Verwaltungsrecht

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 17 S 16.30215

Datum:
22.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

1 Die allgemein harten Lebensbedingungen und ärmlichen Verhältnisse in Albanien begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, da die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nicht den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK aufweisen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. Die Behandlung einer HIV-Infektion in Albanien ist möglich und verfügbar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige muslimischer Glaubensrichtung. Die Antragstellerin zu 1) reiste zusammen mit ihren drei Kindern im Alter von 14 Jahren, 11 Jahren und 9 Monaten, den Antragstellern zu 2), zu 3) und zu 4), nach eigenen Angaben am … März 2015 zunächst mit dem Flugzeug nach Italien und von dort auf dem Landweg über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2015 stellten sie Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie HIV-positiv sei. Dies sei vor der Geburt ihres jüngsten Kindes in Deutschland festgestellt worden. Ihre HIV Erkrankung sei auf die katastrophalen hygienischen Verhältnisse in den albanischen Krankenhäusern zurückzuführen. Auch sei sie seelisch und körperlich am Ende. Die gesamte Situation in Albanien sei für sie nicht mehr tragbar. Die Antragstellerin zu 1) legte einen Arztbrief von Frau Dr. …, Ambulanz für Immunologie, Infektiologie und Rheumatologie des Klinikums …, Kinderklinik und Kinderpoliklinik im Dr. … vom … August 2015 (Bl. 32 der Behördenakte – d. BA) über den Antragsteller zu 4) sowie einen Befundbericht der Allgemeinärztin Frau …, Medizinisches Versorgungszentrum … vom … Juni 2015 (Bl. 33f. d. BA) über die Antragstellerin zu 1) vor.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, der mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2016 den Antragstellern zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Am 10. Februar 2016 erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.30211) mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in Ziffern 4 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten der Antragsteller Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebeanordnung (gemeint wohl Abschiebungsandrohung) nach Albanien die aufschiebende Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) aufgrund ihrer HIV-Infektion täglich die Medikamentenkombination Isentress (883,36 EUR/60 Stk.) und Truvada firstline (2.454,85 EUR/90 Stk.) zu sich nehmen und sich regelmäßigen Laborkontrollen unterziehen müsse. Auch bei dem Antragsteller zu 4) seien Antikörper im Blut festgestellt worden, weshalb weitere Kontrollen und ggf. die Gabe von Spezialnahrung erforderlich sei. Die Antragsteller seien völlig mittellos. Die Ausübung des Berufs als Friseurin sei der Antragstellerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung verwehrt. Nach derzeitigem Stand in der Medizin sei die Antragstellerin zu 1) gezwungen, lebenslang Medikamente einzunehmen, damit die Vermehrung des Virus dauerhaft verhindert werde. Je größer die Erfahrung der Ärzte mit der HIV-Therapie, desto besser und andauernder sei der Therapieerfolg. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin in Deutschland sei eine Fortführung der derzeit durchgeführten antiretroviralen Kombinationstherapie unabdingbar. Das Gesundheitssystem in Albanien biete keine adäquate Behandlung. Die erforderliche Kombinationstherapie sei in Albanien nicht erhältlich, jedenfalls nicht finanzierbar. Nach einem Bericht der WHO (HIV Programme Review in Albania: Antiretroviral therapy and procurement and supply management) erhielten in Albanien im Jahr 2015 nur 58% der Patienten, bei denen das HI-Virus diagnostiziert worden sei, eine angemessene medikamentöse Behandlung. Die Forschung in diesem Bereich sei als unzureichend zu bezeichnen. Korruption sei im albanischen Gesundheitssystem allgegenwärtig. Die staatliche Krankenversicherung übernehme bei Standardmedikamenten „in der Regel“ die Kosten für das billigste Generikum. Teurere Medikamente oder Medikamente für „außergewöhnliche Krankheiten“ würden zulasten der Patienten gehen. Die Kindersterblichkeit in Albanien sei sieben Mal so hoch wie in Deutschland.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30211 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird. Entsprechend seiner Formulierung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung (Nr. 5 Satz 2 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. Januar 2016), nicht auch auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nrn. 6 und 7 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. Januar 2016).
2. Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag ist unbegründet.
Für die Beurteilung des Gerichts maßgebend ist dabei grundsätzlich Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) AsylG.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; BVerfG, B. v. 10.7.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris).
