Aktenzeichen 9 ZB 19.30875
VwGO § 57 Abs. 2, § 138
Leitsatz
1 Darlegen bedeutet, etwas näher zu erklären und zu erläutern. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert somit die substantielle Erörterung geltend gemachter Zulassungsgründe. (Rn. 2) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Macht ein Asylbewerber im Berufungszulassungsverfahren Ausführungen zum bereits vorgetragenen Sachverhalt und nimmt er auf seinen bisherigen Vortrag in erster Instanz Bezug, um damit zu begründen, weshalb ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter und Verhaftung drohen, zielt er allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab, womit jedoch für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (vgl. VGH München BeckRS 2017, 116480). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Verfahrensgang
Au 6 K 18.30209 2019-01-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. März 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit der hierzu abgegebenen Begründung jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 9. Januar 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. Februar 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Dienstag, den 5. März 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt worden wären, ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Darlegen bedeutet, etwas näher zu erklären und zu erläutern. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert somit die substantielle Erörterung geltend gemachter Zulassungsgründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Begründung nicht gerecht.
In der Begründung vom 5. März 2019 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG – die lediglich die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst – dargelegt. Vielmehr hat er zum schon vorgetragenen Sachverhalt ausgeführt und auf den bisherigen Vortrag in der ersten Instanz Bezug genommen, um damit zu begründen, weshalb er im Fall der Rückkehr in die Türkei mit Folter und Verhaftung zu rechnen habe. Damit zielt der Kläger allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab, womit für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris).
Das beim Verwaltungsgericht am 18. März 2019 eingereichte fachärztliche Attest zum Kläger ist verspätet und genügt darüber hinaus ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).