Verwaltungsrecht

Anordnung der Duldung einer Feuerstättenschau

Aktenzeichen  M 1 S 16.2144

Datum:
5.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG SchfHwG § 1, § 10, § 14, § 24
LStVG LStVG Art. 7
VwZVG VwZVG § 18, § 29, § 36
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Dem Betreiber einer Feuerstätte steht hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die in seinem Anwesen die Feuerstättenschau durchführt, keine Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Antragstellers.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens V…straße … in … …. Er unterhält dort eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe. Hinsichtlich des Bezugs des hierfür notwendigen Brennstoffs besteht ein Belieferungsvertrag mit den Stadtwerken ….
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte das Landratsamt München den Antragsteller unter anderem auf, mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn …, einen Termin für die Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 1. Februar 2016 zu vereinbaren. Für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht nachkomme, wurde eine aufsichtliche Anordnung und zwangsweise Durchsetzung der entsprechenden Eigentümerpflichten angekündigt. Der Antragsteller äußerte sich hierauf mit Schreiben vom …. Januar und …. Februar 2016 und bestritt dabei insbesondere die Zuständigkeit von Herrn … als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger. Das Landratsamt München wies mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erneut darauf hin, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen von Gesetzes wegen verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Diese Pflicht bestehe fort, da der Antragsteller in seinem Anwesen eine nicht stillgelegte Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe unterhalte. Der Antragsteller müsse nunmehr mit dem Erlass der angekündigten Anordnung rechnen.
Mit Bescheid vom 21. April 2016, der dem Antragsteller gegen Zustellungsurkunde am 26. April 2016 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt München gegenüber dem Antragsteller die Feuerstättenschau im Anwesen V…straße … in … durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn …, an (Nr. 1), gab ihm auf, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn …, den Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die überprüfungspflichtigen Anlagen befinden, sowie zu diesen selbst zu gestatten und die Durchführung der Arbeiten zu dulden (Nr. 2 Satz 1), ordnete ferner an, das Anwesen des Antragstellers jedenfalls am 11. Mai 2016 von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr zugänglich zu halten, sofern die Feuerschau nicht schon vorher erfolgt ist (Nr. 2 Satz 2), ordnete zudem für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das der Antragsteller zu vertreten hat, bis zu dem in Nr. 2 Satz 2 verfügten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden könnte, die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhen von 500 EUR an (Nr. 4), verfügte des Weiteren die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids und legte dem Antragsteller schließlich die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf, dessen Gesamtbetrag auf 152,32 EUR festgesetzt wurde (Nr. 5 und 6).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) Eigentümer verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die Durchführung der Feuerstättenschau diene als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers der Prüfung der Brand- und Betriebssicherheit sowie der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen. Zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Feuerstättenschau noch länger verzögere. Die Fristsetzung sei ausreichend, um die Durchführung der Feuerstättenschau zu ermöglichen. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs führt der Bescheid aus, dass bei der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werde. Mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, wäre es unvereinbar, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte.
Gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 21. April 2016 hat der Antragsteller mit Telefax vom …. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben, die unter dem Az. M 1 K 16.2398 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Bereits mit Telefax vom …. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Mai 2016, suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom …. Mai 2016 wiederherzustellen
bzw. anzuordnen.
Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, Herr … als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei nicht ausreichend zuverlässig und sachkundig und für ihn daher zur Ausführung der Feuerstättenschau nicht zumutbar. Er gehe von der Zulässigkeit einer jederzeit möglichen abweichenden Zuordnung der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Wege des Tauschs und/oder der ergänzenden Zuweisung aus.
Das Landratsamt München tritt dem Vortrag des Antragstellers in seiner Erwiderung für den Antragsgegner vom 12.Mai 2016 im Einzelnen entgegen und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren Az. M 1 K 16.2398 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Nr. 4 des Bescheids) keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sowie die – vorliegend ausdrücklich angegriffene – Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. zur h. M. statt vieler: Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 16) sind.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. vorliegend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO), trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn der Hauptsacherechtsbehelf – hier also die Klage des Antragstellers vom …. Mai 2016 – nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil sich der angefochtene Bescheid in seinen streitbefangenen Verfügungen voraussichtlich als rechtmäßig erweist, so ist der Antrag regelfällig – wie auch hier – abzulehnen.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids ist formell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO konnte das Landratsamt München als örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 23 SchfHwG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht – LStVG – sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen) in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheids anordnen.