Aktenzeichen Au 6 S 17.34036, Au 6 K 17.33962
Leitsatz
1. Dass häusliche Gewalt im Kosovo ein Problem darstellt und staatlich nicht hinreichend effektiv bekämpft wird, begründet keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 4 Abs. 1 AsylG, da für unbegleitete Minderjährige eine andere Schutzmöglichkeit u.a. in Kinderheimen in kirchlicher Trägerschaft oder einem SOS-Kinderdorf bestehen. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darüber hinaus besteht ein inlandsbezogener Schutz nach § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern hat, dass dieser einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren Au 6 S 17.34036 und für das Klageverfahren Au 6 K 17.33962 werden abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 17.33962) die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG und im Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung.
I.
Die im Jahr 2003 im Kosovo geborene Antragstellerin ist Halbwaise, da nach eigenen Angaben und jenen ihrer Familie ihr Vater im Kosovo verstorben ist, als die Antragstellerin noch sehr klein war, ihre Mutter eine neue Beziehung einging und daher die Antragstellerin zur Adoption durch einen Onkel freigab.
Mit der Familie des Onkels reiste sie im Januar 2015 erstmals ins Bundesgebiet und beantragte erfolglos Asyl. Im dortigen Verfahren wurde sie auf Grund einer ungenauen Schreibweise ihres Vornamens („…“ statt …“) zunächst als männliches Kind geführt. Onkel und Tante der Antragstellerin machten in ihrer am 2. März 2015 auf Albanisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Wesentlichen gesundheitliche Gründe wie Influenza-Infektion, Venenerkrankung, Zahnschmerzen und Hörsturz für sich geltend, aber keine eigenen Gründe für die Antragstellerin, diese sei „schwierig“ (BAMF-Akte Az. 5922413-150, Bl. 58 ff.).
Mit Bescheid vom 30. April 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz liege offensichtlich nicht vor. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sei nicht ersichtlich, es seien ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht worden. Gegen den ihnen am 7. Mai 2015 zugestellten Bescheid erhoben sie keinen Rechtsbehelf.
Im Juli 2015 stellte die Familie einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 15. September 2015 das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1 des Bescheids) und lehnte auch die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 30. April 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsteller hätten ihre Folgeanträge unter anderen Personalien gestellt und auch nicht begründet. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Auch dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Anschließend löste das Bundesamt auf Grund einer erneuten Asylantragstellung durch das Jugendamt, welches die Vormundschaft für die Antragstellerin übernommen hatte, ihr Verfahren aus dem Verfahrensverbund, da sie nun als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling geführt werde.
In ihrer am 29. April 2016 auf Albanisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend (BAMF-Akte Az., Bl. 124 ff.), sie könne nicht in den Kosovo zurück, da ihr Onkel sie geschlagen habe. Die Frau ihres Onkels habe sie beinahe täglich beschimpft und geschlagen. Auf Nachfrage, seit wann sie mit dieser Familie diese Probleme gehabt habe, führte die Antragstellerin aus: Die Frau ihres Onkels sei nicht gut. Sie habe sie jeden Tag beschimpft. Auf nochmalige Nachfrage, seit wann sie diese Probleme mit der Familie des Onkels gehabt habe: Seit ihr Onkel diese Frau geheiratet habe. Ihr Onkel habe gewusst, dass diese Frau sie schlage. Auf nochmalige Nachfrage: Auch der Onkel selbst habe sie geschlagen. Auf Nachfrage nach anderen Problemen im Kosovo erklärte sie: „Das war das einzige Problem. Andere Probleme hatte ich im Kosovo nicht“ (ebenda Bl. 126).
