Aktenzeichen 21 CE 18.136
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
BÄO § 3 Abs. 1 S. 7, § 10 Abs. 3
Leitsatz
1. Bei dem in einem Krankenhaus tätigen Arzt kann eine Verlängerung der Ausnahmeerlaubnis im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, wenn dieser eine Stelle besetzt, die wichtig für die Versorgung ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinn des § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO setzt voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 27 E 17.6091 2018-01-08 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung einer ihm erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.
Der am … … 1985 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach Absolvierung eines Medizinstudiums verlieh ihm die Staatliche Medizinische Universität T* … (Georgien) am 4. Juli 2008 den Grad eines Diplommediziners („Medical Doctor“).
Von Dezember 2008 bis März 2009 war der Antragsteller als Gastarzt am Klinikum O* … tätig, im Oktober 2010 nahm er an der Universität R* … das Studium der Humanmedizin auf. Im November 2014 bestand er den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht; die Regierung von Oberbayern informierte er davon nicht.
Auf seinen Antrag erteilte die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller am 15. Januar 2015 eine bis 14. Januar 2017 befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes, die sie am 27. Dezember 2016 bis zum 14. Januar 2018 verlängerte.
Am 18. August 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Approbation. Der im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte Gutachter Dr. S* … stellte in seinem Gutachten vom 6. Februar 2017 fest, dass die absolvierten Studienleistungen in Georgien eine breite Überschneidung mit den geforderten Leistungen in Deutschland erkennen ließen, diesen aber nicht in vollem Umfang gerecht werden könnten. Im Detail hätten den in Deutschland in den Fächern Allgemeinmedizin, klinisch-pathologische Konferenz, Humangenetik, psychosomatische Medizin und Psychotherapie geforderten Studienleistungen keine in Georgien absolvierten Studienleistungen einwandfrei zugeordnet werden können. Unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen im Rahmen des Zweitstudiums der Medizin an der Universität R* … und den geforderten Gesamtstudienleistungen in Deutschland seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation aber in vollem Umfang erfüllt.
Nachdem die Universität R* … der Regierung von Oberbayern am 13. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller bereits im November 2014 den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, teilte sie dem Antragsteller am 30. August 2017 mit, dass aufgrund dessen die Erteilung einer Approbation ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember, dem Antragsteller zugestellt am 11. Dezember 2017, lehnte sie den Antrag auf Erteilung der Approbation ab. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 lehnte sie auch einen Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ab. Zur Begründung stützte sie sich jeweils auf § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht mehr vor, so dass ein Ermessen nicht eröffnet sei.
Am 27. Dezember 2017 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bis zum 14. Januar 2019 zu verpflichten und begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.
Am 11. Januar 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung der Erlaubnis bis zur Entscheidung über die Hauptsache lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2018 ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter verfolgt.
II.
1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verpflichten.
1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).
1.2 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, da jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht sei.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird.
1.3 Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung ist der Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO lediglich dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann und entweder ein besonderer Einzelfall oder Gründe der ärztlichen Versorgung vorliegen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind und nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse des antragstellenden Arztes dienen (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris Rn. 23 ff zu den Gründen der ärztlichen Versorgung).
Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO erfüllt sind und somit eine Ermessensentscheidung eröffnet ist.
1.3 1 Gründe der ärztlichen Versorgung liegen nur vor, wenn die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich wäre, um die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris, Rn. 28). Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird, also auf die Verhältnisse im Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses (BVerwG, U.v. 4.2.1982, a.a.O. Rn. 29). Dabei kann bei dem in einem Krankenhaus tätigen Arzt eine Verlängerung der Erlaubnis dann im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, wenn dieser eine Stelle besetzt, die wichtig für die Versorgung ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8). Die vom Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Klinikums I* … vom 2. Januar 2018 macht dies nicht hinreichend glaubhaft, sondern führt lediglich aus, dass „die Personalsituation im Bereich des ärztlichen Dienstes bei der Klinikum I* … GmbH – wie in vielen anderen Kliniken im Lande – relativ angespannt“ sei und „die Nachbesetzung der Stelle mit einem Arzt/Ärztin mit entsprechender Berufserfahrung nur schwer möglich“ sein werde.
