Verwaltungsrecht

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

Aktenzeichen  XIV 11/19

Datum:
19.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60220
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Gegen die Betroffene A.Z. wird bis zu ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis 02.04.2019, die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen.

Gründe

I.
Die Zentrale Ausländerbehörde Oberfranken beabsichtigt, die Betroffene, welche die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat am 19.02.2019 beantragt, gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 04.02.2019, unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit anzuordnen. Auf die Begründung des Antrages der Ausländerbehörde wird Bezug genommen.
Die Betroffene wurde am heutigen Tag zu dem Antrag richterlich gehört. Auf ihre Angaben im Anhörungsprotokoll vom heutigen Tag wird Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
1. Die Sicherungshaft ist anzuordnen, weil die Betroffene keinen Aufenthaltstitel besitzt und vollziehbar ausreisepflichtig ist. Sie ist am 28.09.2011 unerlaubt eingereist und hat am 19.10.2011 einen Antrag auf Asylankerkennung gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2012 abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Betroffene wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen aus der Bundesrepublik auszureisen und ihr für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung angedroht. Am 02.10.2012 legte die Betroffene Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht ein. Die Klage wurde mit Urteil vom 30.04.2018 abgewiesen und der Bescheid wurde am 12.06.2018 bestandskräftig. Seit 13.07.2018 war die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Ihrer Ausreisepflicht kam die Betroffene nicht nach. Die Betroffene behauptete, dass ihr der Reisepass von einem Schlepper in Teheran abgenommen wurde. Erst am 15.08.2018 legte sie den, bis dahin unterdrückten, Reisepass vor. Die freiwillige Erfüllung dieser Pflicht ist nicht gesichert. Die Betroffene hat auch nicht nach § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG glaubhaft gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 3 S.2 AufenthG).
2. Die Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen, weil der begründete Verdacht besteht, sie werde sich der Abschiebung in einer Weise entziehen, die nicht durch Anwendung einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwangs überwunden werden kann. Es liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr.1, Nr. 4 AufenthG vor.
a) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 1 AufenthG sind gegeben, da die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die eingeräumte Ausreisefrist ist verstrichen. Etwaige Bemühungen, dass Bundesgebiet zu verlassen sind nicht ersichtlich.
b) Die Betroffene hat sich auch i. S. v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG der Abschiebung entzogen. Die Betroffene erklärte mehrfach, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Aufgrund des erkennbaren fehlenden Willens zur freiwilligen Ausreise, wurde die Abschiebung für den 19.02.2019 geplant. Am 19.02.2019 gegen 06.15 Uhr wurde die Betroffene von der Polizei aufgegriffen und sollte für die Abschiebung verschubt werden. Im Transportbus verletzte sich die Betroffene absichtlich mit einem metallischen Schnellhefterverschluss und fügte sich so eine Schnittwunde zu, um sich der Abschiebung zu widersetzen. Bereits bei Abholung aus der Unterkunft leistete sie passiven Widerstand. Aufgrund des selbstverletzenden Verhaltens traf der Pilot die Entscheidung, sie in ihrem Zustand nicht mitzunehmen.
Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene, sofern sie auf freiem Fuß belassen wird, sich weiterhin der Abschiebung durch Selbstverletzung, eventuelle Suizidversuche oder Flucht entziehen wird.
3. Die Dauer der beantragten Haft verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Behörde ihre Bemühungen um eine beschleunigte Abschiebung ausreichend dargetan hat. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet. Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, die Betroffene unverzüglich abzuschieben. Der Zulässigkeit der Abschiebungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht entgegen. Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus Gründen, die die Betroffene nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung der Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht vorhanden. Insbesondere ist die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
Bei der JVA Ei. handelt es sich um eine Abschiebehaftanstalt.
III.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung war anzuordnen, da die Möglichkeit besteht, dass der Betroffene bis zur Rechtskraft der Entscheidung die Freiheit erlangt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 FamFG i. V. m. § 23 Nr. 15 GNotKG. Es entspricht billigem Ermessen, nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen.

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