Verwaltungsrecht

Anordnung zur Stilllegung und Beseitigung einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen – Medizinische Geräte

Aktenzeichen  22 ZB 16.1463

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 118778
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 5, § 48
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 20 Abs. 2 S. 1
BayAbfG Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
AVV § 3 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein komplexes medizintechnisches Gerät wird, wenn es infolge der Entfernung eines oder mehrerer einzelner Bauteile nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung funktionsfähig ist und die fehlenden Bauteile nicht mehr ersetzt werden, oder wenn es von vornherein als “Ersatzteilspender” gekauft wird, unter den gleichen Voraussetzungen zum “Abfall” im rechtlichen Sinn, wie dies bei einem einfacheren Gerät der Fall wäre. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung sind nur dann verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 15.616 2016-05-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine vom Landratsamt … verfügte immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Stilllegung und Beseitigung einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen. Der Kläger betreibt nach eigenem Vortrag seit 1993 ein Ingenieurbüro, dessen wesentlicher Unternehmensgegenstand im An- und Verkauf gebrauchter medizinischer Geräte (vor allem mobiler Röntgensysteme) und deren Ersatzteile einschließlich Beratung, Service und Wartung der Geräte besteht; er hat ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Die medizintechnischen Geräte und Ersatzteile kauft er von anderen Händlern, von Arztpraxen und von Krankenhäusern; früher erwarb er sie auch unmittelbar von Herstellern. Zwischen dem Ankauf und dem Verkauf lagert er solche Geräte, wenn sie nicht – unter Abkürzung des Lieferwegs über den Kläger als Zwischenhändler – unmittelbar vom Verkäufer an den künftigen Benutzer geliefert werden können, in einer Halle. Einzelheiten der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit sie sich auf die weitere Verwendung gebrauchter medizinischer Geräte oder von Teilen hieraus bezieht, sind in vielfacher Hinsicht unter den Beteiligten streitig. Dies betrifft insbesondere die Fragen, in welchem Umfang – verglichen mit seiner übrigen angemeldeten gewerblichen Tätigkeit – der Kläger auch nicht mehr (vollständig) funktionsfähige Geräte ankauft, um aus ihnen einzelne Ersatzteile für andere Geräte oder zum Weiterverkauf von Ersatzteilen zu gewinnen, inwiefern gebrauchte Geräte vom Kläger regelrecht „ausgeschlachtet“ werden und wie lange nicht mehr (voll) funktionsfähige Geräte oder Teile solcher Geräte in der Halle des Klägers bis zu ihrer weiteren zweckentsprechenden Verwendung oder gegebenenfalls ihrer Entsorgung aufbewahrt werden. Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betreibens einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die seit etwa dem Jahr 2009 – mit wechselnder Intensität – gegen den Kläger geführt wurden, brachten kein eindeutiges Ergebnis.
Aufgrund der Ermittlungen und einer erneuten Begehung der Lagerhalle des Klägers am 3. Februar 2015 erließ das Landratsamt nach Anhörung des Klägers den angefochtenen Bescheid vom 27. März 2015, mit dem es anordnete, dass der Kläger die in einem (auf einem Lageplan markierten) größeren Teil seiner Halle betriebene Erstbehandlungsanlage für Elektro- und Elektronikgeräte stilllegen müsse, also keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr zum Zweck der Bevorratung und Gewinnung von Ersatzteilen annehmen und vorhandene Geräte nicht mehr zerlegen dürfe; außerdem müsse er aus dem Lagerbestand diejenigen Geräte und Geräteteile aussortieren und als Abfall einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, aus denen schon Teile zur Beschaffung von Ersatzteilen ausgebaut worden seien oder die insgesamt nur als Ersatzteilträger dienten. Begründet war die Anordnung damit, dass die dem Kläger untersagte Betätigung als Lagerung von gefährlichen Abfällen zu qualifizieren und deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt sei.
Die gegen den Bescheid vom 27. März 2015 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 4. Mai 2016 abgewiesen. Es hat dabei hinsichtlich des tatsächlichen Betriebsumfangs und -ablaufs, soweit er für die Rechtsfrage des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlage relevant ist, den Schilderungen des Klägers in mehrfacher Hinsicht keinen Glauben geschenkt. In rechtlicher Hinsicht hat es ausgeführt, dass der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG habe, wonach die Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen soll, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Der Kläger habe für seine Anlage zum Lagern von Abfällen keine Genehmigung, obgleich diese nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV i.V.m. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV erforderlich sei; der Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 10. August 2016 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten.
1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1. Der Kläger bemängelt als Schwerpunkt seiner Antragsbegründung, das Landratsamt und – ihm im Wesentlichen folgend – das Verwaltungsgericht seien in mehrfacher Hinsicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, so dass auch die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung der Behörde und des Gerichts falsch sei (Schriftsatz vom 10.8.2016, Buchst. A, S. 2 unten). Den aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalt, der vom Beklagten und vom Gericht verkannt worden sei, legt der Kläger (bevor er sich unter Buchst. B ab S. 6 mit den geltend gemachten Zulassungsgründen im Einzelnen befasst) sinngemäß dahingehend dar, dass er in der Regel gar keine gebrauchten Geräte kaufe, um diese „auszuschlachten“ bzw. ihnen Ersatzteile für andere Geräte zu entnehmen; vielmehr kaufe er nur solche gebrauchten Geräte, die noch funktionsfähig seien (wenngleich sie einer technischen Überprüfung und einer Reinigung zu unterziehen seien) und für die es einen Markt gebe. In Bezug auf die erworbenen gebrauchten Geräte oder Teile dieser Geräte fehle es ihm daher an dem – rechtlich erforderlichen – Entledigungswillen; demzufolge finde auch eine Behandlung oder Entsorgung von Abfällen oder gar von gefährlichem Abfall in Gestalt gebrauchter medizinischer Geräte in seinem Betrieb nicht statt. Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen.
1.1.1. Zum einen können sich ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist, nur auf denjenigen Streitgegenstand beziehen, über den das Verwaltungsgericht mit dem Urteil entschieden hat (dass der Fehler des Verwaltungsgerichts gerade darin liege, dass es den Streitgegenstand unvollständig erfasst habe, macht der Kläger vorliegend nicht geltend). Insoweit ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht angenommen hat, dass die Abfalllagerung der Hauptzweck der Anlage des Klägers sei. Vielmehr ist es unter Hinweis auf Rechtsprechung und einschlägiges Schrifttum davon ausgegangen, dass der Genehmigungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV schon dann erfüllt ist, wenn – neben dem nicht genehmigungspflichtigen An- und Verkauf von gebrauchten Röntgengeräten und Ersatzteilen – die Anlage zumindest auch dem Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr dient, auch wenn sie insoweit nur ein untergeordneter Teil einer umfassenderen, nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sei (UA, S. 21 Buchst. b und c). Zweifel an der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil der Kläger diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht substantiiert in Frage stellt. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist.
1.1.2. Zum Andern hat der Kläger selber im Lauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens eingeräumt, dass er auch nicht funktionsfähige Gebrauchtgeräte lagere; die an diesen Geräten von ihm vorgenommenen Arbeiten bezeichnet er – undeutlich – als „nicht substantielle Aufbereitung vertriebsbereiter Geräte“ (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 oben). Auch dass er aus gebrauchten Geräten Ersatzteile ausbaut, gesteht der Kläger zu, betont aber, er kaufe gebrauchte Röntgenanlagen nicht gerade zum Zweck des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 unten) und er baue nur in wenigen – weil (Not-) – Fällen funktionierende Teile aus erworbenen Geräten für den Einsatz an anderen Geräten aus und ersetze die ausgebauten Teile später wieder an ihrem angestammten Platz im „alten“ Gerät; dies sei kein „Ausschlachten“ (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 13 unten).
