Verwaltungsrecht

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Unfallfolge

Aktenzeichen  W 1 K 15.294

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 31
VwGO VwGO § 86, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Behauptung, ein Dienstunfall bzw. die damit einher gehende Verdrehung des rechten Knies sei nicht nur eine sog. Gelegenheitsursache, sondern vielmehr eine wesentliche Ursache für den Meniskusriss gewesen, ist nicht substantiiert, wenn sie sich nicht mit der Begründung des Widerspruchsbescheides, die auf einer eingehenden fachärztlichen Stellungnahme beruht, auseinandersetzt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Ergänzung vorhandener Gutachten und selbst dann, wenn eine solche  Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt wird. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf Erkenntnismittel stützt, die objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 15.294
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 23. Februar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1314
Hauptpunkte:
Dienstunfall eines Postbeamten;
Innenmeniskusruptur;
degenerative Vorschäden;
Kausalität;
wesentliche Ursache;
fachärztliche Stellungnahme des Beratungsarztes;
Amtsermittlungsgrundsatz;
Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen
BG Verkehr, vertreten durch den Geschäftsführer, Europaplatz 2, 72072 Tübingen,
– Beklagte –
wegen Beamtenrechts (Unfallfürsorge)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter Zimmermann, den ehrenamtlichen Richter Bieber aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger steht als Postbeamter im Dienste der Beklagten. Er erlitt ausweislich der erfolgten Unfallmeldung am 16. Januar 2013 einen Dienstunfall, als er im Rahmen der Postzustellung bei Schneeglätte ausrutschte und stürzte. Hierbei verdrehte er sich das rechte Kniegelenk. Dieses Ereignis wurde mit Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 als Dienstunfall anerkannt mit hierbei erlittener Distorsion des rechten Kniegelenks.
Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 wurde eine Behandlungsbedürftigkeit des rechten Kniegelenks ab dem 8. Februar 2013 nicht als Folge des Dienstunfalles anerkannt. Vorangegangen war die Einholung einer Stellungnahme des Fachärztlichen Beraters der Unfallkasse Post Telekom Tübingen (Dr. V.) vom 30. September 2013. Der vom Kläger hiergegen unter dem 12. November 2013 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. März 2015 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der am 18. Januar 2013 in der Chirurgisch-Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Miltenberg erhobene Erstbefund einen Druckschmerz am inneren Gelenkspalt beschreibe, eine freie Beweglichkeit und leicht positive Meniskuszeichen. Radiologisch hätten sich keine Hinweise auf eine frische knöcherne Verletzung ergeben. Diagnostiziert worden sei eine Distorsion des rechten Kniegelenks. Bei einer MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks am 29. Januar 2013 seien ein Riss im Innenmeniskushinterhorn, ein sich entwickelndes Innenmeniskusganglion mit deutlicher Vorwölbung und eine zweitgradige Chondropathia patellae festgestellt worden. Es habe sich kein signifikanter Reizerguss gefunden und die Bänder seien intakt gewesen. Am 7. Februar 2013 sei eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskushinterhorns erfolgt mit Knorpelglättung des medialen Tibiaplateaus. Der Operationsbericht beschreibe insbesondere einen Komplexriss am Hinterhorn des Innenmeniskus mit Lappenbildung, einen erst- bis zweitgradigen Knorpelschaden der medialen Femurkondyle und kleine Knorpelaufbrüche an der dorsalen Schienbeinkonsole.