Aktenzeichen M 10 S 16.34004
VwGO VwGO § 154 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde am 7. November 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigte am 8. November 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.34003). Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Klage und Antrag wurden nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 3. November 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.