Die Erörterung der Frage, ob die Verwendung gebrauchter medizinischer Geräte (vor allem Röntgengeräte) als „Ersatzteilspender“ ein „Ausschlachten“ darstellt (was nur eine besonders exzessive Ausnutzung des „alten“ Geräts bedeutet), ist müßig. Gerade der Umstand, dass der Kläger nach eigener Aussage auch wegen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht eine Lagerhaltung von Geräten und/oder Teilen betreiben muss (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 unten), stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 22 f), dass bei einer derartigen „Vorhaltung“ gebrauchter (Röntgen-)Geräte deren ursprüngliche – am Zweck des komplexen Geräts insgesamt, nicht am Zweck einzelner Bauteile zu messende – Zweckbestimmung aufgegeben wird und dass diese Geräte (als Gesamtheit) auch keine neue Zweckbestimmung erhalten, sondern dass vielmehr infolge der Entnahme von Einzelteilen „Abfall“ entsteht, dessen sich der Kläger (spätestens dann, wenn das Gerät keine verwertbaren Bauteile mehr enthält) entledigen wird. Den Rechtsausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers einen Entledigungswillen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – bejaht und daher angenommen hat, dass der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt ist (UA, S. 22/23), ist der Kläger nicht substantiiert mit eigenen Rechtsausführungen entgegen getreten; es bedarf daher insoweit im Zulassungsverfahren wegen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auch keiner gesonderten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs.
Was den – am gesamten Geschäft des Klägers gemessenen – Umfang der „Abfalllagerung“ angeht, ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht davon ausgegangen, dass der Kläger gebrauchte Röntgenanlagen ausschließlich deswegen ankaufe, um sie auszuschlachten bzw. daraus Ersatzteile zu gewinnen; es hat vielmehr – allerdings entgegen der Behauptung des Klägers, dem das Gericht insofern nicht geglaubt hat – angenommen, dass zumindest ein Teil der Ankäufe auch zu diesem Zweck erfolge und dass der Kläger ein funktionsfähiges Ersatzteil aus einem der gelagerten Gebrauchtgeräte jedenfalls nicht nur in – vernachlässigbar seltenen – Ausnahmefällen ausbaue oder ausbauen lasse (vgl. UA, S. 24 Buchst. cc). Für die Richtigkeit der Annahme, dass der Kläger gebrauchte, bis zu 30 Jahre alte medizinische Großgeräte (vor allem Röntgengeräte) zwar nicht nur, aber zumindest in manchen Fällen deswegen erwirbt, weil er aus den Geräten brauchbare Bauteile als Ersatzteile zur Reparatur anderer Geräte ausbauen kann, spricht auch das vom Kläger selbst vorgelegte Rechtsgutachten (vom 3.11.2014). Dort wird (auf S. 2 oben) ausgeführt, die Geräte seien in einem guten Zustand und könnten beim Wiederverkauf an Kunden „ohne substantielle Aufbereitung“ entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden, zumindest aber seien „weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar“.
