Aktenzeichen 4 T 3893/16
Leitsatz
1 Finden kurz nach der Landesgrenze aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Inneren auf Basis des Art. 29 Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) Grenzkontrollen statt, liegt eine Einreise im Sinne von § 13 Abs. 2 S. 1 AufenthG erst nach Passieren dieser Grenzkontrollstelle vor. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die nationale Zurückweisungsentscheidung wird durch die Einreiseverweigerung nach Art. 14 iVm Anhang V Teil A Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399)verdrängt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Unterlassen der Verständigung des Konsulats macht die Haft nicht rechtswidrig. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 XIV 149/16 2016-11-08 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.11.2016 dahingehend abgeändert, dass die Haft bis 06.05.2017 angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste bereits im Jahre 2012 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 18.06.2013 (Bl. 24/33; Bl. 49 ff. Ausländerakte des Landkreises Stade) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag des Betroffenen auf Asylanerkennung ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 3) und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Pakistan an (Ziffer 4). Die hiergegen gerichtet Klage des Betroffenen wies das VG Stade mit Urteil vom 20.06.2016 zurück (Az.: 6 A 2830/13, Bl. 34/43).
Der Betroffene erhielt verschiedene Duldungen, letztmalig bis 05.09.2016 (Bl. 110 der Ausländerakte, AlA). Mit vom Betroffenen unterzeichneten Schreiben vom 04.06.2015 (Bl. 101 AlA) und 03.06.2016 (Bl. 118 AlA) wurde der Betroffene aufgefordert, seine Identität durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
Bereits am 21.10.2015 gegen 11.30 Uhr war der Betroffene mit dem Zug RB 5412 von Innsbruck kommend bei Mittenwald nach Deutschland eingereist und am Bahnhof Mittenwald kontrolliert worden (vgl. Strafanzeige in der Ausländerakte).
Am 07.11.2016 gegen 2.45 Uhr wollte der Betroffene als Beifahrer in einem PKW auf der Bundesautobahn A 93 nach Deutschland einreisen. Bei einer Grenzkontrollstelle der beteiligten Behörde an der Tank-und Rastanlage Inntal-Ost, die sich kurz nach der Landesgrenze befindet, legte er nur eine abgelaufene Duldung des Landkreises Diepholz vor (vgl. Aufgriffsbericht Bl. 8). Dem Betroffenen wurde am 07.11.2016 die Einreise verweigert (vgl. Einreiseverweigerung Bl. 67, 84). Auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2016 (Bl. 10/15) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 07.11.2016 (Bl. 1/7) beantragte die beteiligte Ausländerbehörde beim Amtsgericht Rosenheim Haft zur Sicherung der Zurückweisung für die Dauer von sechs Monaten, „bis zum 10.05.2017“. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Zurückweisung des Betroffenen nach Pakistan nach Art. 14 VO (EG) Nr. 399/2016 i.V.m. § 15 AufenthG und dem Rücknahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan durchführt.
Nach persönlicher Anhörung vom 08.11.2016 (Bl. 46/47) ordnete das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen bis längstens 10.05.2017 an.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.11.2016 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 13.11.2016, beim Amtsgericht Rosenheim eingegangen am 14.11.2016, Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht Rosenheim half mit Beschluss vom 14.11.2016 der Beschwerde nicht ab. Die beteiligte Behörde trug mit Schreiben vom 22.11.2016 ergänzend vor, dass die Unterlagen zur Passbeschaffung und das Rückübernahmeersuchen am 14.11.2016 an die pakistanische Botschaft in Berlin übergeben wurden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen begründete die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.11.2016.
Die Ausländerakte des Landkreises Stade wurde beigezogen.
II.
1. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.11.2016 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese wurde fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und ist zulässig.
2. Auf die Beschwerde des Betroffenen war die Haftdauer um vier Tage zu verkürzen, im Übrigen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.11.2016 unbegründet.
Die Anordnung von Zurückweisungshaft beruht auf § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach soll der Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
a) Der Betroffene ist am 07.11.2016 nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass sich die Haft zur Zurückweisung des Betroffenen nach § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmt.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. An der deutsch-österreichischen Grenze finden derzeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Inneren auf Basis des Art. 29 Schengener Grenzkodex (SGK) Grenzkontrollen statt. Auf der Bundesautobahn A93 befindet sich diese kurz nach der Landesgrenze an der Tank- und Rastanlage Inntal-Ost. Der Betroffene befand sich bei der Kontrolle daher zwar bereits auf dem Boden der Bundesrepublik. Da er die Grenzkontrollstelle noch nicht passiert hatte, war er aber im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG noch nicht eingereist. Die Verbringung des Betroffenen zur Beschuldigtenvernehmung zur Polizeidienststelle der beteiligten Behörde in Rosenheim und anschließend zur gerichtlichen Anhörung beim Amtsgericht in Rosenheim stellt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar.
Da der Betroffene nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und nicht Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) verhängt wurde, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Betroffene aufgrund des Bescheids des BAMF vom 18.06.2013 vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
b) Der Anordnung der Zurückweisungshaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 07.11.2016 zugrunde. Für Zurückweisungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderliche Zurückweisungsentscheidung liegt vor. Die nationale Zurückweisungsentscheidung wird durch die Einreiseverweigerung nach Art. 14 i.V.m. Anhang V Teil A SGK verdrängt (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 15 AufenthG Rn. 9). Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird gemäß Art. 14 Abs. 2 SGK mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B SGK erteilt und dem Drittstaatenangehörigen ausgehändigt (Bergmann a.a.O.). Durch die beteiligte Ausländerbehörde wurde am 07.11.2016 die Einreiseverweigerung angeordnet. Diese Einreiseverweigerung wurde dem Betroffenen mittels Dolmetscher übersetzt. Sie entspricht dem o.g. Standardformular. Die Einreiseverweigerung erfolgte zu Recht, da der Betroffene nicht über den für eine Einreise erforderlichen Titel (§ 4 AufenthG) verfügte.
