Aktenzeichen 20 CS 18.476
Leitsatz
Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie sich nicht substantiell mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, sondern nur den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 14 S 17.127 2017-11-17 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen des Antragstellers dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 VwGO) nicht gerecht wird.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die Beschwerdegründe darzulegen, und zwar in einer Weise, die sich mit der angefochtenen Entscheidung, d.h. im Wesentlichen mit deren Gründen, auseinander setzt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn. 41; Kaufmann in Posser/Wolff, Beck´scher Onlinekommentar zur VwGO, § 146 Rn. 14). Dem wird das Beschwerdevorbringen jedoch nicht gerecht, weshalb die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist. Die Begründung der Beschwerde des Antragstellers vom 23. Februar 2018 übt im Stile eines erstinstanzlichen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO Kritik an dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin, welcher in Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärt wurde. Es fehlt jedoch an der im Beschwerdeverfahren erforderlichen substantiellen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Antragsteller setzt sich mit keinem Wort mit den Gründen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines am gleichen Tag ergangenen Urteils in der Hauptsache (Az.: AN 14 K 17.178) abgelehnt. Dort ist das Verwaltungsgericht ausführlich auf die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheides, mit welchem ihm die Verwendung und das Rauchen von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in Wasserpfeifen (Shishas) in den Innenräumen seiner Gaststätte untersagt wird, eingegangen. Mit diesen Gründen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlich gestellten Antrags. Damit wird die Begründung jedoch der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung zu erleichtern, ob die dargelegten Gründe eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen (vgl. dazu Happ a.a.O. Rn. 22 m.V.a. § 124a Rn. 27 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).