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 30.10.2009 – 7 CS 09.2606 – juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum die Interessen des Betroffenen dahinter zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids als formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in einer knappen, aber auch ausreichenden Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es mit der Zielsetzung der §§ 1, 14 SchfHwG, die im Lichte der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassung wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 des Grundgesetzes – GG -) darauf ausgerichtet sind, die Betriebssicherheit von Feuerstätten und Feuerungsanlagen zu gewährleisten, unvereinbar wäre, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte. Zwar enthält die im Bescheid gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung auch „formelhafte“ Erwägungen; diese sind aber unschädlich, weil die Anordnung, die Feuerstättenschau durchzuführen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteineger zum Zwecke der Durchführung Zugang zum Grundstück und zu den Räumen zu gestatten, in denen sich überprüfungspflichtige Anlagen befinden, eine Sachverhaltskonstellation betrifft, die in der Verwaltungspraxis durchaus häufiger auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Feuersicherheit mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 14 GG beimisst – normativstrukturell zudem auch deutlich erkennbar am gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG und § 25 Abs. 4 SchfHwG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Anfechtung von Feuerstätten- und Zweitbescheiden -, an die Begründung für den Sofortvollzug einer Anordnung, die der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung einer Feuerstätte dient, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2012 – 22 CS 12.801 – juris Rn. 13).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage des Antragstellers voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2016 als rechtmäßig erweist und den Antragssteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen u. a. verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 SchfHwG Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG besichtigt der Bezirksschornsteinfeger während seiner Bestellung persönlich zweimal sämtliche einschlägigen Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks und prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau). Da die Feuerstättenschau die notwendige Grundlage für den Erlass des im Vollzug des Schornsteinfegerrechts hierauf in einem nächsten Verfahrensschritt aufbauenden Feuerstättenbescheids nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG darstellt, ist eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Feuerstättenschau zwingend erforderlich. Denn der Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG legt sodann fest, welche Schornsteinfegearbeiten an einem Gebäude im Einzelnen durchzuführen sind. Ohne die Erkenntnisse der Feuerstättenschau gibt es keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern noch aktuell und korrekt sind oder ob nicht gemeldete Änderungen an Feuerungs- oder Abgasanlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 – RN 5 S 16.161 – juris Rn. 24).
Nachdem der Antragssteller vorliegend auch auf mehrfache Aufforderungen und Ankündigungen des Antragsgegners hin die Durchführung der Feuerstättenschau nicht ermöglicht hat, konnte der Antragsgegner ihm gegenüber die Duldung der Feuerstättenschau anordnen und ihn verpflichten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumen seines Anwesens zu gestatten. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage nach Auffassung der Kammer unmittelbar in der gesetzlichen Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 – M 1 K 11.2656 – juris Rn. 17). Zudem könnte sie daneben auch auf die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt werden (vgl. z. B. VG Ansbach, B.v. 28.3.2012 – AN 11 S 12.00215 – juris Rn. 33). Denn die Verweigerung des Zutritts zu den Räumen durch den Eigentümer oder Besitzer stellt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Anordnungen für den Einzelfall erlassen kann, um Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden und zu verhindern. Somit besteht für die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids unter Zugrundelegung beider Auffassungen eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 a. a. O. Rn. 25). Die Anordnung ist dabei – gerade auch mit Blick auf den für die Feuerstättenschau konkret verfügten Termin (vgl. dazu auch nachfolgend unter b.) – verhältnismäßig, denn die Durchsetzung des vorbeugenden Brand- und Gesundheitsschutzes liegt im besonderen öffentlichen Interesse und duldet – wenn überhaupt – nur wenig Aufschub; dagegen müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten.
Auch geht die Rechtsauffassung des Antragstellers fehl, ihm komme eine Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit bezüglich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die in seinem Anwesen die Feuerstättenschau durchführt, zu. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bestimmt vielmehr ausdrücklich und abschließend, dass der für den jeweiligen Bezirk nach § 10 Abs. 1 und 2 SchfHwG bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums der Bestellung sämtliche Anlagen in den einschlägigen Gebäuden seines Bezirks besichtigt und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau prüft. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit sieht das Gesetz, das in § 10 SchfHwG vom Rechtsinstitut der hoheitlichen Bestellung einer Privatperson (Beleihung) Gebrauch macht, gerade nicht vor.
b. Schließlich erweist sich auch die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor. Nachdem die Anordnung der Feuerstättenschau in Nr. 1 und 2 des Bescheids mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte zu Recht für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist der Grundverwaltungsakt (Anordnung der Feuerstättenschau und Duldung/Gestattung des Zutritts) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds kann gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit der Grundverfügung in Nr. 1 und 2 des Bescheids verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 Abs. 1 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG; es ist nicht erkennbar, dass die Höhe des Zwangsgelds von 500.- EUR außer Verhältnis zu der durchzusetzenden Duldungspflicht steht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Endlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des konkreten Termins für die Feuerstättenschau in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids. Überträgt man beispielsweise die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen, die sich aus § 3 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung ergibt, nach ihrem Wortlaut allerdings nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers gilt, als Orientierungsmaßstab für den hier einzuhaltenden zeitlichen Vorlauf des Zugangs des streitbefangenen Bescheids, wäre diese Frist vor dem Hintergrund der Zustellung des Bescheids vom 21. April 2016 beim Antragsteller am 26. April 2016 unproblematisch eingehalten. Der Antragsteller hatte bis zum Ende der Frist am 11. Mai 2016 sonach zwei Wochen Zeit, sich auf den verfügten Termin einzurichten und einen Zugang zu seinem Anwesen zum Zwecke der Feuerstättenschau zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids vom 21. April 2016 wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Bescheidsbegründung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Kostengesetzes) Bezug genommen.
3. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

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