Aktenzeichen 22 C 18.1163
Leitsatz
Es entspricht pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, den Streitwert einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine Gewerbeuntersagung richtet, auf mindestens 15.000 € festzusetzen, wenn weder Gründe für eine abweichende Festsetzung vorgetragen werden noch solche ersichtlich sind. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 16 K 17.5534 2018-02-23 Ent VGMUENCHEN VG München
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 24. November 2017 erhob der Kläger durch seine damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Ebersberg, durch den ihm gegenüber eine auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde. Diese Klage nahm er mit Schreiben vom 21. Februar 2018 zurück. Durch Beschluss vom 23. Februar 2018 (M 16 K 17.5534) stellte das Verwaltungsgericht daraufhin das Klageverfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger ein und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest.
In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 5. Mai 2018 bat der Kläger u. a. um Überprüfung des Streitwerts, da er zu hoch festgesetzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht sah diese Zuschrift als Streitwertbeschwerde an und hat ihr durch Beschluss vom 9. Mai 2018 nicht abgeholfen.
II.
Es kann dahinstehen, ob der Satz im Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2018, in dem er das Verwaltungsgericht um Überprüfung der Streitwerthöhe gebeten hat, von Anfang an als Streitwertbeschwerde oder vielmehr zunächst nur als Gesuch zu verstehen war, das Verwaltungsgericht möge von der sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwGO ergebenden Abänderungsbefugnis Gebrauch machen. Denn jedenfalls seit dem Beschluss vom 9. Mai 2018, aus dem der Kläger entnehmen konnte, dass es das Verwaltungsgericht bei dem im Beschluss vom 23. Februar 2018 festgesetzten Streitwert belässt, ist eine solche Auslegung angezeigt. Dass dies auch dem Willen des Klägers entspricht, muss deshalb angenommen werden, weil er aus dem Beschluss vom 9. Mai 2018 (er wurde ihm am 16.5.2018 förmlich zugestellt) entnehmen konnte, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 5. Mai 2018 als Streitwertbeschwerde behandelt hat, und er dieser Handhabung in der Folgezeit nicht widersprochen hat. Interessegemäß ist eine solche Auslegung seiner Zuschrift auch deshalb, weil eine Streitwertbeschwerde selbst für den Fall ihrer Erfolglosigkeit praktisch mit keiner Kostenbelastung für den Beschwerdeführer einhergeht.
Es kann dahinstehen, ob die form- und fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, im Hinblick auf die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Mindestbeschwer von 200 € zulässig ist, da ihr jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden kann. Denn angesichts der Belastung, die eine auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung für den Betroffenen typischerweise bedeutet, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, den Streitwert einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine solche behördliche Maßnahme richtet, auf mindestens 15.000 € festzusetzen. Hiervon geht auch die Empfehlung in der Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, der der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis folgt. Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine abweichende Handhabung gebieten, hat weder der Kläger aufgezeigt noch sind sie unabhängig hiervon ersichtlich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 GKG ergibt, dass der Kläger etwaige im Beschwerdeverfahren angefallene gerichtliche Auslagen zu tragen hätte, und außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.