Verwaltungsrecht

Anforderungen an den Berufungszulassungsgrund des Fehlens von Gründen

Aktenzeichen  20 ZB 17.30165

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105249
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 6

 

Leitsatz

Der Berufungszulassungsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese Gründe so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 16.30865 2016-12-01 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2016 wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht vorliegt.
Nach § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Ein solcher besteht insbesondere dann, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 138 Nr. 6 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese Gründe so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. Bloße Knappheit, Oberflächlichkeit oder Unklarheit kann die Zulassung der Berufung nicht herbeiführen (Seeger in Beck-OK AuslR, Kluth/Heusch, 12. Edition, Stand 1.11.2016, § 78 AsylG, Rn. 37).
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Kläger machen allein geltend, dass der in der vom Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung versandten Auskunftsliste enthaltene amnesty report im Urteil nicht gewürdigt wurde. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich aber auch ohne Würdigung dieses Berichts erkennen, was die maßgeblichen Gründe für die getroffene Entscheidung waren. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind nachvollziehbar und lassen durchaus erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren. Von einer Entscheidung, die im Sinne von § 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, kann daher keineswegs die Rede sein.
Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom 28. März 2015 nicht zugunsten der Kläger berücksichtigt hat. Auch daraus ergibt sich nicht, dass das Urteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG abgelehnt.
Mit Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen