Aktenzeichen M 17 S 16.30438
Leitsatz
1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte, kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden in Albanien verwiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am … April 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Juli 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juli 2015 gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, als Mitglieder der Demokratischen Partei Albaniens (PD) zweimal bedroht worden zu sein. Anfang und Mitte April hätten ihn drei bzw. vier maskierte Männer zu Hause aufgesucht. Ob diese Männer Waffen trugen oder nicht, habe der Antragsteller zu 1) nicht erkennen können. Diese Männer hätten an der Tür geklopft und von dem Antragsteller zu 1) verlangt, die Partei zu wechseln. Er solle entweder der Sozialistischen Partei Albanien (PS) beitreten oder das Land verlassen. Die Antragsteller hätten die Polizei nicht in Kenntnis gesetzt, da sie dieser nicht vertrauen würden. Dies rühre aus den Erfahrungen aus dem Jahr 2007, als der Supermarkt des Antragstellers zu 1) abgebrannt sei. Er habe sich damals an die Polizei gewandt und den Verdacht geäußert, dass es sich um Brandstiftung zweier konkurrierender Ladeninhaber gehandelt habe. Die Polizei habe daraufhin nichts unternommen, sondern einen Kabelbrand als Ursache ermittelt. Die Beauftragung eines Anwalts sei ihm nicht gestattet worden. Von der Gemeinde habe er keine Entschädigung erhalten.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2016, der den Antragstellern mit Schreiben vom 25. Februar 2016 übermittelt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde ferner das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München – Außenstelle … – vom … März 2016 erschienen die Antragsteller am … März 2016 bei der Rechtsantragstelle, um Klage und Eilantrag zu Protokoll zu geben (Bl. 1 der Gerichtsakte – d. GA). Dies habe aber deshalb nicht geschehen können, da die Rechtsantragstelle an diesem Tag krankheitsbedingt nicht besetzt gewesen sei.
Am 3. März 2016 erhoben die Antragsteller bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München sodann Klage (M 17 K 16.30436) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2016 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) in Albanien politisch verfolgt werde. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt sei nicht alles übersetzt worden. Sein Großvater habe sich im Gefängnis befunden und sei nach neun Monaten im Jahr 1947 von Kommunisten erschossen worden. Auch der Vater des Antragstellers zu 1) sei verfolgt worden und 1979 verstorben. In Großbritannien habe er im Mai 2000 einen Asylantrag gestellt, der nach einem Jahr abgelehnt worden sei. Anschließend sei er in den Kosovo abgeschoben worden.
Die Antragsgegnerin übersandte am 9. März 2016 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30436 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten wurde. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Donnerstag) den Antragstellern übermittelt. Selbst wenn ihnen der Bescheid bereits an diesem Tage zugegangen sein sollte, wäre die Antragstellung am Donnerstag, den 3. März 2016 – ungeachtet einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Nichtbesetzung der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München am 2. März 2016 – fristgemäß erfolgt.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
2.1. Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – DVBl 84, 673 ff. – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht.
a) Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (VG Berlin, B. v. 22.12.2015 – 33 L 357.15 A – juris Rn. 13-24; VG München, B. v. 1.3.2016 – M 17 S 16.30322).
b) Die Antragsteller haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von den Antragstellern angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
aa) Die Schilderungen des Antragstellers zu 1) sind bereits unglaubwürdig. Sie erschöpfen sich in Gänze in den bezeichneten Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Seine Angaben zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Insbesondere hinsichtlich der für die Ausreise aus Albanien (vermeintlich) ursächlich gewesenen, von maskierten Dritten ausgehenden Gefahr hat der Antragsteller zu 1) weitgehend auf die Schilderung situationstypischer Details verzichtet und die angeblichen Vorfälle stattdessen auf einzelne Kernfakten reduziert, so dass allenfalls ein Handlungsgerüst, aber kein kohärenter Geschehensablauf erkennbar ist. Im Übrigen erschließt sich einem nicht, aus welchen Gründen gerade der Antragsteller zu 1) als (einfaches) Mitglied der PD von Dritten durch Androhung von Gewalt dazu gezwungen werden sollte, zur PS überzuwechseln.
bb) Zudem werden nach den vorliegenden Erkenntnismitteln Mitglieder der PD in Albanien nicht politisch verfolgt. Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem funktionierenden Mehrparteiensystem. Die politische Opposition wird in keiner Weise eingeschränkt, vielmehr macht sie von ihren Möglichkeiten (insbesondere mit medienwirksamen und regelmäßig sehr scharfen Angriffen) reichlich Gebrauch (BT-Drs. 18/6185, S. 38, mit Verweis auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Albanien sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen, wie z. B. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen). In Albanien bestimmten drei Parteien die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister … ist; die Demokratische Partei, die … Bürgermeister … führt, bei welcher jedoch noch immer der ehemalige langjährige Ministerpräsident … wichtige Fäden zieht, sowie die vom Parlamentspräsidenten … geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Die Parlamentswahlen vom 23. Juni 2013 gewann die von der SP geführte Oppositionskoalition. … wurde am … September 2013 zum Ministerpräsidenten ernannt (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015), im Folgenden Lagebericht, S. 5). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u. a. durch Massendemonstrationen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtungen (Lagebericht S. 6). Erkenntnisse über eine politische Verfolgung von Mitgliedern der PD liegen nicht vor.
cc) Ferner ist nicht ersichtlich, dass diese vermeintliche Bedrohungslagen dem Staat zuzurechnen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Gewaltandrohungen – unterstellt, diese hätten stattgefunden – durch nichtstaatliche Dritte vorgenommen wurden. § 3c Nr. 3 AsylG erfordert allerdings bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des aktuellen Lageberichts) die Einschätzung des Bundesamtes, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 – 11 A 334/14.A – juris Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 10.09.2015 – M 2 S 15.31175; VG München, B. v. 4.2.2016 – M 11 S 15.31693; VG München, B. v. 14.01.2016 – M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B. v. 1.02.2016 – 17 L 95/16.A – juris Rn. 18ff; B. v. 28.10.2015 – 17 L 2938/15.A – juris; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 23 ff.). Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1) habe dieser nicht einmal versucht, bei der Polizei Schutz vor den vermeintlichen gewalttätigen Angriffen zu erhalten.
dd) Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer – etwa südlicher – Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A – juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 – 17 L 3729/15.A – juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B. v. 14.10.2015 – 17 L 3111/15. A – juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris; VG München, B. v. 3.2.2016 – M 5 S 15.31520 – UA S. 7).
2.2.2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
a) Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
b) Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Albanien vermögen sich die Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern eine Existenzgrundlage bei Ihrer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRGK aufweisen (VG München, B. v. 23.11.2015 – M 2 S 15.31322 – UA S. 12f.; U. v. 17.11.2015 – M 2 K 15.31226).
c) Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für die Antragsteller – wie dargestellt – die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden.
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
…