Weiter wurde folgende Stellungnahme vorgelegt:
– Dr. … /Dr.,, Ärztlich-psychologischer Bericht vom 27.9.2016, BAMF-Akte Az., Bl. 138 f.: Diagnose: Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters durch emotionale, soziale und allgemeine Deprivation im Heimatland (ICD 10 F94.1), Zwischenanamnese Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), Zwischenanamnese Autismusspektrumsstörung (ICD 10 F84), Allgemeine Entwicklungsretardierung (ICD 10 F83). Die Antragstellerin zeige verschiedenste intellektuelle und Entwicklungsdefizite, sei in der Schule überfordert und habe wenig hygienische und lebenspraktische Kenntnisse. Auf Grund von Deprivation und fehlender Förderung sowie möglicher emotionaler Belastungsfaktoren im Heimatland und innerhalb der Adoptivfamilie des Onkels habe sie sich nicht altersgemäß entwickeln können. Eine unterdurchschnittliche Intelligenz sei zwar testweise ermittelt worden, es sei aber eher von einer Lernbehinderung auszugehen. Der Verbleib der Antragstellerin in der Einrichtung [Anm.: Kids24] werde empfohlen; in der Heimat habe sie keine Familie mehr, die Adoptivfamilie des Onkels werde eher schädlich in Bezug auf Versorgung/Umgang und Förderung der Antragstellerin eingeschätzt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als asylberechtigt (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Zur Begründung wurde ausgeführt, ein neues Asylverfahren werde durchgeführt, da die minderjährige Antragstellerin im vorangegangenen Asylverfahren altersmäßig nicht zur selbständigen Geltendmachung des Sachverhalts im Stande gewesen sei. Ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liege offensichtlich nicht vor, da sie aus dem Kosovo als einem sicheren Herkunftsstaat stamme und die Vermutung einer fehlenden Verfolgung nicht widerlegt habe. Rein innerfamiliäre Probleme stellten keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz liege offensichtlich nicht vor; hinsichtlich geltend gemachter häuslicher Gewalt müsse sie sich auf den im Kosovo staatlich bereit gestellten Schutz insbesondere in einem Frauenhaus verweisen lassen; der Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und unternehme Anstrengungen, die gesetzlich verankerten Strafdrohungen auch durchzusetzen und Fälle häuslicher Gewalt polizeilich und strafrechtlich zu verfolgen. Zudem habe die Antragstellerin außer der Familie des o.g. Onkels einen weiteren Onkel und in der Schweiz einen dritten Onkel. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere drohe ihr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wobei die humanitären Bedingungen im Kosovo nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führten, ebenso wenig zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Gegen den ihrem Vormund am 18. Juli 2017 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst durch diesen am 19. Juli 2017 Klage erheben (Az. Au 6 K 17.33962) und neben Prozesskostenhilfe durch ihre Bevollmächtigten beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2017 verpflichtet,
der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf den Kosovo vorliegen.
Weiter ließ sie neben Prozesskostenhilfe durch ihre Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2017 anzuordnen.
Zur Begründung macht sie geltend, sie habe zumindest Anspruch auf ein Abschiebungsverbot, denn der sie mit seiner Familie begleitende Onkel habe sie sexuell missbraucht, d.h. im Intimbereich vor Zeugen berührt, sowie – ebenso wie ihre Tante – geschlagen und ihre Mutter beleidigt. Gegenüber der Polizei habe die Antragstellerin den sexuellen Übergriff nicht bestätigt, ein Ermittlungsverfahren sei zwar eingeleitet worden, aber habe nicht zu einer Verurteilung geführt. Der Onkel sei mit seiner Familie – ohne die Antragstellerin – in den Kosovo abgeschoben worden. Zu ihm habe sie keinen Kontakt mehr; eine Kontaktaufnahme sei ihr wegen der Vorfälle auch unzumutbar. Die Antragstellerin sei vernachlässigt, traumatisiert, entwicklungsverzögert und lernbehindert (IQ 58) und bedürfe einer intensiven Betreuung. Im Kosovo sei sie auf sich alleine gestellt und könne ihren Lebensunterhalt nicht sichern; auf Frauenhäuser oder eine Versorgung als psychisch Kranke in der Familie könne sie nicht verwiesen werden.
