Verwaltungsrecht

Anordnung zur Hundehaltung

Aktenzeichen  10 ZB 17.136

Datum:
10.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105419
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
LStVG Art. 9 Abs. 2 S. 1, Art. 18 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bei einer Anordnung zur Hundehaltung ist dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn aus Tenor und Bescheidbegründung unter Heranziehung der zugrundeliegenden Umstände für den Halter eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist, auf welchen von ihm gehaltenen Hund sich die Anordnung bezieht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Hundehalter im ordnungsrechtlichen Sinne ist anzusehen, wer – unabhängig von Eigentum, Eigenbesitz und Hundesteuerzahlung – die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 S 16.1579 2016-10-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wird die Klägerin u.a. verpflichtet, ihre beiden Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nur noch an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband oder alternativ fest anliegendem Brustgeschirr zu führen (Nr. 1).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin, auf dessen Überprüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung (1.1) als auch der Verpflichtung der Klägerin, auch den Hund „Fly“ anzuleinen (1.2).
1.1 Zur Frage der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung in Nummer 1 des Bescheides vom 21. September 2015 führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, aus der Verfügung selbst zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Maßgeblich sei insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung. Zwar seien im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides weder Rasse noch Name der Hunde genannt und in den Gründen aufgrund der Angaben des Zeugen B. (i.F. Geschädigter) bei der Anzeigenerstattung vor der Polizeiinspektion F. der blonde Hovawart „Cloony“ als Golden Retriever bezeichnet. Trotz der irrtümlichen Falschbezeichnung der Rasse sei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin jedoch aus dem Tenor und Gründen des Bescheids eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Anordnung der Beklagten auf die zwei in ihrem Haushalt lebenden Hunde der Rasse Hovawart beziehe. Die Anordnung sei auch eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung.
Demgegenüber bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei Bescheiden mit vollstreckbarem Inhalt eine Erkennbarkeit des Regelungsgehalts durch den Adressaten allein nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten derartige Bescheide so hinreichend bestimmt sein, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein könnten. Es genüge grundsätzlich nicht, dass die gebotene Bestimmtheit erst durch Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befänden, hergestellt werden könne. Aus dem Tenor des Bescheides ergebe sich nicht eindeutig, für welche Hunde die Anordnungen getroffen würden, da die Hunde nicht näher bezeichnet seien. Erst aus den Entscheidungsgründen werde deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen hinsichtlich eines Golden Retrievers und vermutlich eines Hovawarts getroffen habe.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Nummer 1 verfügte Anordnung des Leinenzwangs für beide Hunde sei hinreichend bestimmt, ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 – 24 CS 98.3198 – juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Haltung von Hunden ist daher der betreffende Hund eindeutig zu bezeichnen (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 95 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB).
Für die Klägerin ist aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die an sie gerichtete Anordnung der Beklagten auf ihren Hovawart „Cloony“ und dem vormals ihrer Mutter gehörenden Hovawart „Fly“ erstreckt. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt seien und einer der Hunde, ein Golden Retriever, zugebissen habe, zu äußern, widersprach die Klägerin bezüglich der unzutreffenden Rassebezeichnung des Hundes nicht. Wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2015 an dieser Bezeichnung des Hundes, der den Geschädigten gebissen hatte, als Golden Retriever festhält, so ist für die Klägerin offensichtlich, dass es sich dabei um ihren Hund „Cloony“ handelt, der im Übrigen auch nach ihrer Darstellung im Schreiben vom 27. Juli 2015 den Geschädigten bei dem besagten Vorfall in den Oberschenkel „gezwickt“ hat. Für sie ist auch eindeutig erkennbar, dass sich die Anordnung im Bescheid vom 21. November 2015 zusätzlich auf den Hund „Fly“ bezieht, da dieser der andere Hund war, der bei dem Vorfall am 24. April 2015 auf den Geschädigten zugelaufen ist. Aus der streitgegenständlichen Anordnung ist somit klar und unzweideutig erkennbar, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Hunde „Fly“ und „Cloony“ entsprechend anzuleinen. Daher bestehen in Bezug auf die Bestimmtheit auch keine durchgreifenden Bedenken wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Anleinpflicht. Das in Nr. 3 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen das Anleingebot wird fällig, falls die Klägerin einen der beiden oder beide Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nicht anleint. Eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der – wie vorgebracht – ein Gerichtsvollzieher tätig werden müsste, ist beim angedrohten Verwaltungszwang nicht vorgesehen. Ebenso wenig muss die Klägerin die Fälligstellung eines Zwangsgeldes befürchten, wenn sie einen dritten Hund unangeleint ausführt. Die verfügte Anleinpflicht besteht ausschließlich für die beiden an dem Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Hunde der Klägerin.
