Verwaltungsrecht

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 4 S 16.30567

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Dass die Lebensbedingungen in Albanien schlechter sind als in Deutschland, begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da dies voraussetzt, dass im Zielstaat derart schlechte Lebensbedingungen herrschen, dass der Asylantragsteller bei einer Rückkehr sehenden Auges dem Tod oder sonstigen absolut unzumutbaren Lebensbedingungen ausgesetzt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden ist.
1. Die Antragstellerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste im August 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt am … 2015 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie Albanien mit ihrer Mutter wegen der Erkrankung ihrer Schwester verlassen habe.
Mit Telefax vom 02. Februar 2016 nahm die Bevollmächtigte den Asylantrag zurück; ein entsprechendes Faxprotokoll wurde vorgelegt.
Mit Bescheid vom 01. März 2016, der Antragstellerin persönlich zugestellt am 14. März 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), die Antragsteller wurden zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).
Die Antragstellerin stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Ein Abweichen von der allgemeinen Einschätzung zur Lage in Albanien, die einen Schutzanspruch begründen könnte, sei nicht geboten.
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
2. Am 20. März 2016 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erheben (M 4 K 16.30566).
Zur Begründung trug die Bevollmächtigte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über den Asylantrag nicht hätte ergehen dürfen, da dieser vorher zurückgenommen worden sei.
Gleichzeitig wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, er bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die richtige Antragsart.
Selbst wenn ein Bescheid teilweise nichtig ist, wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 statthaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen Beschl. v. 27.11.2008 6B 794/08). Im vorliegenden Fall spricht die Aktenlage dafür, dass der Bescheid des Bundesamts zumindest in den Ziffern 1 – 3 nicht hätte ergehen dürfen, da der Asylantrag zurückgenommen wurde.
1. Der Antrag – nach Auslegung des Gerichts gegen die Androhung der Abschiebung gerichtet – ist zulässig, da nach § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i. d. F. d. Bek. 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I. S. 3474), Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen nur im Falle einer mit der Ablehnung verbundenen Ausreisefrist von 30 Tagen (§ 38 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung haben. Dies ist nach § 38 Abs. 2 AsylG hier nicht der Fall, der Antrag richtet sich zulässig damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Nach § 32 AsylG entscheidet das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG; nach § 34 Abs. 1 Ziff. 3 erlässt das Bundesamt in diesen Fällen eine Abschiebungsandrohung.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht erkennbar.
Ein zielstaats-, also auf Albanien bezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall zwar auch daraus ergeben, dass im Zielstaat derart schlechte Lebensbedingungen herrschen, dass die Antragsteller dort bei einer Rückkehr sehenden Auges dem Tod oder sonstigen absolut unzumutbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Dies ist nach der Auskunftslage jedoch nicht der Fall. Dass die Lebensbedingungen in Albanien schlechter als im Inland sind, ist alleine nicht ausreichend, ein Abschiebungsverbot zu begründen.
c) Damit ist insgesamt die erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 38 Abs. 2 AsylG, wobei die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage unschädlich ist.

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