Entwicklungsberichte der stationären Einrichtung, in der sie derzeit untergebracht ist, wurden beigefügt (… vom 16.12.2015, vom 19.1.2017 und vom 28.7.2017), wonach die Antragstellerin leicht lernbehindert aber gut förderbar sei, bisher keine psychosomatischen Symptome zeige und gute Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu einer normalen Lebensführung habe. Derzeit bestehe auch kein Bedarf an einer traumatherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, aber an einer pädagogischen Betreuung mit therapeutischen Förder- und Freizeitangeboten (VG-Akte Au 6 S. 17.34036, Bl. 119). Ein weiterer, in der Schweiz lebender Onkel wolle sie adoptieren und habe dort ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Schulischer Förderbedarf bestehe; ein Wechsel an ein Förderzentrum geistige Entwicklung werde vorgeschlagen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 10. August 2017 vorgelegte Behördenakte dieses Verfahrens sowie jene des Asylerstverfahrens.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der Antragsablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel vorliegen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für die Antragstellerin nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht.
Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie aus dem Kosovo vorverfolgt ausgereist wäre oder bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (§ 30 Abs. 1 AsylG). Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Einstufung des Kosovo als sicheren Drittstaat verwiesen, die im vorliegenden Fall auch nicht widerlegt ist. Die Antragstellerin verweist auf eine letztlich innerfamiliäre Streitigkeit zwischen ihr und dem Onkel bzw. Übergriffen des Onkels, die sich im privaten Bereich abgespielt haben. Eine staatliche Verantwortung hierfür ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar; staatliche Hilfe hiergegen wurde im Kosovo auch nicht begehrt. Eine staatliche Verfolgung, eine Anknüpfung an Verfolgungsmerkmale oder sonst eine unmittelbar dem Staat zurechenbare Versagung von Schutz ist nicht erkennbar.
bb) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, zumal insoweit eine Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf § 4 AsylG bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren auch aus den bereits zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 AsylG erläuterten Gründen bestätigt werden kann.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Weshalb ihr bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, der sie schutzlos ausgeliefert wäre, statt staatlichen Schutz wenigstens zu ersuchen, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden:
Dass häusliche Gewalt im Kosovo ein Problem darstellt und staatlich nicht hinreichend effektiv bekämpft wird, ist bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 7.12.2016, S. 14). Der Verweis der Antragsgegnerin auf Frauenhäuser im Kosovo als zumutbarer Schutzort geht für die Antragstellerin insoweit fehl, als diese keine erwachsene Frau, sondern eine derzeit unbegleitete Minderjährige ist.
Allerdings besteht für unbegleitete Minderjährige eine andere Schutzmöglichkeit. Zwar bestehen keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge, aber ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft und darüber hinaus unter Vermittlung des gemeindlichen „Amtes für soziale Angelegenheiten“ im Fall, dass – wie wohl hier – eine Inobhutnahme bei Verwandten oder einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, Unterbringungsmöglichkeiten im Kinderheim in … oder einem SOS-Kinderdorf. Zudem besteht ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 10 Personen. Eine geplante Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen sollte der Deutschen Botschaft Pristina mindestens 6 Wochen vorher gemeldet werden. Von dort wird der Vorgang über das DRPP an das MLSW weitergeleitet. Das MLSW hat sich gegenüber dem DRPP verpflichtet, minderjährige Rückkehrer aufzunehmen. Ein Sozialarbeiter auf lokaler Ebene übernimmt die Betreuung und leitet im Vorfeld die o.g. Maßnahmen ein (Lagebericht ebenda S. 27).
Grundsätzlich ist die Antragstellerin auf diese Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsstaat zu verweisen, so dass ihr keine Verletzung ihrer von Art. 3 EMRK i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG geschützten Rechte droht.