In der Hauptsache beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 (ausschließlich) in Ziffern 4 bis 7 aufzuheben und ferner die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten der Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Albanien vorliegen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Klage in der Hauptsache ausdrücklich nicht gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Antrags auf Asylanerkennung (jeweils als offensichtlich unbegründet) sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz (Nrn. 1 bis 3 des Bescheidtenors). Insofern ist der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Im vorliegenden Fall bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt. Das Gericht folgt insofern der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Albanien vermögen sich die Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23-26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern eine Existenzgrundlage bei Ihrer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland beschrieb die Antragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung am 19. August 2015 als durchschnittlich. Neben ihren Eltern und Geschwistern lebt die gesamte Großfamilie in Albanien. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRGK aufweisen (VG München, B. v. 23.11.2015 – M 2 S 15.31322 – UA S. 12f.; U. v. 17.11.2015 – M 2 K 15.31226). Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis der Antragsteller auf eine schwierige wirtschaftliche Situation in Albanien (keine Arbeit in Albanien, zu geringes Gehalt in Albanien, keine Zukunft in Albanien) schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus.
Auch begründet die HIV-Infektion der Antragstellerin zu 1) kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Nds, U. v. 12.9.2007 – 8 LB 210/05 – juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin zu 1) die notwendige Behandlung ihrer HIV-Infektion in Albanien möglich ist, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Erkrankung bei ihrer Rückkehr wesentlich verschlimmert oder gar zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt.
Grundsätzlich steht in Albanien eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (vgl. insbesondere Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) – im Folgenden Lagebericht – S. 13 f.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Gleichwohl müssen Patienten in der Regel erhebliche Zuzahlungen leisten (sog. out-of-pocket-Zahlungen; informelle Zahlungen an das medizinische Fachpersonal). Die Versorgung mit Medikamenten stellt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zulasten des Patienten (Lagebericht, S. 13). Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13.02.2013 (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/al banien/albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf) trägt das Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute – HII) die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung. Vom HII versicherte Personen erhalten die benötigten Medikamente in der Regel gegen Vorweisen eines Arztrezepts in einer privaten Apotheke. Diese erhält daraufhin den Gesamtpreis oder einen Anteil an den Medikamentenpreis vom HII zurück erstattet. Wenn lediglich ein Anteil übernommen wird, muss der Patient oder die Patientin in der Apotheke den Restbetrag selbst bezahlen. Vom HII vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren.
HIV-infizierte Personen können im Universitäts-… „…“, Sherbimi i Semundjeve infektive dhe Klinika Ambulatore per HIV/AIDS QSUT (Infektiologie und Poliklinik) in … behandelt werden. Dort werden HIV/AIDS Fälle kostenlos mit einer antiretroviralen Kombinationstherapie behandelt (MilO-Länderauskunft ZC 150 vom 25.07.2012). Ausweislich ihrer Veröffentlichungen führt diese Klinik auch wissenschaftliche Studien über HIV-Infektionen durch (http://www.jmidonline.org/upload/sayi/22/JMID-00886.pdf).
Die Behandelbarkeit von HIV-Infektionen in Albanien bestätigt auch der Bericht der World Health Organisation vom September 2014 (WHO, HIV in Albania: A National Programme Report, September 2014, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/270095/HIV-in-Albania-A-Natio-nal-Programme-Report-Final.pdf), wonach die Gesundheitsversorgung aller HIV-Infizierten in Albanien das Universitätsklinikum in … übernimmt (S. 2 des o.g. WHO-Berichts: „Following an HIV positive diagnosis, patients are referred to Tirana University Hospital (TUH) which cares for all patients living with diagnosed HIV infection across Albania. As of March 2014, the total number of patients enrolled on anti-retroviral therapy (ART) was 335 (first and second line)“; vgl. auch World Health Organisation (WHO), HIV Programme Review in Albania: Antiretroviral therapy and procurement and supply management, März 2015, S. 4 http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/283605/HIV-Programme-Review -Albania-Antiretroviral-therapy-procurement-supply-management.pdf?ua=1) und die Kosten der antiretrovirale Therapie vom Staat bzw. „Global Fund“ übernommen werden (S. 3 des o. g. WHO-Berichts: „The exception is HIV, where first line anti-retroviral therapy (ART) is paid for by the government, with second line therapy is paid for by the Global Fund“).
Es steht zwar außer Frage, dass die Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen könnten. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland nicht eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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