Aktenzeichen M 16 S 16.33390
AsylG AsylG § 3d, § 4 Abs. 3, § 29a Abs. 1
RL 2011/95/EG Art. 4 Abs. 4
Leitsatz
Im Senegal werden Gewalt gegen Frauen und Kinder durch Dritte billigend in Kauf genommen, sodass eine Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe nicht zweifelsfrei angenommen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Den Antragstellern wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts … … … … … …, Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren gewährt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihre Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.
Der Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie deren gemeinsamer Sohn, der Antragsteller zu 3), sind Staatsangehörige Senegals. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. November 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 25. Mai 2016 stellten sie bei dem Bundesamt Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 7. Juni 2016 gaben der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Peul, sie der Volksgruppe der Wolof an. Sie hätten sich zuletzt in Dakar aufgehalten. Der Antragsteller zu 1) habe Senegal am 19. September 2015 zusammen mit dem Antragsteller zu 3) verlassen, die Antragstellerin zu 2) bereits am 5. Januar 2015. Beide hätten das Abitur gemacht und einen Master bzw. Bachelorabschluss in Finanzen. Der Antragsteller zu 1) sei Angestellter in der Finanzbranche gewesen, die Antragstellerin zu 2) sei als Buchhalterin angestellt gewesen. Der Antragsteller zu 1) gab weiterhin an, seine Eltern hätten seine Eheschließung wegen der Ethnie seiner Frau nicht gewollt, da sie nicht zur Familie passe und auch nicht beschnitten sei. Es sei dann jedoch vorerst akzeptiert worden unter der Bedingung, dass sie nach der Heirat beschnitten werde. Dies habe sie jedoch nicht gewollt und sie sei aus der Wohnung „hinausgeschmissen“ worden. Sie hätte auch den Sohn abtreiben sollen. Seine Schwester und seine Mutter hätten in der Wohnung randaliert und seine Frau geschlagen. Diese sei dann untergetaucht. Die Probleme seien dann weitergegangen, nachdem sein Vater ihren Wohnort herausgefunden hätte. Seine Frau sei dann schon in Italien gewesen und seine Familie habe gesagt, dass sie zurückkehren könne, dies sei jedoch eine Falle gewesen. Nach der Rückkehr habe sein Sohn beschnitten werden sollen. Er sei damals ca. eineinhalb Jahre alt gewesen. Das Kind habe entführt werden und seine Frau habe „rausgeschmissen“ werden sollen. Sein Vater habe zu ihr gesagt, dass sie ihr Kind vergessen solle. Er sei deshalb sauer, weil das Kind seinen Namen trage. Der Antragsteller zu 1) habe seinem Sohn den Namen seines Vaters gegeben, damit dieser sich beruhige, aber es habe den gegenteiligen Effekt gehabt. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, da sein Vater dort ein einflussreicher Mann sei und er ihn nicht habe verärgern wollen. Er wisse, wozu sein Vater fähig sei, er habe ihm bereits als kleines Kind die Fußsohlen verbrannt, wenn er etwas falsch gemacht habe. Die Antragstellerin zu 2) führte weiter aus, die Familie ihres Mannes habe sie sehr beleidigt und auch misshandelt. Sie sei beschimpft worden und sie hätten sie beschneiden wollen. Nach der Rückkehr hätten sie den Sohn entführt. Ihre Tante hätte vermitteln wollen, aber sie hätten sich geweigert, den Sohn herauszugeben. Die Antragstellerin zu 2) sei deshalb zur Polizei gegangen. Diese hätten den Vater ihres Mannes anhören wollen. Das Problem sei, dass der Vater Geld habe. Er sei also einflussreich und die Polizei sei korrupt. Sie sei dreimal dort gewesen, aber sie hätten nichts gemacht. Ein Anwalt habe ihr gesagt, dass es sehr schwierig sei, den Sohn wieder zu bekommen, da er im Haus des Vaters gemeldet sei und das Ganze in Senegal keine Entführung sei. Als das Kind wieder da gewesen sei, hätten sie sich entschieden, wegzugehen. Sie sei zuerst gegangen. Das Problem sei gewesen, dass die Papiere des Sohns bei den Eltern des Mannes seien und sie diese nicht bekommen hätten. Dann hätten sie die Reise über einen Schleuser ohne Papiere organisiert. Ihr Ziel sei es, dass sie gemeinsam leben könnten. Sie sei lange Zeit von ihrem Kind getrennt gewesen. Sie habe alles versucht, um dieses Problem zu lösen, aber es sei nicht gegangen. Sie wolle deshalb mit ihrem Kind nicht zurückkehren.
Mit Bescheid vom 28. September 2016, zugestellt am 30. September 2016, lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Sie hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Sie machten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung geltend. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2) käme eine geschlechtsspezifische Verfolgungshandlung durch nichtstaatliche Akteure in Betracht. Selbst wenn von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 2 AsylG eine Verfolgung ausginge oder drohte und einer der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bejaht würde, bestünde auch insofern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sich die Antragsteller – bei Wahrunterstellung ihres Sachvortrags – wegen einer angeblichen Bedrohungslage auf die zuständigen polizeilichen Behörden verweisen lassen müssten. Auch sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen müssten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater oder die Familie des Antragstellers zu 1) landesweit auf die Antragsteller hätten zugreifen können. Weiterhin würden sich erhebliche Widersprüche in den persönlichen Angaben der Antragsteller ergeben. Es fehle in ihrem Sachvortrag auch an detaillierten und substantiierten Hinweisen zu den angeblichen Vorkommnissen. Aus dem Vortrag der Antragsteller würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen bei Rückkehr in den Senegal ein ernsthafter Schaden drohe. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sei somit ebenfalls abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 6. Oktober 2016 über ihren Bevollmächtigten Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2016 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Weiterhin wurde beantragt,
den Antragstellern unter Beiordnung des Unterzeichners Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wurde auf die bisherigen Angaben der Antragsteller Bezug genommen und zudem im Wesentlichen vorgetragen, der Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Eine Rückkehr sei nicht möglich, da die Antragstellerin zu 2) schon beleidigt und körperlich misshandelt worden sei. Sowohl sie als auch der Antragsteller zu 3) hätten beschnitten werden sollen. Die Beschneidung selbst und die hier vorliegende Flucht stellten ein asylrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Staat komme nur dann seiner Verantwortung gegenüber den Mädchen und Frauen in seinem Staatsgebiet nach, wenn er die genitale Verstümmelung verbiete. Hier sei zwar ein entsprechendes Gesetz erlassen worden, jedoch sei seit dem Erlass kein einziges Verfahren bekannt geworden. Eine tatsächliche Strafverfolgung finde nicht statt. Ein Schutz durch den Staat sei nicht gewährleistet. Zudem lägen die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vor und es drohe den Antragstellern eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Konkret befürchteten sie einen Eingriff in die körperliche Integrität und Selbstbestimmung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.33387 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, nach dem in ihrem Fall zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG und ggf. in der Folge davon auch die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige (§ 26 AsylG) vorliegen könnten, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidung. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die angefochtene Maßnahme jedenfalls in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Nach dem Vortrag der Antragsteller war die Antragstellerin zu 2) körperlichen Übergriffen durch die Familie ihres Ehemanns ausgesetzt, zudem wurde der Antragsteller zu 3) entführt und seiner Mutter entzogen. Damit könnten jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllt sein und den Antragstellern auch die einschlägige Beweiserleichterung zugute kommen. Zudem könnten im Fall der Antragstellerin zu 2) möglicherweise darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) vorliegen.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 wäre die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragsteller sind nach Auffassung des Gerichts nicht veranlasst. Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf widersprüchliche Angaben in den einzelnen Befragungen hinweist, betreffen diese nicht den Kernvortrag zum Verfolgungsgeschehen, sondern nur den Familienstand und eine Angabe zum Reiseweg. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ergeben sich jedoch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 1) und 2) nicht verheiratet wären oder jedenfalls der Antragsteller zu 3) nicht ihr gemeinsames Kind wäre.
Eine Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Staates im Sinne von § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3d AsylG dürfte im vorliegenden Fall zweifelhaft sein, da laut des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts der Staat Gewalt gegen Frauen und Kinder durch Dritte billigend in Kauf nimmt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, vom 14. Oktober 2016, Stand: August 2016, S. 12).
Auch die Frage, ob es für die Antragsteller ggf. eine interne Schutzmöglichkeit gäbe (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG), lässt sich nicht ohne weiteres bejahen, sondern bedürfte – vor dem Hintergrund des Vortrags zu der Volkszugehörigkeit des Antragstellers zu 1) (Peul) und der sich daraus möglicherweise ergebenden Besonderheiten (vgl. VG München, B.v. 11.4.2016 – M 16 S 16.30230) – noch weiterer Aufklärung.
Die nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO) war stattzugeben, da hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung vorlagen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).