Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 19.30145

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2316
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wird damit kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.43175 2018-11-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für … vom 23. Mai 2017, mit dem sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 9. November 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit das Zulassungsvorbringen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Geheimbünden in Sierra Leone und deren Gefährlichkeit auseinandergesetzt, ist dies weder entscheidungserheblich noch verallgemeinerungsfähig (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 9 ZB 18.32071 – juris Rn. 8). Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem von der Poro Society gewollten Anschluss als unglaubhaft angesehen. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber ein eine grundsätzliche Bedeutung begründen. Darüber hinaus setzt sich das Zulassungsvorbringen insoweit nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der Hinweis auf einen im Jahr 2012 herausgegebenen Reiseführer und mehrere deutlich ältere Quellen genügt nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass sich hieraus ein Abschiebungsverbot für den Kläger ergibt.
b) Die Frage, ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Sierra Leone die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK führen kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Das Verwaltungsgericht hat auf die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone abgestellt und ist davon ausgegangen, dass es für den Kläger – wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung – schwieriger als für andere sein könnte, sich ein neues Leben aufzubauen, gleichwohl der Kläger aber nicht an der Erlangung des Existenzminimums verhindert ist. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 32733 – juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen