Aktenzeichen M 17 K 17.31308
Leitsatz
Eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausbildung ist in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar und führt zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 45091). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagtenseite nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, im Übrigen jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Bescheid vom 12. Januar 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
2.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).
2.2 Der Kläger beruft sich hier darauf, dass sein Onkel ihn töten wolle, um an seine Erbschaft zu gelangen. Dies begründet aber bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG.
3. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt.
3.1 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung droht.
a) Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BA, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/1 – juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N.).
Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 17 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 61 ff. m.w.N.).
Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris).
b) Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind vorliegend nicht erfüllt:
aa) Zum einen antwortete der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts meist nicht direkt, sondern wechselte das Thema, und es waren in der Regel auch zahlreiche Nachfragen erforderlich. Zudem war sein Vortrag teilweise widersprüchlich und damit – auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den das Gericht vom Kläger gewann – nicht glaubhaft. So gab er z.B. bei der Anhörung beim Bundesamt am … Oktober 2016 an, dass seine Eltern vor etwa viereinhalb Jahren durch eine Bombenexplosion ums Leben gekommen seien. Demnach hätte dieses Ereignis ungefähr im April 2012 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung führte er demgegenüber aus, dass seine Eltern im Jahr 1389 nach afghanischer Zeitrechnung gestorben seien, als er etwa 13 Jahre alt gewesen sei. Danach wäre die Explosion bereits 2010/2011 erfolgt. Dass der Onkel die Bombe bei ihnen versteckt habe, wie er vor Gericht ausführte, erwähnte er beim Bundesamt mit keinem Wort. Ursprünglich sagte er, dass der Onkel zuerst Kommandant der Sicherheitskräfte der Regierung in dieser Region gewesen sei, und später bewaffnete Bodyguards unterhalten habe. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, dass der Onkel Kommandant der Mujaheddin bzw. einer Partei der Mujaheddin sei. Ursprünglich führte er aus, dass er von bewaffneten Männern entführt, geschlagen und verletzt worden sei. In der mündlichen Verhandlung steigerte er sein Vorbringen und sagte nicht nur aus, dass er gefesselt gewesen sei, sondern auch, dass er Spritzen in die Beine bekommen habe, sodass er in diesen kein Gefühl gehabt habe und nicht mehr habe laufen können. Beim Bundesamt gab er an, dass er nicht gewusst habe, was für ein Schriftstück er habe unterschreiben sollen, dass er aber vermute, dass er damit die Erbschaft auf den Onkel habe übertragen sollen. Dem Gericht sagte er dagegen, dass die Entführer ihm explizit gesagt hätten, dass dann alles, was dem Kläger gehöre, zukünftig den Entführern gehöre. Dass er nach der Entführung immer wieder von Leuten, die wahrscheinlich von seinem Onkel gekommen seien, zusammengeschlagen worden sei, erwähnte er in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts schilderte er stattdessen einen Vorfall aus dem Jahr 2011/2012, wonach ein Mullah ihn aufgefordert habe, am Dschihad teilzunehmen und er einen Drohbrief erhalten habe. Dies wiederum hatte er beim Bundesamt nicht geltend gemacht. Bei Letzterem gab der Kläger an, dass ihn sein Onkel einmal direkt angesprochen habe, dass ihm die Erbschaft zustehe und der Onkel auch gedroht habe, ihn zum Schweigen zu bringen, wenn er sich weiterhin an andere Leute in dieser Angelegenheit wende. Demgegenüber äußerte er sich bei Gericht dahingehend, dass er mit dem Onkel mit Ausnahme einer Gerichtsverhandlung ungefähr im Jahr 2011 keinen Kontakt gehabt habe. Bei der Anhörung am … Oktober 2016 gab der Kläger an, dass er sich zuletzt vier Monate in … aufgehalten habe. Dagegen sagte er in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2017 dass er nach der Entführung sechs Tage im Krankenhaus gewesen sei, anschließend ungefähr anderthalb Monate beim Nachbarn und ungefähr einen Monat in … gewesen sei. Insgesamt sei er nach der Entlassung noch 3 Monate in Afghanistan gewesen. Ursprünglich führte er aus, dass er nach dem Tod der Eltern in ihrem Haus gewohnt habe. Vor Gericht äußerte er sich dahingehend, dass er zwar zuerst im Elternhaus, später aber bei einem Bekannten des Vaters gelebt habe. Dem Bundesamt sagte er, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Sohn seines Onkels gekommen sei, bevor er nach … geflohen sei. Laut seiner Angaben vor Gericht fand diese Auseinandersetzung dagegen bereits 20 bis 30 Tage vor der Entführung des Klägers statt. Ursprünglich gab der Kläger an, dass er zum Haus des Onkels gefahren sei, um diesen zur Rede zu stellen. Vor Gericht war dagegen die Rede davon, dass er zusammen mit dem Dorfvorsteher zum Onkel gegangen sei. Laut seinen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger den Sohn des Onkels geschlagen. In der mündlichen Verhandlung äußerte er dich dagegen dahingehend, dass der Sohn des Onkels versucht habe, ihn zu erschießen.
bb) Zum anderen besteht aber auch z.B. in … oder … eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG.
Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind für den Kläger hinsichtlich …, vor allem aber hinsichtlich … erfüllt, da dieser dort aufgrund der Anonymität dieser Großstädte und unter Berücksichtigung der Entfernung zu seinem Heimatort nicht gefunden werden kann (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016). Eine Meldepflicht besteht in Afghanistan nicht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stand 19.12.2016, S. 188; BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 15.6.2016 – W 2 K 15.30769 – juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 6.6.2014 – 14 K 6276/13.A – juris Rn. 42), so dass die Gefahr, dass der Kläger von seinem Onkel – selbst wenn ihn dieser nach der langen Zeit suchen sollte – aufgespürt werden könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sein Aufenthalt in … und vor allem in der Millionenstadt … bekannt werden würde. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Tatsache, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan mehrere Monate in … aufhielt.
Hinzukommt, dass der Kläger Afghanistan nach eigenen Angaben bereits 2013, d.h. vor ca. vier Jahren, verlassen hat. Nach diesem langen Zeitraum ist eine Gefährdung aber nicht mehr wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren).
Der junge und arbeitsfähige Kläger könnte sich daher in … oder … niederlassen, wo er keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und er – gegebenenfalls mit Hilfe seines noch in Afghanistan lebenden Onkels den Lebensunterhalt für sich verdienen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris Rn. 12; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 20, unter Berufung auf den UNHCR; VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29; s.a. u. 3.1, 3.2). Insbesondere ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Attesten ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht arbeitsfähig sei.
3.3 Auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden:
a) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Bezugspunkt für die Beurteilung der Bedrohung ist der tatsächliche Zielort des Ausländers, d.h. im vorliegenden Fall die Provinz … bzw. Großstädte, wie … oder insbesondere …, wo der Kläger bereits einige Zeit gelebt hat (s.o. 2.2). Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.
b) Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
In der nördlichen Region Afghanistans, zu der unter anderem Balkh zählt, wurden im Jahr 2016 laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) 1.362 Menschen verletzt oder getötet. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. 3,8 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 16.1.2017 – 3 A 194/16 – juris Rn. 46) ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1:2.790. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:930, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22; vgl. a. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 10).
In … besteht ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Zentralregion Afghanistans, zu der auch … gehört, wurden laut UNAMA (www.u…u…org; Afghanistan – protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32), ergibt sich ein Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:922, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22).
Dem Kläger wäre es aber z.B. auch zumutbar, sich in … niederzulassen. In der westlichen Region, in der … liegt, gab es 836 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von nur ca. 1:4.187 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.396 (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 35 ff.). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich – bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.w…org) – ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände weder in der nördlichen Provinz noch in … oder … beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11).
c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert habe. Es werde keine Unterscheidung von „sicheren“ und „unsicheren“ Gebieten vorgenommen, sondern die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls bewertet. UNHCR ist der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei. Es müsse ein starkes soziales Netzwerk im Gebiet der Neuansiedlung geben. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien in … aufgrund der andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen extrem angespannt und auch in … halte sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf.
Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o. a, b), beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben (s. a, b) dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken. Konkrete bzw. neuere Zahlen oder Ausgangsdaten, die die bisherige Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, in Frage stellen könnten, werden nicht genannt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für die übrigen von Klägerseite vorgelegten Unterlagen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan.
Basierend auf den oben dargelegten Zahlen ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, bei dem keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.
d) Schließlich kann auch der Umstand, dass einige Bundesländer hinsichtlich Afghanistans einen Abschiebestopp beschlossen haben, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Denn diese Entscheidungen basieren auf politischen Erwägungen (BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris Rn. 9).
4. Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
4.1 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
4.2 Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ausgegangen werden:
Laut den vorgelegten Attesten von Frau … … vom … Januar bzw. … April 2017 leidet der Kläger unter intrinsischem Asthma bronchiale mit Exazerbationen, chronischer Refluxösophagitis, Z.n. Magenulkus, chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom bei Wirbelkörperdeformierung nach Deckplattenimpressionsfrakktur, chronisch rezidivierendem Kopfschmerz bei Z.n. Hinterkopfverletzung und Spannungskopfschmerz sowie Schlafstörungen und rezidivierender Hyperventilation bei Anpassungsstörung und reaktiv-depressiver Symptomatik. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei unzureichend gewesen, der Kläger habe nur zeitweilig Notfallsprays zur Verfügung gehabt. Durch unzureichende Medikation und erneutem psychischen Stress bestehe die Gefahr, dass sich das Asthma bronchiale verschlechtere, sodass ein möglicher Asthmaanfall drohe, der prinzipiell lebensbedrohend sein könne. Der Kläger sei auf die Fortführung der säurehemmenden medikamentösen Therapie angewiesen, auch um neben der Symptomlinderung spätere Komplikationen, wie Magenblutungen oder Speiseröhrenkrebs, zu vermeiden.
Laut ärztlichem Attest von … … vom … Januar 2017 leidet der Kläger unter starker Angst, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, innerer Unruhe und Gedankenkreisen. Der Kläger sei suizidal und habe sieben frisch verkrustete Schnittverletzungen am linken Unterarm von Selbstverletzungen. Bei dem Patienten liege eine schwere reaktive depressive Störung ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Es handele sich um eine behandlungsbedürftige Erkrankung und es sei damit zu rechnen, dass sich die psychische Situation bei der Abschiebung ins Heimatland verschlimmern werde. In dem aktuellen Attest von Dr. … … vom … April 2017 wird beim Kläger Anpassungsstörung mittlerer bis starker Ausprägung – primäre Symptomatik: Angstsymptomatik mit Flashbacks, Schlafstörungen, psychogener Juckreiz, undifferenzierte Somatisierungen, psychogene Insomie -, posttraumatische Belastungsstörung, psychovegetative Erschöpfung sowie verringerte psychophysische Belastbarkeit mit rezidivierender Depression diagnostiziert. Eine medikamentöse Erhaltungstherapie und eine Psychotherapie seien indiziert. Eine Heilungs- oder Stabilisierungsprognose sei nur unter stabilen Lebensbedingungen erreichbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit käme es bei einer zwangsweisen Rückführung ins Herkunftsland zu einer Retraumatisierung und einem Suizidversuch. Laut Angaben des Klägers ist dieser seit März bei Dr. … … in Behandlung, und zwar einmal pro Woche für jeweils eine Stunde.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankungen des Klägers in Afghanistan behandelt werden können. Insbesondere ist eine längerfristige psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris; U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris) ist eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausbildung in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar und führt zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach gebe es zwar in … einige psychiatrische Kliniken. Allerdings müssten Familienangehörige verfügbar sein, die den Patienten versorgten. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 (S. 23 f.) leidet die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen finde, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in einem ausreichenden Maß statt. Folgebehandlungen seien oft schwierig zu leisten, insbesondere, wenn Patienten kein unterstützendes Familienumfeld hätten. Sie würden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt“ oder es werde ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Auch nach Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Trauma in … vom 11. März 2009 haben psychisch erkrankte Personen, die eine lang andauernde, spezifische Behandlung benötigten, ohne die Unterstützung der Familie in Afghanistan keine Möglichkeit, zu leben. Der Zugang zu psycho-sozialer Traumabehandlung in Afghanistan sei sehr limitiert bis nicht vorhanden. Ohne die Unterstützung der Familie sei die Behandlung nicht möglich. Daran hat sich offenbar, wie sich aus dem aktuellen Lagebericht ergibt, nichts geändert (vgl. VG München, U.v. 27.1.2017 – M 15 K 16. 33242).
Der Kläger leidet hier nach den vorgelegten Attesten sogar an einer schweren reaktiven depressiven Störung sowie u.a. posttraumatischer Belastungsstörung und verringerter psychophysischer Belastbarkeit mit rezidivierender Depression. Diese müssten nach der prognostischen Einschätzung der Fachärzte behandelt werden, um die Gefahr der Retraumatisierung und eines Suizids zu verhindern. Abgesehen von einem Onkel leben in Afghanistan auch keine Verwandten, die den Kläger unterstützen könnten, sodass mit ausreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und familiären Unterstützung dort eine deutliche und alsbaldige Verschlechterung seiner zahlreichen, zum Teil erheblichen psychischen sowie physischen Erkrankungen droht.
Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140,319 Rn. 16 f.).
Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids; vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. B.v. 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.