Aktenzeichen M 3 K 14.5062
BaySchFG Art. 34
AVBaySchFG § 15
Leitsatz
1 Wesentliches Element der Kostenentscheidung ist eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt seiner Erledigung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Abschlagszahlungen bezüglich der Schülerbeförderungskosten erfolgen allein zur Absicherung der Existenz der privaten Schulträger. Die Festsetzung der Abschlagszahlungen stellt keinen Verwaltungsakt dar. Sie binden die Verwaltung bezüglich ihrer später zu treffenden Verwendungsnachweisprüfung nicht. (Rn. 7) (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der auf Art. 34 BaySchFG iVm § 15 AVBaySchFG gestützte Anspruch auf eine 100%ige Bezuschussung der notwendigen Schülerbeförderung betrifft allein die abschließende Festsetzung des Zuschusses. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat unmittelbar der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Wesentliches Element der Kostenentscheidung ist eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt seiner Erledigung, also unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch der Sachverhalt weiter aufzuklären ist.
Streitgegenstand war die 25% Kürzung von Abschlagszahlungen der staatlichen Schulaufwandsleistungen hinsichtlich der Position der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg, für die von der Klägerin als Schulträger betriebene …Schule mit schulvorbereitender Einrichtung beginnend ab dem 1. November 2014 bis August 2016. Dieser Streitgegenstand hat sich durch die Zahlung ungekürzter Abschläge ab September 2016 erledigt.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wäre die Klage als unzulässig abzulehnen gewesen, da es einer Klage gleich welcher Art bereits am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte.
Das Klagebegehren richtete sich nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018 allein darauf, eine etwaige Bindung des Beklagten bei seiner noch ausstehenden Verbescheidung über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands, an seine Erklärung der 25%-igen Kürzung in seiner E-Mail vom 8. Oktober 2014 und an die nachfolgend erfolgte faktische Kürzung der Abschlagszahlungen, zu vermeiden. Eine Vorfestlegung der Verwaltung hinsichtlich der Verwendungsnachweisprüfung sollte vermieden werden um sicher zu gehen, dass die Einwände der Klägerin gegen eine etwaige Kürzung in dem eigentlichen Verfahren über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands noch hätten vorgebracht werden können.
Eine derartige Bindung des Beklagten fand jedoch nie statt. Jedenfalls mit der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2018, wonach sich aus den vorgenommenen Kürzungen der Abschlagszahlungen und den hierzu ergangenen Mitteilungen, insbesondere den E-Mails des Beklagten vom 8. Oktober 2014 und vom 3. Juni 2016, keinerlei rechtliche Konsequenzen auf die noch durchzuführende Abrechnung des Verwendungsnachweises ergeben, hat sich das Klageziel des Beklagten erledigt.
Aber auch bereits bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte eine Klage wohl keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Abschlagszahlungen bezüglich der Schülerbeförderungskosten erfolgen allein zur Absicherung der Existenz der privaten Schulträger. Sie ergehen aufgrund der Verwaltungsvorschrift Nr. 14.1 Bek.KM zur Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen vom 14.12.1982 (KMBL I 1982 S. 577, geändert durch Bekanntmachung vom 3.4.1984, KMBL I S. 123), wonach den Schulträgern im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in der Regel vierteljährliche Abschlagszahlungen auf den notwendigen laufenden Schulaufwand gewährt werden. Die Abschlagszahlungen binden dagegen nicht die Verwaltung bezüglich ihrer später zu treffenden Verwendungsnachweisprüfung.
Ein Leistungsanspruch auf eine Abschlagszahlung, an den der Beklagte später gebunden wäre, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der auf Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i.V.m. § 15 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) gestützte Anspruch auf eine 100%ige Bezuschussung der notwendigen Schülerbeförderung betrifft allein die abschließende Festsetzung des Zuschusses.
Die Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin gegen diesen zukünftig ergehenden Bescheid über die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands, falls in diesem ebenfalls eine Kürzung vorgenommen würde, sind ihr unbenommen. Ein Bedürfnis der Klägerin für die erhobene Klage zur Vermeidung einer – tatsächlich nicht zur Rede stehenden – Bestandskraft bestand daher nicht.
Der Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, dass sich die Einwände gegen die Kürzung nicht auch noch im Rahmen der eigentlichen Verwendungsnachweisprüfung vorbringen ließen. Die Regierung von Oberbayern hat in der dem Rechtstreit zugrundeliegenden E-Mail vom 8. Oktober 2014 bereits klargestellt, dass es sich um ein rein informatives Schreiben und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Ein Regelungscharakter, der im Widerspruch steht zum erklärten Willen der Behörde keine Regelung zu treffen, kann daher wohl nicht angenommen werden. Eine Festlegung hinsichtlich der Verwendungsnachweisprüfung erfolgte damit nicht. In den nachfolgenden Schriftsätzen legte der Beklagte schließlich explizit dar, dass die Abschlagszahlungen noch keinen endgültigen Regelungscharakter haben und die endgültige Prüfung erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolge. Auch die äußere Form des Schreibens vom 8. Oktober 2014 als E-Mail erweckte nicht den Eindruck einer unverrückbaren Entscheidung.
Daher wäre die erhobene Anfechtungsklage nicht statthaft gewesen. Ein aufzuhebender Verwaltungsakt stand mangels Regelungswirkung nicht im Raum. Weder die E-Mail des Beklagten vom 8. Oktober 2014, in der der Beklagte die Klägerin über die Kürzung der Abschlagszahlungen informierte, noch die spätere E-Mail vom 3. Juni 2016, in der über die Erhöhung der Abschlagszahlungen unter Beibehaltung der 25%igen Kürzung informiert wurde, noch die faktisch vorgenommenen Kürzungen sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Abschlagszahlung fehlt die für die Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung, die voraussetzt, dass die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.
Eine auf volle Erstattung der Abschlagszahlungen erhobene Leistungsklage, wäre jedoch voraussichtlich ebenfalls unbegründet gewesen. Abschlagszahlungen haben den Zweck, für den Zeitraum, in dem noch nicht über den laufenden und einmaligen Schulaufwand entschieden wurde, die Existenz der Privatschulen abzusichern. Dies erfolgt im Rahmen einer summarischen Prüfung, die aufgrund des vorläufigen Charakters der Abschlagszahlungen auch aufgrund begründeter Verdachtsmomente zu einer Kürzung führen kann, sofern dem Gleichheitsgrundsatz und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird und die Existenz der Schule nicht gefährdet wird. Die am 3. Juni 2016 veranlasste, rückwirkende Erhöhung der Abschlagszahlungen zum 1. August 2015 begründet keine Zweifel an der Beachtung dieser Grundsätze durch den Beklagten. Für einen weitergehenden Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Eine abschließende Klärung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen soll im Rahmen der Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht mehr erfolgen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert wurde nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt, da die Klägerin nie die Zahlungen eines bezifferten Geldbetrages und auch nie die Nachzahlung einbehaltener Kürzungen beantragt hat, sondern es ihr vorallem um die Vermeidung einer etwaigen Bindung des Beklagten an seine Entscheidung über die Kürzung der Abschlagszahlungen ging. Eine Festsetzung des Streitwerts von 10.000,- Euro hält das Gericht für angemessen.