Verwaltungsrecht

Ärmliche Verhältnisse im Senegal begründen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

Aktenzeichen  M 17 S 16.31332

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1, Abs. 2, § 3e, § 26a Abs. 2, § 29a
GG GG Art. 16a Abs. 2, Abs. 3 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Allein die harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal begründen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, dem Volke der Wolof zugehörig und muslimischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2014 auf dem Landweg über Spanien, Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Januar 2015 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für … (Bundesamt) am … … 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass ihn seine Geschwister mit dem Tode bedroht hätten. Während der Präsidentenwahlen habe er den damaligen Präsidenten, … … …, seine Geschwister den Herausforderer, … … …, unterstützt. Da er mehr Wähler überzeugt habe, hätten seine Geschwister 10 Personen bezahlt und beauftragt, ihn zu töten. Sie seien nachts zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn jedoch nicht gefunden. Er habe seine drei Kinder geholt und diese zu ihrer Oma mütterlicherseits gebracht. In seinem Dorf sei der Antragsteller Chef der damals amtierenden Bezirkspartei (PDS) gewesen, seine Brüder Mitglieder der APR. Der Antragsteller habe den Vorfall der Polizei gemeldet, die ihm mitgeteilt hätten, dass man seine Sicherheit nicht gewährleisten könne. In jener Nacht sei er nach … gereist. Er sei auch am Telefon bedroht worden. Sie hätten gesagt, wenn er nicht in ihre Partei eintrete, würden sie ihn umbringen. Sie hätten ihm auch Geld gegeben, wenn er ihnen gefolgt wäre. Sie hätten gedacht, die Wahlen zu verlieren, wenn er ihnen nicht folgen würde. Als er in Spanien gewesen sei, hätte er telefonisch von einem Freund erfahren, dass Banditen beauftragt worden seien, die ihn im ganzen Land suchen würden. Der Antragsteller legte einen Entlassbrief des … … der … vom … … 2015 vor, wonach ihm nach einem Arbeitsunfall das Fingerendglied des rechten Ringfingers habe amputiert werden müssen. Ferner wurde ein Medikamentenverordnungsplan des … 2016 zu den Akten gegeben, wonach dem Antragsteller zur Schmerztherapie Lyrica 75 mg und Novalgin 30 drops verschrieben wurden.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2016, der mit Einschreiben am 6. Juni 2016 zur Post gegeben wurde (Bl. 93 der Behördenakte – BA), lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Zudem habe sich der Antragsteller in unglaubwürdige widersprüchliche Detailaussagen verstrickt. Es lasse sich nur schwer einordnen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller seine Kinder von wo nach wo gebrachten haben soll. Ebenso würden die vorgetragenen Tatbestände und Zeitpunkte variieren, in denen Banditen nach ihm gesucht hätten. Da es dem Antragsteller nicht gelungen sei, die Regelvermutung des § 29a AsylG zu widerlegen, sei der vorliegende Antrag nicht nur einfach, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Trotz der schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Rückkehr im Stande sein werde, sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Ein Rückkehrrisiko im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei dem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen. Eine Weiterbehandlung der Schmerzen sei in … im … möglich. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Am 9. Juni 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 17 K 16.31331) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das mündliche Vorbringen der Klagepartei verwiesen.
Die Antragsgegnerin übersandte am 12. Juni 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.31331 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 bis 4 und Nr. 7 des Bescheids beantragt wird.
Gegen Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die richtige Klageart, so dass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Ausschließlich belastende Wirkung hat die in Nr. 5 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung, gegen die der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist und im Asylverfahren einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nr. 7 des Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Antragstellers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B.v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B.v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B.v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; VG München, B.v. 23.3.2016 – M 17 S 16.30280; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).
2. Im Übrigen ist der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
2.1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter dem Antragsteller offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Heimatland des Antragstellers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
2.1.1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Spanien, Italien und die Schweiz eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen an seinem Vortrag von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
2.1.2. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er nach seiner Rückkehr wegen seines Wahlkampfes für eine politische Partei von seinen Geschwistern mit dem Tode bedroht werde, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Antragsteller trägt vielmehr vor, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.
Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der senegalesischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Der senegalesische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, d. h. der Antragsteller könnte hier grundsätzlich Hilfe erlangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2014], dort unter II. 2. „Repressionen Dritter“, S. 13; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 4 S 16.30549 – UA S. 7; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6; VG München, B.v. 22.3.2016 – M 15 S 16.30357 – UA S. 8; VG München, B.v. 10.3.2016 – M 21 S 16.30061 – UA S. 9). Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der senegalesischer Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
Ferner ist davon auszugehen, dass – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 21. November 2015 und 15. Oktober 2014 – „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG“ [Stand: August 2015 bzw. August 2014], dort unter II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“, S. 12f.; VG Augsburg, B.v. 24.04.2013 – Au 7 S 13.30107; VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30464 – UA S. 6). Der Antragsteller kann durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Senegals, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Der Vortrag ist mithin nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, die § 29a Abs. 1 AsylVfG an das Widerlegen bzw. die Erschütterung der Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Senegal knüpft.
2.2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Senegal vermag sich der Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeit Lebensverhältnisse im Senegal (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Senegal schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit, z. B. wieder als Steinmetz oder Maurer, sicherzustellen.
2.2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus EMRK ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller – wie dargestellt – die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Auch die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers (Schmerzen wegen der Fingerendgliedamputation) stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Abgesehen davon, dass kein aktuelles Attest vorliegt – das vorgelegte ist knapp 6 Monate alt, ist nicht ersichtlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist.
2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
2.4. Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben.
3. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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