Aktenzeichen 9 XIV 54/17 (B)
Leitsatz
Tenor
1. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung, längstens bis 31.01.2018 angeordnet.
2. Ein darüber hinausgehender Antrag der Regierung von Schwaben wird abgelehnt.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger.
Der Betroffene reiste (nach eigenen Angaben) erstmals im Januar 2016 in das Bundesgebiet und stellte am 21.04.2016 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylberechtigung abgelehnt. Ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Ebenso wurde das Vorliegen von Abschiebeverboten verneint worden. Schließlich wurde der Betroffene unter Abschiebeandrohung zur Ausreise nach Afghanistan aufgefordert. Der Bescheid ist bestandskräftig seit 24.03.2017; der Betroffene ist seit 09.04.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene wurde am 09.05.2017 zur Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde Schwaben geladen. Der Betroffene wurde aufgefordert, bis 30.05.2017 beim afghanischen Generalkonsulat in München vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Zu diesem Termin ist der Betroffene nicht erschienen. Der Betroffene ist nach Frankreich untergetaucht, nachdem er von dort am 15.09.2017 nach Deutschland rücküberstellt worden war. Mit Schreiben vom 05.10.2017 wurde er zur Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde Schwaben geladen. Im Rahmen der Vorsprache wurde der Betroffene erneut über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung informiert. Er wurde zudem aufgefordert, bis zum 30.11.2017 beim afghanischen Konsulat in München vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Der Betroffene verließ am 24.10.2017 seine Unterkunft und tauchte unter.
Zwischenzeitlich wurde der Betroffene in Frankreich aufgegriffen und am 04.12.2017 nach Deutschland überstellt und der Bundespolizei am Flughafen M. übergeben.
II.
Die beteiligte Ausländerbehörde beabsichtigt, den Betroffenen nach Afghanistan abzuschieben und hat am 27.11.2017 beantragt,
gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.
III.
Der Betroffene wurde zu dem Antrag richterlich gehört.
Auf die Niederschrift vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
Die Ausländerakte lag vor.
IV.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
Es liegt die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG vor.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 2 AufenthG sind gegeben, da der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der Betroffene ist nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht ist abgelaufen ist und der Betroffene ist trotz Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG untergetaucht, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Betroffenen besteht die naheliegende Erwartung, dass er sich auch künftig nicht korrekt verhalten und sich der Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen werde. Der Betroffene ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht.
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Beschuldigten im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht vorhanden. Insbesondere ist die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
V.
Die beantragte Dauer der Haft ist angemessen. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet.
Der Betroffene verfügt derzeit über keine Identitätspapiere. Eine Vorführung des Betroffenen bei dem afghanischen Konsulat ist am 14.12.2017 um 14:30 Uhr geplant. Innerhalb von 4 Wochen nach der Vorführung beim afghanischen Konsulat ist die Ausstellung eines Heimreisescheins/EU-Laissez-Passer möglich. Der Betroffene ist laut Mitteilung der Ausländerbehörde für die nächste Abschiebung nach Afghanistan eingeplant, welche im Verlauf des Januar 2018 stattfinden soll. Aufgrund der im internationalen Flugverkehr jederzeit möglichen Änderungen und Unwägbarkeiten, ist eine Haftdauer bis einschließlich 31.01.2018 angemessen und erforderlich. Im Übrigen war der Antrag der Ausländerbehörde abzulehnen.
Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, den Beschuldigten unverzüglich abzuschieben.
VI.
Das Verfahren beruht auf den §§ 417, 416, 420, 38, 41 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.