Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  SR StVK 241/14

Datum:
6.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56401
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschluss vom 13.11.2018 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer IV. 4 und Ziffer V. 6 nunmehr lauten wie folgt:
IV. 4. Er hat sich in Abständen von 2 Wochen nach näherer Weisung bei den dortigen Therapeuten in der forensischen Ambulanz Ansbach vorzustellen, § 68 b I 1 Nr. 11 StGB.
V 6. Er hat sich in ambulante Nachbehandlung bei der forensischen Ambulanz Ansbach zu begeben, den Anordnungen des therapeutischen Personals Folge zu leisten und Hausbesuche in seiner Wohnung zu dulden.

Gründe

Die forensische Ambulanz Ansbach hat darum gebeten, dass sie namentlich in dem Beschluss aufgeführt wird, da sie andernfalls den betroffenen nicht behandeln dürfen. Diesem Begehren war nachzukommen, da die Anordnung sonst keine Wirkung entfalten kann und der Betroffene hierdurch auch nicht beschwert wird.

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