Verwaltungsrecht

Anerkennung von Studienleistungen

Aktenzeichen  M 3 K 15.5888

Datum:
29.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29861
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 61, Art. 63

 

Leitsatz

1. Die Klage auf Anerkennung von Studienleistungen ist unbegründet, da die Frist gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 PStO versäumt wurde. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind danach spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation an der jeweiligen Hochschule einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation in diesem Fach erbracht wurden. V (Rn. 44) (Rn. 34 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Frist ist sachgerecht und notwendig, um zu verhindern, dass Studierende, die über anrechnungsfähige Prüfungsleistungen verfügen, sich faktisch sonst nicht immer gegebene Möglichkeiten zur Notenverbesserung verschaffen, indem sie zunächst nochmals zu den Prüfungsleistungen antreten und erst später die Anrechnung beantragen (BeckRS 2014, 52108). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 entschieden werden, obwohl außer der Beklagten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16. Januar 2019, eingegangen am 18. Januar 2019, um eine Terminverlegung gebeten. Bei den derzeitigen Witterungsverhältnissen (Schnee in München) sei es ihm unmöglich, von Wuppertal nach München (ca. 700 km) zu kommen. Er sei stark gehbehindert und legte hierzu eine ärztliche Stellungnahme vor, in der bestätigt wird, dass er an einer Gehbehinderung leide.
Mit Schreiben des Gerichts vom 25. Januar 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Grund für die Verlegung des Termins derzeit nicht ersichtlich sei. Die Straßen in München seien geräumt. Es bestehe Räum- und Streupflicht. Das Verwaltungsgericht München liege in der Nähe des Hauptbahnhofs und könne direkt mit der Straßenbahn oder zu Fuß (Fußweg ca. 10 Minuten) erreicht werden. Aus dem vorgelegten Attest sei nicht ersichtlich, dass die Gehbehinderung die Überwindung der kurzen Distanz vom Hauptbahnhof M. bis zur B. straße 30 unmöglich machen würde.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ungeachtet dessen, ob der Kläger trotz der nicht mehr bestehenden Immatrikulation bei der Beklagten ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hat, und der unzureichenden Bestimmtheit der Klage ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Zwar begehrt der Kläger in seinen Schreiben die „Anerkennung“ von Leistungen. Leistungen oder Hochschulabschlüsse, die der Kläger an anderen Hochschulen vor seinem Studium an der Beklagten absolviert hat, bedürfen jedoch keiner förmlichen Anerkennung durch die Beklagte, sondern sie wurden, wenn sie entsprechend nachgewiesen wurden, als akademische Leistungen erbracht und haben als solche Bestand.
Der Antrag des Klägers konnte deswegen nur dahingehend ausgelegt werden, dass dieser die Anrechnung von Leistungen aus früheren Studiengängen auf bestimmte in seinem Studiengang bei der Beklagten geforderte Leistungen begehrt. Zwar ist aus den Schreiben des Klägers nicht konkret ersichtlich, welche frühere Studienleistung auf welche in seinem Studiengang noch erforderliche Studienleistung angerechnet werden soll, jedoch kann dies dahingestellt bleiben, da der Kläger die Anrechnung jedenfalls nicht fristgerecht beantragt hat.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 BayHSchG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 oder an der Virtuellen Hochschule B. erbracht worden sind.
Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
Das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 BayHSchG auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen muss gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG die Prüfungsordnung regeln bzw. gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG a.F. – gültig bis 28. Februar 2011 – hatte die Prüfungsordnung die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, im Fernstudium oder an anderen Hochschulen, die Anrechnung einer einschlägigen, gleichwertigen Berufs- oder Schulausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit insbesondere auf Leistungsnachweise propädeutischer Lehrveranstaltungen und auf in der Prüfungsordnung verlangte berufspraktische Tätigkeiten, die Anrechnung von nach Inhalt und Niveau gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien zu regeln.
Beide Fassungen der Norm im BayHSchG ermächtigen jeweils auch dazu, sachgerechte Fristen für die Beantragung anrechenbarer Leistungen zu bestimmen.
Die Frist ist insbesondere sachgerecht und notwendig, um zu verhindern, dass Studierende, die über anrechnungsfähige Prüfungsleistungen verfügen, sich faktisch sonst nicht immer gegebene Möglichkeiten zur Notenverbesserung verschaffen, indem sie zunächst nochmals zu den Prüfungsleistungen antreten und erst später die Anrechnung beantragen (vgl. VG München, B. v. 05.02.2014, M 3 E 13.5437).
Die Prüfungs- und Studienordnung der Beklagten für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien vom 28. Oktober 2010 (PStO), geändert durch die Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Beklagten für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien vom 2. Mai 2012 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2011) regelt demgemäß in § 20 die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen.
Aufgrund § 20 Abs. 5 Satz 1 PStO sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in den Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften an der Beklagten verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Beklagten in diesem Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien erbracht wurden. Vor der Änderungssatzung vom 2. Mai 2012 enthielt § 20 Abs. 7 Satz 1 PStO eine identische Regelung.
Nachdem der Kläger im Wintersemester 2010/2011 das Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Wirtschaftswissenschaften begonnen hat, hätte er die Unterlagen für die anrechenbaren Leistungen spätestens am Ende dieses Wintersemesters 2010/2011 zusammen mit dem Antrag auf Anrechnung einreichen müssen. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten.
Dafür, dass der Kläger die gesamte Zeit bis zum Fristablauf und danach an der Einreichung verhindert war, hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt.
Der Prüfungsausschuss hat daher zu Recht die Anrechnung von Studienleistungen abgelehnt.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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