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Unfallfolge sei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Gesundheitsschaden bestehe. Ein solcher Zusammenhang liege dann vor, wenn der Dienstunfall die rechtlich wesentliche Ursache des Gesundheitserstschadens sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Bereits der am 18. Januar 2013 erhobene radiologische Befund habe keinen Hinweis auf frische knöcherne Begleitverletzungen ergeben. Zwar habe sich bei der kernspintomographischen Untersuchung des rechten Kniegelenks am 29. Januar 2013 eine Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn gezeigt, daneben hätten jedoch ebenfalls keine frischen knöchernen, ligamentären oder strukturellen Verletzungen nachgewiesen werden können. Insbesondere hätten sich auch keine traumatischen Veränderungen in Form von Einblutungen oder eines Ödems gefunden. Dieses Fehlen von Begleitverletzungen spreche bereits eindeutig gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Innenmeniskusschaden und dem Unfallereignis vom 16. Januar 2013. Eine isolierte traumatische Meniskusschädigung ohne entsprechende Begleitverletzung der umgebenden Kapselbandstrukturen sei aus biomechanischen Gründen in der Regel nicht vorstellbar. Insgesamt hätten sich im Hinblick auf diese Befunde keinerlei Zweifel an den bestehenden Vorschäden im Bereich des rechten Kniegelenks und deren überwiegender Bedeutung für die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik ergeben. Im Übrigen sei das vorliegende Unfallereignis auch schon aufgrund des Hergangs nicht geeignet gewesen, einen gesunden Meniskus zu schädigen. Als gesichert gelte, dass aus biomechanischen Gründen allein durch den Mechanismus des Drehsturzes (forcierte Überstreckung des Kniegelenks aus der Beuge- und Rotationsstellung heraus bei fixiertem Unterschenkel mit nicht möglicher Schlussrotation) Meniskusverletzungen entstehen könnten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend eindeutig nicht gegeben. Gegen einen Ursachenzusammenhang spreche zudem auch das verzögerte Auftreten der Beschwerden. Bei einer traumatisch bedingten Meniskusläsion wären sofort erhebliche Schmerzen und ein deutlicher Funktionsverlust eingetreten. Ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Innenmeniskushinterhornläsion und dem angeschuldigten Unfallereignis sei nach sachlicher und rechtlicher Prüfung nicht herzustellen. Vielmehr sei diese auf die bei der Arthroskopie am 7. Februar 2013 festgestellten degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Auch bei der histologischen Untersuchung seien Texturstörungen und keine Zeichen der Reparation festgestellt worden. Dem Dienstunfall sei bezüglich der Meniskusläsion nur die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen. Die in der Widerspruchsbegründung angegebene Beschwerdefreiheit im Bereich des rechten Kniegelenkes vor dem angeschuldigten Unfallereignis lasse nicht den Schluss zu, dass keine degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten.
Am 7. April 2015 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zur Begründung (nochmals) geltend machen:
Die Begründung des Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Der Kläger habe vor dem Unfallereignis keine Kniebeschwerden gehabt, obwohl er als Postzusteller täglich große Strecken zu Fuß zurückgelegt habe. Selbst wenn degenerative Vorschäden im Knie vorgelegen hätten, so schließe dies nicht aus, dass der Unfall eine wesentliche Ursache für den Meniskusriss gewesen sei. Dass nur eine sogenannte Gelegenheitsursache vorgelegen habe, sei nicht ersichtlich.
Aus Sicht des Klägers sei es auf jeden Fall notwendig, eine fachärztliche Untersuchung und Begutachtung zu veranlassen zum Beweis der Tatsache, dass die Behandlungsbedürftigkeit des rechten Kniegelenks ab dem 8. Februar 2013 Folge des Dienstunfalles vom 16. Januar 2013 sei.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalles vom 16. Januar 2013 eine Innenmeniskushinterhornkomplexruptur rechts anzuerkennen sowie die sonstigen im rechten Kniegelenk bestehenden Beschwerden und Schäden sowie deren Behandlungsbedürftigkeit über den 7. Februar 2013 hinaus.
Die BG Verkehr beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Verwiesen wurde auf den Verfahrenshergang und die bislang ergangenen Bescheide und deren Begründung.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte hilfsweise den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Behördenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen bzw. der Behandlungsbedürftigkeit der Folgen des Dienstunfalls über den 7. Februar 2013 hinaus (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO).
Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Einlassung der Beklagten im Klageverfahren und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen eigenen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Gründe gelten auch in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung näher konkretisierte Begehren auf die Anerkennung weiterer Unfallfolgen bzw. die weitere Behandlungsbedürftigkeit sämtlicher Unfallfolgen über den 7. Februar 2013 hinaus, wie dies bereits im Verwaltungsverfahren wenigstens sinngemäß von Klägerseite geltend gemacht worden ist.
Die im Klageverfahren durch den Kläger vorgebrachten Tatsachen und Rechtsargumente führen auch vor dem Hintergrund der von Amts wegen gebotenen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die Klagebegründung geht in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt aus, wie er sich aus den Akten ergibt und auch von der Beklagtenseite bereits für ihre Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Dies gilt auch für den – bereits im Widerspruchsbescheid gewürdigten – Vortrag, der Kläger habe vor dem Unfallereignis keinerlei Schmerzen im rechten Knie gehabt.
In rechtlicher Hinsicht bezieht sich das Klagevorbringen im Wesentlichen auf eine eigenständige Bewertung der Kausalität. Soweit hierbei geltend gemacht wird, es sei trotz der degenerativen Vorschäden im Knie nicht ausgeschlossen, dass der Unfall eine wesentliche Ursache für den Meniskusriss gewesen sei, kann dies ohne Weiteres unterstellt werden. Denn hiermit kann der im Dienstunfallrecht notwendige Nachweis des Kausalzusammenhangs (vgl. hierzu Stegmüller /Schmalhofer /Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder , § 31 BeamtVG Erl. 1a Nr.5 m. w. N.) nicht geführt werden. Die isolierte These wiederum, der Unfall bzw. die damit einher gehende Verdrehung des rechten Knies sei nicht nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, sondern vielmehr eine wesentliche Ursache für den Meniskusriss gewesen, wird durch das Klagevorbringen im Übrigen nicht substantiiert. Insbesondere findet sich keinerlei Auseinandersetzung mit der Begründung des Widerspruchsbescheides, die ihrerseits auf der eingeholten Stellungnahme des Fachärztlichen Beraters der Unfallkasse Post Telekom vom 30. September 2013 (Bl. 30 der Behördenakten) beruht. Der Kläger hat im Klageverfahren auch nicht ansatzweise die dortigen – für das Gericht nachvollziehbaren – Grundannahmen und medizinischen Schlussfolgerungen angegriffen, wonach die bestehenden und auch histologisch bestätigten Knorpelschäden einerseits und andererseits fehlende Begleitverletzungen, das konkrete Schmerzbild und das Fehlen aktueller Bewegungseinschränkungen grundsätzlich als Kriterium der Kausalität herangezogen werden können und diese Kriterien bei wertender Betrachtung vorliegend die Annahme einer wesentliche Teilursache nicht zulassen. Gleiches gilt für die Annahme, dass nur bei einem anders zu definierenden – hier aber nicht vorliegenden – Unfallhergang ein Meniskusriss ohne die vorgenannten Begleitverletzungen zu diskutieren wäre. Die von Klägerseite zunächst angekündigten ärztlichen Stellungnahmen sind im weiteren Klageverlauf nicht vorgelegt worden.
Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keinen Anlass oder gar eine Rechtspflicht aus § 86 VwGO für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie dies vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung durch den hilfsweise gestellten Beweisantrag begehrt worden ist. Denn die Verpflichtung zur weiteren Aufklärung bis zur Grenze der Zumutbarkeit besteht nur insoweit, als dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Verwaltungsgericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein Erkenntnismittel stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil es unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit seines Urhebers gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung vorliegender Erkenntnismittel folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 30. 06.2010 – 2 B 72.09 – juris, Rn. 4 f., m. w. N.; BVerwG, B. v. 4.12.1991 – 2 B 135.91 – juris; OVG NW, B. v. 7.9.2011 – 1 A 1871/09 – juris; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, § 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 44).
Damit ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen