Aktenzeichen 6 ZB 17.1945
VwGO § 124a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsatz
1. Hat das Verwaltungsgericht den mit der Klage verfolgten Anspruch aus mehreren, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechtsanspruch auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten („Hin-Umsetzung“) ist allenfalls ausnahmsweise denkbar. Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 S. 1 BBG) ihrer Struktur nach auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands gerichtet ist, kann sie keinen Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens vermitteln. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gibt es am Wunschstandort keinen für eine Umsetzung in Betracht kommenden Dienstposten, so kann aus dem vorübergehenden Einsatz an diesem Standort während einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit reduzierter Stundenzahl keine Verpflichtung des Dienstherrn hergeleitet werden, einen entsprechenden (Dauer-) Dienstposten an diesen Standort zu verlagern. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 11 K 16.1847 2017-08-02 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Klägerin, eine bei der Deutschen Post AG beschäftigte Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), hat mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten beantragt, sie von ihrem Dienstposten am Standort N. zum Standort B. umzusetzen. Ohne eine solche Umsetzung in die Nähe ihres Wohnortes würden aufgrund des bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes, wie durch ärztliche Gutachten belegt, vermehrte Fehlzeiten eintreten und die Behandlung durch vertraute Ärzte unzumutbar erschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Interesse) für unbegründet erachtet und abgewiesen. Einem Anspruch auf vollständige oder teilweise Umsetzung nach B. stehe bereits entgegen, dass der Beklagten ein geeigneter Arbeitsposten am Standort B. nicht zur Verfügung stehe. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihren Dienst am Standort N. wieder aufzunehmen; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien dazu nicht ergiebig oder gar widersprüchlich. Schließlich würde selbst dann, wenn eine weitere Tätigkeit in N. unzumutbar sein sollte, das keinen Anspruch auf Umsetzung nach B. begründen, weil grundsätzlich sämtliche Einsatzorte in Deutschland in Betracht kämen.
Da das Verwaltungsgericht demnach den von der Klägerin verfolgten Umsetzungsanspruch aus drei, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint hat, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 und B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.971 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Es fehlt bereits an entsprechenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegungen. Denn der Zulassungsantrag hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Wertung entgegen, ohne auf den vom Verwaltungsgericht erläuterten rechtlichen Maßstab einzugehen. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist ein Rechtsanspruch auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten („Hin-Umsetzung“) allenfalls ausnahmsweise denkbar. Da die von der Klägerin angeführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Satz 1 BBG) ihrer Struktur nach auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands gerichtet ist, kann sie allerdings keinen Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 25 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
Im Übrigen bestehen auch in der Sache schon mit Blick auf den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (kein Dienstposten verfügbar) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Ein Anspruch auf „Hin-Umsetzung“ an den Standort B., der wie gesagt allenfalls ausnahmsweise denkbar ist, setzt in jedem Fall voraus, dass dort ein freier und mit der Klägerin besetzbarer Dienstposten vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt hat, gibt es am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Dienstposten. Dass sie während der Wiedereingliederungsmaßnahme mit reduzierter Stundenzahl vorübergehend am Standort B. bei einer anderen Einheit eingesetzt worden war, steht dem nicht entgegen und verpflichtet die Beklagte nicht, einen entsprechenden (Dauer-)Dienstposten für die Klägerin nach B. zu verlagern. Diese Entscheidung fällt allein in das Organisationsermessen des Dienstherrn und berührt keine subjektive Rechtsposition der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).