Aktenzeichen M 17 S 16.30412
Leitsatz
1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Staatsangehörige Albaniens. Sie reisten nach eigenen Angaben am … Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. November 2015 Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2015 gaben sie im Wesentlichen an, dass sie bis zur Ausreise im eigenen Haus gelebt hätten. Sie seien Hirten gewesen und ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Der Antragsteller zu 1. leide seit 15 Jahren an einer Tumorerkrankung. Er sei in Albanien fünfmal operiert worden, wofür er jedes Mal 100,- € habe bezahlen müssen. Da für eine weitere notwendige Operation keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten, sei er mit seiner Frau nach Deutschland gekommen. Vom … bis … November 2015 habe der Antragsteller zu 1. einen Termin im Krankenhaus … Des Weiteren gaben sie an, dass ihre Tochter in Deutschland lebe, sie wüssten aber nicht, wo.
Eine Karteikarte der Praxis Dr. … für den Antragsteller zu 1. wurde vorgelegt. Danach wurde am … Oktober 2015 eine Vorstellung beim Dermatologen empfohlen, um eine genaue Diagnose und eine Therapieplanung zu erstellen. Zuletzt wurden am … Oktober 2015 als Anamnese „multiple hyperkeratotische teils blutende Tumore an der Kopfhaut“, als Befund ein „ulzerierender blutender Tumor am Hinterkopf“ und als Therapie ein Salbenverband eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat, so dass vermutet werde, dass sie nicht verfolgt würden. Sie hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Es seien allein die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers zu 1. und der persönliche Wunsch nach einer kostenfreien gesundheitlichen Versorgung gewesen, die die Antragsteller bewogen hätten, aus Albanien auszureisen. Die vorgebrachten Asylgründe, die finanziellen und wirtschaftlichen Probleme im Heimaltland, seien zwar menschlich nachvollziehbar, asylrechtlich aber nicht relevant. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, das bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, so dass den Antragstellern eine Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden könne. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Soweit sich der Antragsteller zu 1. darauf berufe, dass durch die Erkrankung sein Leben erheblich gefährdet und eine Operation erforderlich sei, seien zwar während der letzten Arztvisite am … Oktober 2015 gemäß der vorgelegten Unterlagen multiple hyperkeratotische teils blutende Tumore an der Kopfhaut diagnostiziert und das Aufsuchen einer dermatologischen Ambulanz zwecks Erstellung einer genauen Diagnose und Therapieplanung empfohlen worden. Der Antragsteller sei aber der ärztlichen Empfehlung offensichtlich nicht nachgekommen, da bisher kein ärztliches Attest eingereicht worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 1. März 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.30411) und beantragten gleichzeitig,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. am … März 2016 einen Arzttermin habe, da seine Kopfverletzung operiert werden müsse. Er sei wegen der Kopfoperation nach Deutschland gekommen.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30411 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 7 des Bescheids beantragt wird.
In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Antragsteller wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B. v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B. v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196; a.A. wohl VG München, U. v. 9.12.2015 – M 2 K 15.31158 – UA S. 14).
II. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (B. v. 22.12.2015 – 33 L 357.15 A – juris Rn. 13ff.) an, auf die Bezug genommen wird.
Die Antragsteller haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Vielmehr haben sie sich primär auf gesundheitliche Probleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen. Diese begründen aber mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers zu 1. kann kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
a) Zum einen hat die Antragstellerseite keine aktuellen Atteste o.ä. vorgelegt, aus denen sich eine konkrete Gefahr im oben genannten Sinn ergibt. Vielmehr wurde für den Antragsteller zu 1. lediglich eine Karteikarte der Praxis Dr. … übermittelt, in der zuletzt am … Oktober 2015 Eintragungen vorgenommen wurden. Als Therapie ist dort lediglich die Vorstellung beim Dermatologen bzw. ein Salbenverband aufgeführt.
b) Zum anderen steht in Albanien grundsätzlich eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (vgl. insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 10.06.2015, S. 13). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken sei grundsätzlich kostenlos und kompliziertere Behandlungen könnten in Tirana und in anderen großen Städten durchgeführt werden. Gleichwohl müssten Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Die Versorgung mit Medikamenten stelle kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken böten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert würden. Es bestehe die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernehme in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gingen zulasten des Patienten. Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13.02.2013 (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/albanien/albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf) trägt das Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute – HII) die Kosten für die primäre Gesundheitsversorgung. Vom HII versicherte Personen erhielten die benötigten Medikamente in der Regel gegen Vorweisen eines Arztrezepts in einer privaten Apotheke. Diese erhielten daraufhin den Gesamtpreis oder einen Anteil an den Medikamentenpreis vom HII zurück erstattet. Wenn lediglich ein Anteil übernommen werde, müsse der Patient in der Apotheke den Restbetrag selbst bezahlen. Vom HII vollständig versicherte Personengruppen seien Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. in Albanien tatsächlich behandelt werden kann, zumal dieser auch nach seinen eigenen Angaben dort bereits mehrfach operiert wurde. Dass ihm eine weitere Behandlung in Zukunft finanziell nicht mehr möglich sei, wurde lediglich pauschal behauptet. Dem stehen aber nicht nur die oben genannten Erkenntnisse entgegen, sondern auch der Umstand, dass sich nach Aussagen der Antragsteller noch zahlreiche Familienangehörige in Albanien befinden, die den Antragsteller gegebenenfalls unterstützen können.
Zwar könnten die Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. OVG NRW, B. v. 27.7.2006 – 18 B 586/06; v. 14.6.2005 – 11 A 4518/02.A – juris).
2.3 Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
2.4 Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
…