Aktenzeichen 20 ZB 16.1976
Leitsatz
Mit der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung iSv § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 8 K 16.26 2016-08-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch nicht vorliegt.
Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63). Mit der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung.
So liegen die Dinge hier. Der Kläger beschränkt sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und genügt damit in keiner Weise den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen der Rechtsprechung. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den asbesthaltigen Eternitplatten um Abfall handelt, deren sich der Kläger entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KrWG), weil die Eternitplatten mit dem Abbau der Garage im Jahr 1998 nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wurden und es sich um gefährliche Abfälle handelt sowie nach der Gefahrstoffverordnung keine andere Möglichkeit als die Verwertung oder Beseitigung der Eternitplatten infrage kommt. Diesen Ausführungen ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
Zweifel an der Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der Beseitigungsanordnung bestehen nicht. Aus dem Tenor und der Begründung des Bescheides ergibt sich unzweifelhaft, wo und welche Platten vom Grundstück des Klägers zu entfernen sind.
Folglich ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).