(2) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 07.11.2016 geht hervor, dass der Betroffene gemäß § 15 AufenthG, Art. 14 VO (EG) Nr. 562/2006 i.V.m. dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan nach Pakistan zurückgewiesen werden soll. Ob die Zurückweisung des Betroffenen nach Pakistan zulässig ist, unterliegt nicht dem Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren, sondern ist von dem zuständigen Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 15 Rn. 88). Einen offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch der beteiligten Behörde kann die Kammer nicht erkennen, da nach Art. 3 Ziffer 3 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) eine Rückkehr in erster Alternative in das Herkunftsland stattfindet.
(3) Der Antrag enthält eine Begründung, dass die beteiligte Behörde voraussichtlich sechs Monate für die beabsichtigte Zurückweisung benötigt. Da der Betroffene nicht im Besitz eines Reisepasses ist, muss ein Passersatzpapier beschafft werden. Allein diese Passbeschaffung dauert etwa fünf Monate. Anschließend muss entweder ein Charterflug nach Pakistan gebucht, der Flug bestätigt und der Betroffene dann schließlich transportiert werden. Alternativ hierzu erfolgt die Überstellung mit einem Flug der Frontex (europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache).
c) Der Haftantrag enthält das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Traunstein für die geplante Zurückweisung (Ziffer IV. i).
d) Die Zurückweisungshaft ist verhältnismäßig, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Betroffene sich der Zurückweisung nach Pakistan nicht stellen und untertauchen wird.
Der Betroffene ist offensichtlich nicht bereit, nach Pakistan zurückzukehren. Er antwortete bei der polizeilichen Vernehmung am 07.11.2016 auf die Frage, ob er sich der Zurückweisung nach Pakistan stellen werde: „Bitte nicht.“ Er wolle in Deutschland bleiben. Auch die Frage, ob er bei der Beschaffung des Passes mitwirke antwortete er, dass er nicht nach Pakistan wolle. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim gab er an, dass er Deutschland auf gar keinen Fall verlassen werde und nicht nach Pakistan wolle.
Für die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, sich einer Überstellung nach Pakistan zu stellen, spricht auch seine Weigerung, den Aufforderungen der bisher zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Stade zum Nachweis seiner Identität nachzukommen.
Einen Anhaltspunkt für einen fehlenden Willen des Betroffenen, nach Pakistan zurückzukehren, sieht die Kammer auch darin, dass der Betroffene im Jahre 2012 mit der Hilfe eines Schleusers nach Deutschland reiste. Die Höhe des Schleuserlohns, den sein Onkel bezahlt habe, gab der Betroffene bei der polizeilichen Vernehmung vom 07.11.2016 nicht an. Anlässlich der Anhörung am 16.07.2012 durch das BAMF (Bl. 58 ff. AlA) gab er den Schleuserlohn mit 1,6 Mio. pakistanischer Rupien (ca. 14.000,00 € nach heutigem Wechselkurs) an. Dieser Schleuserlohn wäre vergeblich aufgewendet, wenn der Betroffene nach Pakistan zurückkehren würde.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückweisung ist daher nicht gegeben ist.
e) Die Haft war um vier Tage bis 06.05.2017 abzukürzen. Die beteiligte Behörde hat die Haft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Da der Betroffene am 07.11.2016 festgenommen wurde, errechnet sich das Haftende für den 06.05.2017. Soweit die beteiligte Behörde Haft bis 10.05.2017 beantragte hat und diese auch vom Amtsgericht verhängt wurde, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der Haftdauer.
f) Das Verfahren wird von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Am 14.11.2016 wurden durch das Bundespolizeipräsidium die Unterlagen zur Passbeschaffung und das Rückübernahmeersuchen der pakistanischen Botschaft in Berlin übergeben. Auf die weitere Dauer des Verfahrens der Passbeschaffung haben die deutschen Behörden keinen Einfluss.
g) Die Haft war nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 36 WÜK aufzuheben. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Amtsgericht protokollierte Äußerung („Ich verlange nicht, dass mein Konsulat verständigt wird. Nein.“) als doppelte Verneinung als Wunsch nach Verständigung des Konsulats auszulegen ist. Auch ein Unterlassen der Verständigung des Konsulats macht nämlich die Haft nicht rechtswidrig (vgl. BGH vom 22.10.2015, V ZB 79/15).
h) Die Haft wird in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BGH vom 20.05.2016, V ZB 140/15). Erfolgreich war die Beschwerde nur in geringfügigem Umfang betreffend die Länge der Haft von vier Tagen wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers.
Die Verfahrenskostenhilfe war auch nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage zu gewähren. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, darf ein Gericht die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine solche Rechtsfrage zu klären ist, auch wenn das Gericht in der Sache zu Ungunsten des Antragstellers entscheiden möchte. Entsprechendes muss dann gelten, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplexe Fragen stellen. (vgl. BGH a.a.O.). Solche schwierigen Rechtsfragen sind hier nicht zu klären. Aus Sicht der Kammer ist die Verhängung von Zurückweisungshaft insbesondere aufgrund der strikten Weigerung des Betroffenen nach Pakistan zurückzukehren nicht zu beanstanden.
4. Von einer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Betroffene hat bereits bei der Polizei und dem Amtsgericht Rosenheim eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nach Pakistan zurückgewiesen werden will.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
6. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.