Aktenzeichen 7 ZB 15.2701
QualV QualV § 6 Abs. 2, § 24
VwGO VwGO § 114 S. 2, § 124 Abs. 2
Leitsatz
Die Fachhochschulreife ist von den Hochschulen im Rahmen des Hochschulzugangsverfahrens für einen bestimmten Studiengang unter Mitwirkung der Zeugnisanerkennungsstelle zu prüfen. Einen Anspruch auf Anerkennung der Fachhochschulreife unabhängig von einem Verfahren des Hochschulzugangs für einen Studiengang im Einzelfall neben den in § 24 Abs. 1 und 2 QualV genannten Nachweisen besteht nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 2 K 14.199 2015-10-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen im Ergebnis nicht vor. Der Antragsbegründung können solche nicht entnommen werden.
Die Rüge, eine nach § 24 i. V. m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), im Einzelfall erforderliche Ermessensentscheidung könne gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden und die unzulässiger Weise nachgeschobene Ermessensbetätigung sei inhaltlich rechtswidrig, geht ins Leere.
Soweit die Fachhochschulreife zwar außerhalb Bayerns, aber im Inland erworben wurde, ist sie durch die in § 24 Abs. 1 und Abs. 2 QualV genannten Zeugnisse nachzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 QualV ist für die in § 24 Abs. 1 und 2 QualV bezeichneten Nachweise die Gleichwertigkeit mit dem jeweils entsprechenden bayerischen Zeugnis festzustellen.
Weil die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und einer mehr als 12-monatigen praktischen Ausbildung durch das Staatliche Schulamt Cottbus nicht zu den in § 24 Abs. 1 QualV genannten Nachweisen gehört und auch kein Nachweis einer über einen besonderen Bildungsweg oder beruflichen Bildungsgang erworbenen Fachhochschulreife ist, erübrigt sich eine Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem bayerischen Abschluss, der zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule berechtigt. Der vom Kläger durchlaufene Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe ohne Abschluss mit der allgemeinen Hochschulreife ist ein regelmäßiger Bildungsgang und wird auch nicht durch die reguläre praktische Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zu einem besonderen Bildungsweg oder beruflichen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife.
Unabhängig davon ist die Fachhochschulreife von der jeweiligen Hochschule im Rahmen des Hochschulzugangsverfahrens für einen bestimmten Studiengang unter Mitwirkung der Zeugnisanerkennungsstelle (Nr. 1.1 StMUK-Bek. V. 10.4.2013 – 2235.1.1.1-UK) zu prüfen. Einen Anspruch auf Anerkennung der Fachhochschulreife unabhängig von einem Verfahren des Hochschulzugangs für einen Studiengang im Einzelfall neben den in § 24 Abs. 1 und 2 QualV genannten Nachweisen gibt es nicht. In der Sache hat deshalb keine andere Entscheidung ergehen können als die Ablehnung des Begehrens des Klägers auf Anerkennung seiner Abschlusszeugnisse als Fachhochschulreife wie auch seines Hilfsantrags auf Feststellung einer Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschulstudiengang mit dem maximal angestrebten Abschluss als Bachelor in Bayern. Der von der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern erlassene Bescheid vom 10. Dezember 2013 war nicht aufzuheben.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten – geltend macht, geht die Antragsbegründung ebenfalls ins Leere, weil eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Aus der Nichtübertragung der Entscheidung über einen Rechtsstreit durch die Kammer auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (BayVGH, B. v. 2.5.2014 – 10 ZB 13.1229 – juris Rn. 20 m. w. N.).
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – grundsätzliche Bedeutung – ist schon nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Weise dargelegt worden. Da aber offensichtlich die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 QualV, der wie dargelegt hier nicht anwendbar ist, aufgeworfen werden sollte, geht die Antragsbegründung auch insofern ins Leere.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (so auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anh.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).