn im Rahmen der summarischen Prüfung nicht aufklärbar sei, ob zwingende dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sprechen würden, verkennt sie, dass sie im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, glaubhaft zu machen hat, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zwingend erforderlich ist. Dies war – wie ausgeführt – aber nicht der Fall. Der Hinweis darauf, dass bei einem Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung die Elternzeit vorbei sein werde, genügt ebenso wenig wie der Verweis auf den Zeitablauf oder auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie nach Ende der Elternzeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, bis das beabsichtigte Entlassungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, ändert dies nichts daran, dass nach Aktenlage einer Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Soweit die Antragstellerin moniert, ihr seien in der verlängerten Probezeit keine nachvollziehbaren Aufgaben übertragen worden, liegt dies daran, dass sie in dieser Zeit krankheits-, schwangerschafts- und mutterschutzbedingt nicht bzw. lediglich sporadisch arbeiten konnte. Daher konnte die Hochschule sie auch nur in diesem begrenzten Zeitraum einsetzen bzw. einplanen. In diesem Zusammenhang wurde zwar ein Einsatz der Antragstellerin in vier Fakultäten erwogen, doch kam es letztlich nur zum Einsatz in der Fakultät Architektur, wo sie sich ebenfalls nicht bewährt hat.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Beurteilung durch Professor J. wendet, der ihr gegenüber befangen sei, haben auch die Dekane der Fakultät Architektur und AMP, Professor F. sowie Professor M., die Probezeitbeurteilung ohne Einwendungen mitgetragen. Aufgrund der darin festgestellten Nichteignung der Antragstellerin steht der ordnungsgemäße Lehrbetrieb ihrem weiteren Einsatz entgegen. Hieran ändern auch die für die Antragstellerin positiven Stellungnahmen einzelner Studenten nichts.
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ausdrücklich gestellten Hilfsantrag befasst, sie zumindest ab dem Sommersemester 2017 zu beschäftigen, trägt die Ablehnung des Hauptantrags auch die Ablehnung des Hilfsantrags. Im Übrigen hat der Antragsgegner erklärt, dass eine Beschäftigung in nicht notenbildenden Lehrveranstaltungen nicht in Frage gekommen wäre.
3. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. September 2017 auf das Vorbringen des Antragsgegners erwidert hat, wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen nur ihre bereits vorgebrachten Argumente. Auch der Hinweis darauf, dass ein zusätzliches Lehrangebot durch die Antragstellerin ohne weiteres hätte realisiert werden können, ändert nichts daran, dass es ausschließlich dem Antragsgegner obliegt, zu entscheiden, ob er ein solches Angebot im Rahmen der Modulausbildung anbieten will bzw. kann und ob er dies als sinnvoll ansieht. Eine derartige Möglichkeit hat der Antragsgegner jedoch aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, dass keine finanziellen Mittel für eine Beschäftigung der Antragstellerin (mehr) vorhanden gewesen seien, da diese eine Teilzeitbeschäftigung zunächst ausdrücklich nur bis 15. Oktober 2016 für 14 Tage beantragt habe. Im Übrigen ist das im Schriftsatz vom 22. September 2017 gemachte weitere Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, so dass es nicht zu berücksichtigen ist. Zudem vermag auch das verspätete Vorbringen das unter 1. Ausgeführte nicht zu entkräften, dass dem Begehren der Antragstellerin bei summarischer Prüfung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
4. Soweit die Antragstellerin persönlich mit Schreiben ohne Datum sowie vom 30. Oktober 2017 weiter Ausführungen zur Sache gemacht hat, sind diese schon wegen deren fehlender Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) unbeachtlich. Im Übrigen sind die Ausführungen, soweit sie nicht das bisherige Vorbringen der Antragstellerin wiederholen und vertiefen, auch verspätet i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zudem legt die Antragstellerin damit nur ihre Sicht der Dinge dar, macht aber nicht glaubhaft, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein sollte. Diesbezüglich ist sie ebenfalls auf die Ausführungen unter 1. und 2. zu verweisen.
5. Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt, weil das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).