1.2 Bezüglich des Adressaten einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Anordnung zur Hundehaltung gegenüber der Klägerin verfügt werden konnte, auch wenn Halter des schwarzen Hovawarts „Fly“ tatsächlich der Ehemann der Klägerin sei. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könne auch derjenige in Anspruch genommen werden, der als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund auftrete. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie auch den schwarzen Hund regelmäßig alleine ausführe und sich auch anderen gegenüber als Halterin geriere.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt die Klägerin insoweit aus, dass hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Der Bescheid treffe keine Feststellungen zu ihrer Verantwortlichkeit. Sie sei nur Halterin eines Hundes, werde im angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich „ihrer beiden Hunde“ verpflichtet. Im Bescheid fänden sich keine Ausführungen zur Störerauswahl. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides wäre hinsichtlich der Richtung der Maßnahme abzuwägen gewesen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit der Klägerin für Hunde, deren Halterin sie nicht ist, bestehe.
Auch dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 21. November 2015 davon ausgegangen, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG Maßnahmen nach Art. 18 LStVG an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind. Die Klägerin ist unstreitig Halterin eines männlichen blonden Hovawarts. Sie ist jedoch auch als (ordnungsrechtliche) Halterin des weiblichen Hovawarts, schwarzmarken, anzusehen. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 97). Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung (Schwabenbauer, a.a.O., Art. 37 Rn. 61). Die Tatsache, dass eine Person die Hundesteuer bezahlt und daher steuerrechtlich als Halter des Hundes angesehen wird, macht diese nicht automatisch zum Halter im Sinne des Art. 18 bzw. 9 LStVG (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2013 – 10 CS 13.1544 – juris Rn. 25). Im Zeitpunkt des Vorfalls (24.4.2015), der zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung führte, war die Mutter der Klägerin, die steuerrechtliche Halterin des Hundes „Fly“, noch am Leben. Die Klägerin führte den Hund „Fly“ zusammen mit ihrem Hund „Cloony“ aus. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt sein sollen, zu äußern, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2015, kurz nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 15. Juli 2015, Stellung. Er sprach darin von der Klägerin als Hundehalterin, die sich mit ihren beiden Hunden am Waldrand bei R. aufgehalten habe. Da bei dem Vorfall am 24. April 2015 die Klägerin auch den Hund „Fly“ ausführte, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Klägerin auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Hund „Fly“ ist. Einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Anordnung bezüglich beider Hunde an die Klägerin gerichtet worden ist, bedurfte es daher im streitgegenständlichen Bescheid in Ermangelung von Anhaltspunkten für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person nicht mehr.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, liegt nicht vor. Auch hat das Erstgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Bei der Ablehnung des Beweisantrags erst in den Entscheidungsgründen liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO vor. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift nur einen bedingten Beweisantrag gestellt, so dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Soweit die Klägerin eine Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach auch vom Hund „Fly“ eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG ausgehe, auf die „Rechtsprechung des Senats zu großen Hunden“ verwiesen. Nach Auffassung des Erstgerichts, die von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, geht von einem „großen“ Hund – ein solcher ist ein Hund der Rasse Hovawart zweifellos – auch ohne konkrete (Beiß-)Vorfälle (an Orten mit relevantem Publikumsverkehr) stets eine Gefahr für eines der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter aus. Auf das Wesen und den Erziehungszustand, die Gegenstand des einzuholenden Sachverständigengutachtens hätten sein sollen, kommt es bei dieser Rechtsauffassung somit nicht mehr an. Ein schlüssiger Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen, liegt im Zulassungsverfahren nicht vor. Insbesondere kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hund „Fly“ am Vorfall vom 24. April 2015 nicht unmittelbar beteiligt war.
Im Übrigen genügt das Vorbringen der Klägerin zur Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen des Geschädigten und von Frau S. nicht, um eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO (und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) substantiiert darzulegen. Die Entscheidungsgründe enthalten umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht der Darstellung des Geschädigten folgt. Damit hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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