Aktenzeichen 3 ZB 14.1976
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsatz
Eine Absplitterung an den Zähnen beim Essen auf einer vom Dienststellenleiter gebilligten Weihnachtsfeier kann als Dienstunfall anerkannt werden, weil die Weihnachtsfeier eine dienstliche Veranstaltung (Art. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BayBeamtVG) ist, die die Verbundenheit der Bediensteten fördern soll und damit einen materiellen Dienstbezug aufweist. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
12 K 14.1393 2014-07-10 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, das Ereignis vom 13. Dezember 2013 als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG mit der Folge der Beschädigung der Zähne Nr. 27, 38 und 36 (distal) anzuerkennen. Die Klägerin, die als Polizeihauptmeisterin (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, nahm an diesem Tag ab 19:00 Uhr an der vom dortigen „Gemeinschaftsausschuss“ ausgerichteten und vom Dienststellenleiter gebilligten gemeinsamen Weihnachtsfeier der Polizeiinspektion (PI) D. im A.-Hotel in D. teil. Dabei erlitt sie Absplitterungen an drei Zähnen, als sie beim Verzehr des „a la carte“ bestellten Essens (Hirschgulasch) auf eine darin enthaltene Schrotkugel biss (vgl. Bestätigung des Zahnarztes vom 18. Dezember 2013 und Rechnung vom 22. Januar 2014 über Behandlungskosten in Höhe von 520,56 €).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Dienstunfall bezüglich der beim Verzehr des im Rahmen der Weihnachtsfeier veranstalteten Essens verursachten Zahnschäden der Klägerin bejaht. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG). Eine Gemeinschaftsveranstaltung wie etwa ein Betriebsausflug, ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier der Dienststelle, der der Beamte angehört, kann eine dienstliche Veranstaltung i.S.d. Dienstunfallrechts darstellen, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Die Veranstaltung muss im Zusammenhang mit dem Dienst, d.h. den eigentlichen Dienstaufgaben, stehen sowie dienstlichen Interessen dienen (materielle Dienstbezogenheit) und vom Dienstherrn mit in die dienstliche Sphäre einbezogen sowie – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen sein (formelle Dienstbezogenheit); das erfordert nicht, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst durchgeführt wird, er kann damit auch andere Personen betrauen (BVerwG, U.v. 23.2.1989 – 2 C 38.86 – juris Rn. 20; B.v. 25.7.2014 – 2 B 62.13 – juris Rn. 16). Eine derartige Veranstaltung dient der Pflege der Gemeinschaft sowie der Förderung der Zusammengehörigkeit der bei der Behörde tätigen Bediensteten untereinander. Dem Dienstunfallschutz im Rahmen von Gemeinschaftsveranstaltungen unterfallen sämtliche Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind und bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während eines im Programm der Veranstaltung vorgesehenen Punktes ereignet (BayVGH, U.v. 1.7.1960 – Nr. 49 III 59 – ZBR 1960, 328).
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht die vom „Gemeinschaftsausschuss“ ausgerichtete, vom Dienststellenleiter ausdrücklich als offizielle „Jahresabschlussveranstaltung“ bestätigte gemeinsame Weihnachtsfeier als dienstliche Veranstaltung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG angesehen, da diese der Förderung des Verbundenheit der Behördenangehörigen diente. Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichts ist dabei auch die Einnahme des Abendessens „a la carte“ vom Dienstunfallschutz umfasst, da dieses laut Einladung zum Programm der Feier gehörte. Das gemütliche Beisammensitzen bei Essen und Trinken ist bei solchen Feiern auch üblich und dient gerade den genannten dienstlichen Zwecken.
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.
1.2.1 Soweit der Beklagte rügt, das angefochtene Urteil habe nicht zwischen dem „offiziellen Teil“ der Weihnachtsfeier ab 20:30 Uhr und dem vorangegangenen „Abendessen im Kollegenkreis“ differenziert, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Weihnachtsfeier insgesamt als eine dienstliche Veranstaltung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG angesehen und diese nicht künstlich in einen „offiziellen“ und einen „privaten“ Teil aufgespalten hat. Die Jahresabschlussfeier bestand – entgegen der unbelegten Behauptung des Beklagten – auch nicht etwa aus einer dienstlichen Weihnachtsfeier und einer privaten „Vorfeier im Kollegenkreis“, sondern laut Einladung aus mehreren Programmpunkten (19:00 Uhr: Eintreffen/Abendessen, 20:30 Uhr: offizieller Teil). Diese Sichtweise widerspricht zudem der Lebenswirklichkeit, da sich bei dienstlichen Veranstaltungen dieser Art i.d.R. der „offizielle Teil“ mit Ansprachen, Begrüßungen, Ehrungen usw. mit dem „gemütlichen Teil“ des Beisammensitzens bei Essen und Trinken überschneidet. So erfolgte hier ab 19:30 Uhr die Begrüßung der Anwesenden während des laufenden Abendessens, ab 20:30 Uhr fanden Ansprachen statt. Das gemeinsame Abendessen war somit in die Veranstaltung einbezogen und diente gerade den o.g. dienstlichen Zwecken. Daran ändert nichts, dass die Anwesenden ihr Abendessen „a la carte“ auswählen konnten und es nach Angaben des Beklagten selbst bezahlen mussten, weil diese Kosten nicht vom Dienstherrn übernommen wurden; eine Weihnachtsfeier wird nicht dadurch zu einer privaten Veranstaltung, weil nicht sämtliche Kosten vom Dienstherrn und/oder vom Personalrat übernommen werden (können). Die materielle Dienstbezogenheit lässt sich damit nicht in Abrede stellen.