Dies gilt umso mehr, als ihr darüber hinaus der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG zusätzlich zu Gute kommt, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser – wie hier wegen der Verdachtsmomente gegen den Onkel als Adoptivvater eher nicht – einem Mitglied seiner Familie oder einer zur Personensorge berechtigten Person oder – wie hier wohl geboten – einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dies vorausgesetzt, genügt es vorliegend vor einer Abschiebung nicht, dass die Antragstellerin „auf dem Papier“ einer geeigneten Einrichtung übergeben wird, sondern die Übergabe muss unter Vermittlung der deutschen Botschaft mit dem Grad der geforderten Vergewisserung sichergestellt sein (dazu BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 18). Im Zeitpunkt der Abschiebung muss diese Vergewisserung bestehen, so dass umgekehrt eine existenzielle Gefahr für die Antragstellerin ausgeschlossen ist. Entweder kann sie im Kosovo einer geeigneten Einrichtung übergeben werden, dann droht ihr kein ernstlicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, oder sie kann nicht einer geeigneten Einrichtung übergeben werden, dann besteht im Zeitpunkt einer Abschiebung bereits ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 58 Abs. 1a AufenthG. In beiden Fällen besteht für sie aber kein Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 AsylG, da ihr die dort genannten Gefahren in Folge einer Rückführung nicht drohen.
cc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).
Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Gerade weil im Kosovo auch ein Kinderheim bzw. ein SOS-Kinderdorf bestehen und vor einer Abschiebung der Antragstellerin gewiss sein muss, dass diese geeignet sind und die Antragstellerin einer solchen geeigneten Einrichtung übergeben wird, droht ihr keine Existenznot im Fall einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat.
dd) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allgemeine Gefahren, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe des Ausländers allgemein drohen, über § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine politische Entscheidung und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu berücksichtigen sind (sog. Sperrwirkung, vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 11, 13). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist hingegen in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9).
Ausweislich des vorgelegten Attests wie auch der Berichte der Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung, in der sie derzeit wohnt, leidet die Antragstellerin nicht an einer Krankheit mit der von § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzten Schwere. Sie mag entwicklungsverzögert, lernschwach oder mit einer unterdurchschnittlichen Intelligenz ausgestattet sein. All das aber stellt keine Krankheit dar und erfordert keine medikamentöse oder therapeutische medizinische Behandlung – eine akute Behandlungsbedürftigkeit wurde auch nicht nachgewiesen (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) –, sondern eine schulische, soziale und therapeutische Förderung.
Selbst wenn diese Förderung im Fall ihrer Rückführung in den Kosovo nicht in demselben Maße fortgeführt würde wie im Bundesgebiet, ihr Lern- und Entwicklungsstand also sich nicht in demselben Maße weiterentwickeln würde wie derzeit, wäre auch dies kein Rechtsgrund für die Annahme eines Abschiebungsverbots, denn sie kann sich nicht auf die Fortsetzung einer im Bundesgebiet begonnenen Therapie berufen: Für Krankheiten ist geklärt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet eine über die erforderliche Grund- und Notversorgung hinausgehende Therapie nicht beanspruchen kann, sondern sich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen muss (vgl. auch BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12/20 f. Rn. 23 ff.), das zumindest eine professionelle Grundversorgung umfasst (vgl. Lagebericht a.a.O. S. 24, 28). Die Beschränkung auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau gilt entsprechend auch für pädagogische und andere Therapieformen.
Hinsichtlich einer etwaigen allgemeinen Notlage steht der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG einer Durchbrechung der Sperrwirkung für § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 5 AufenthG entgegen (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 15, 22).
c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Nebenentscheidungen zu § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG, denn schutzwürdige inlandsbezogene familiäre oder vergleichbare Belange stehen ihr nicht zur Seite. Ihre Adoptivfamilie ist in den Kosovo zurückgekehrt; ein anderer adoptionswilliger Onkel lebt in der Schweiz. Schutzwürdige Beziehungen im Bundesgebiet hat die Antragstellerin daher nicht.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erfolglos, weil die Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens und des Klageverfahrens nach dem Vorstehenden nicht offen sind.
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Ausgehend von den soeben ausführlich gewürdigten Attesten und Entwicklungsberichten haben weder die Klage noch der Eilantrag nach derzeitiger Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg, so dass es auf die offensichtliche Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
…