Auch der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruft, begründet kein anderes Ergebnis. Wenn es dort, wie der Antragsteller ausführt, heißt, dass nicht besetzte Stellen im ärztlichen Dienst nach den Feststellungen des Deutschen Krankenhausinstituts bereits Auswirkungen auf die Patientenversorgung haben, und davon auszugehen sei, dass dann die Erteilung und die Verlängerung von ärztlichen Berufserlaubnissen im Regelfall im Interesse der medizinischen Versorgung liege, so hat diese Verwaltungsvorschrift zum einen keine Bindungswirkung im Freistaat Bayern. Zum anderen ist der genannte Runderlass für den vorliegenden Fall schon deshalb unbehelflich, weil der Antragsteller damit gerade nicht glaubhaft gemacht hat, dass „seine“ Stelle nicht besetzt werden könnte.
1.3.2 Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Formulierung wurde erst mit der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung der Norm vom 6. Dezember 2011 eingefügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderer Einzelfall vorliegt, kann man jedoch auf die Fälle zurückgreifen, bei denen früher über die Approbationserteilung zu entscheiden war (vgl. Haage, Ausbildungsrecht Medizin, 1997, 52 m.w.N.). Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt danach voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8 m.w.N.). Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles an, insbesondere der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers sowie seiner Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse, wobei auch das Zusammentreffen mehrerer atypischer Merkmale einem Fall die geforderte Besonderheit verleihen kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.1974 – I C 37.72 – juris Rn. 25). Zu den Aspekten, die im Rahmen dieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand unter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation eines ausländischen Arztes gehören (BVerwG, aaO, Rn. 26 f.).
Bei summarischer Prüfung ist im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung nicht erkennbar, dass sich der Fall des Antragstellers so wesentlich von Fällen anderer Antragsteller unterscheidet, dass ein besonderer Einzelfall anzunehmen wäre.
Der aus Georgien stammende Antragsteller hat sich zwar – wie sich aus seinem Lebenslauf ergibt – bereits während seines Medizinstudiums in T* … mehrmals im Rahmen einer Famulatur am Klinikum G* … in Deutschland aufgehalten, nämlich im August 2006, im Januar und Februar 2007 und im September 2007, sowie nach Abschluss dieses Studiums als Gastarzt von Dezember 2008 bis März 2009 am Klinikum O* … Diese Aufenthalte begründen aber schon wegen ihrer Befristung noch keine besondere Bindung an das Bundesgebiet.
Seit Aufnahme seines Medizinstudiums an der Universität R* … im Oktober 2010 hält er sich nun – soweit aus den Akten ersichtlich – ständig im Bundesgebiet auf. Auch aus diesem etwas mehr als sieben Jahre währenden Aufenthalt lässt sich jedoch ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht ableiten. Denn dass der Antragsteller mindestens zwei (hier drei) Jahre im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland tätig war, ist bereits Voraussetzung für eine Verlängerung über den gesetzlichen Regelfall von zwei Jahren hinaus. Ebenso wenig kann es als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, dass der Antragsteller vor Aufnahme seiner Tätigkeit bereits einige Jahre in Deutschland studiert hat (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 2.2.1998 – 13 A 5863794 – juris, Rn. 17, wonach Aus- und Weiterbildungszeiten eines ausländischen Arztes für sich genommen keinen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz1 BÄO begründen können).
Schließlich ergibt sich auch aus der familiären Situation des Antragstellers kein besonderer Einzelfall. Wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, lebt er erst seit Oktober 2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das lässt keine so enge und verfestigte Bindung erkennen, dass sich der Fall des Antragstellers in besonderer Weise von vergleichbaren Fällen abheben würde.
1.3.3 Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht vorliegen, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO einem möglichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Approbation entgegensteht, nicht an. Diese kann vielmehr nur im Rahmen der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Erteilung der Approbation geklärt werden.
1.3.4 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei der Antragsgegnerin liege ein Ermessensausfall vor, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es bei summarischer Prüfung – wie oben dargelegt – gerade am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO fehlt, so dass die Regierung von Oberbayern kein Ermessen auszuüben hatte.
1.3.5 Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch nicht anzunehmen, wenn man das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles im Sinn von § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO bejahen würde. Denn in diesem Fall läge – schon im Hinblick darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung mit Blick auf die endgültig nicht bestandene ärztliche Prüfung auch Belange des Patientenschutzes zu berücksichtigen sind – jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Erlaubnis nach § 10 BÄO ist danach ein Streitwert von 20.000,00 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).