Auch die formelle Dienstbezogenheit ist zu bejahen, da der Dienststellenleiter die Feier als offizielle Jahresabschlussveranstaltung der PI D. anerkannt und sie dadurch – wie er auch in der Unfallmeldung vom 2. Januar 2014 bestätigt hat – zur dienstlichen Veranstaltung gemacht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der „Gemeinschaftsausschuss“ der PI D. die Feier ausgerichtet hat. Zwar handelt es sich hierbei laut Satzung um einen Zusammenschluss der Mitglieder der PI D., jedoch hat der Dienststellenleiter die Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der PI D. gebilligt, so dass sie von seiner Autorität als Dienstvorgesetzter getragen war.
1.2.2 Soweit der Beklagte meint, die Nahrungsaufnahme bei der Weihnachtsfeier sei als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ jedenfalls deshalb nicht mehr dem dienstlichen Geschehen zuzurechnen, weil sie eine höchstpersönliche Verrichtung darstelle, die auch im Rahmen der gewöhnlichen Dienstverrichtung im Dienstgebäude nicht dem Dienstunfallschutz unterfalle, trifft dies nicht zu, da bei Nahrungsaufnahme während der Dienstzeit in Diensträumen – anders als ggf. bei einer Unterbrechung des Dienst- oder Heimwegs zu Zwecken der Nahrungsaufnahme (VGH BW, B.v. 31.3.2003 – 4 S 2569/01 – juris Rn. 12) – ein untrennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstpflichten anzunehmen ist (SächsOVG, B.v. 28.1.2013 – 2 A 358/10 – juris Rn. 9). Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass sich der Unfall hier während des Abendessens als einem im Programm der dienstlichen Veranstaltung vorgesehenen Punkt ereignet hat, so dass der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst besteht (BayVGH, U.v. 1.7.1960 a.a.O.). Demgegenüber kann er sich auch nicht darauf berufen, das Risiko, durch ein „a la carte“-Essen in einem Hotel oder Restaurant einen Körperschaden zu erleiden, stelle nicht ein dienstliches, sondern ein allgemeines Risiko dar, das sich der Dienstherr nicht zurechnen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Nahrungsaufnahme, die sich der Dienstherr zurechnen lassen muss, bejaht, weil das Abendessen nicht nur der Nahrungsaufnahme diente, sondern zugleich Teil der dienstlichen Veranstaltung „Weihnachtsfeier“ war, an der die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der PI D. teilnahm. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, zwischen der Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung und der Nahrungsaufnahme zu unterscheiden, da die Klägerin praktisch gezwungen war, ein Essen „a la carte“ zu verzehren, wenn sie an der Weihnachtsfeier teilnehmen wollte, so dass sie weder den Ort noch die näheren Umstände des Essens bestimmen konnte (BSG, U.v. 30.1.2007 – B 2 U 8/06 R – juris Rn. 14); der Hinweis darauf, sie hätte auch erst zum „offiziellen Teil“ erscheinen können, ohne vorher zu essen, ist lebensfremd. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Verzehr verdorbener oder verunreinigter Speisen, die der Beamte mit zum Dienst bringe, sowie hieraus resultierende Körperschäden in seine Risikosphäre fallen würden (SächsOVG, U.v. 23.1.2013 – 2 A 554/10 – juris Rn. 9), ist dies mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass die Folgen eines – im Rahmen solcher dienstlicher Veranstaltungen durchaus üblichen – Alkoholgenusses nicht dem Dienstunfallschutz unterfallen würden (BVerwG, U.v. 23.2.1989 a.a.O. Rn. 24), steht ein solcher hier nicht in Frage.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob die Nahrungsaufnahme während einer dienstlichen Feier und die damit verbundenen Risiken der Sphäre des Dienstherrn zugerechnet werden können oder bei wertender Betrachtung als eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ grundsätzlich in die Risikosphäre des Beamten fallen, ist diese einer generalisierenden Beantwortung nicht zugänglich, da es diesbezüglich jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BVerwG, B.v. 25.7.2014 a.a.O. Rn. 17). Im Übrigen lassen sich die damit im Zusammenhang stehenden Fragen anhand der zitierten Rechtsprechung beantworten.
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).