1.2. Die Einwände des Klägers, mit denen er sodann im Einzelnen unter Teil B seines Schriftsatzes vom 10. August 2016 (S. 5 bis 37, Nrn. 1.1 bis 1.14) ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, greifen nicht durch. Sie laufen – jeweils auf ein anderes neues Begründungselement des Verwaltungsgerichts bezogen – nahezu alle lediglich darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht entweder einen (bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses) falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass es seine Überzeugung von einem bestimmten zu würdigenden Sachverhalt teilweise fehlerhaft gewonnen habe. Diese Darlegungen des Klägers vermögen allerdings nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach der Kläger in der streitgegenständlichen Lagerhalle eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV genehmigungsbedürftige Anlage zum Lagern gefährlicher Abfälle betreibt. Im Einzelnen:
1.2.1. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Abfalleigenschaft der vom Kläger gelagerten Geräte oder von Teilen dieser Geräte rechtsfehlerhaft daraus abgeleitet, dass es – dem Maßstab des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG folgend – einen Willen des Klägers zur Entledigung von medizinischen Geräten bzw. Teilen bejaht habe; der Fehler des Verwaltungsgerichts liege insbesondere darin, dass es verkannt habe, dass die betreffenden Geräte oder Geräteteile Medizinprodukte im Sinn von § 3 Nrn. 1 und 10 des Medizinproduktegesetzes – MPG – seien (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.1 ab S. 7 und Nr. 1.2 ab S. 10). Dies überzeugt nicht. Es mag im Detail ungeklärt sein, in welchem Ausmaß der Kläger gebrauchte medizinische Geräte verwendet, um Ersatzteile hieraus zu entnehmen. Außer Frage steht jedenfalls, dass solche Fälle, in denen ein Gerät letztlich wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu reparieren und daher zu entsorgen ist, beim Kläger jedenfalls vorkommen (vgl. UA, S. 26). Dies ist nach der – durch die Darlegungen des Klägers nicht in Frage gestellten – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben 1.1.1) ausreichend, um eine genehmigungsbedürftige Anlage zum Lagern von Abfällen anzunehmen. Ebenso unzweifelhaft wird ein komplexes medizintechnisches Gerät dann, wenn es infolge der Entfernung eines oder mehrerer einzelner Bauteile nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung funktionsfähig ist und die fehlenden Bauteile nicht mehr ersetzt werden, oder wenn es von vornherein als „Ersatzteilspender“ gekauft wurde, unter den gleichen Voraussetzungen zum „Abfall“ im rechtlichen Sinn, wie dies bei einem einfacheren Gerät, etwa einer Waschmaschine, der Fall wäre. Weshalb sich nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes daran etwas ändern sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.
1.2.2. Der Kläger will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, anzugeben, weshalb es sich bei den vom Kläger – nach Ansicht des Gerichts – gelagerten Abfällen (sogar) um gefährliche Abfälle gemäß § 3 Abs. 5, § 48 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 AVV (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis-Verordnung) handele (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.9). Er räumt allerdings auf die Antragserwiderung des Beklagten ein, dass im Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 4. September 2014 die Gefährlichkeit der vom Kläger gelagerten Abfälle mit den in den Geräten enthaltenen, explizit genannten Bauteilen begründet worden ist (Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 5); er bemängelt jedoch weiterhin, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, um welche konkreten Röntgengeräte mit welchen Ausstattungsmerkmalen es sich handele.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der von ihm bejahten Gefährlichkeit der Abfälle auf die von ihm als zutreffend angesehene Beschreibung des Landratsamts bezogen, wonach Röntgengeräte Bauteile wie z.B. bleihaltige Röhren, Elektrolytkondensatoren, Beryllium-Fenster, Leuchtstoffröhren und in Sonderfällen auch PCB-haltige Betriebsmittel enthielten (UA, S. 4 Mitte, S. 27 oben). Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn gefährlich sind nach § 3 Abs. 1 AVV diejenigen Abfallarten im „Abfallverzeichnis“ (dies ist die Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV), deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen ist. Zu solchen gefährlichen Abfallarten gehören in der Gruppe der elektrischen und elektronischen Geräte und deren Bauteile (Abfallschlüssel Nr. 1602) – soweit nicht eine Untergruppe gefährlicher Abfallarten mit einem eigenen Abfallschlüssel einschlägig ist – u.a. Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (Abfallschlüssel 160209*), gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind (Abfallschlüssel 160211*), sowie Geräte, die ihrerseits gefährliche Bauteile enthalten (Abfallschlüssel 160213*), wobei beim Abfallschlüssel 160213* mit der Fußnote 22 der Begriff des „gefährlichen Bauteils“ beispielhaft so umschrieben wird, dass „gefährliche Bauteile“ in diesem Sinn z.B. Akkumulatoren sowie unter dem Abfallschlüssel 1606 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren (eine solche Röhre gehört zu den wesentlichen Elementen eines Röntgengeräts) und sonstiges beschichtetes Glas umfassen. Die Einschätzung, dass ein Röntgengerät wegen der vom Landratsamt genannten Bestandteile gefährlicher Abfall ist, entspricht – nahezu wörtlich – der Information, die seitens des Bayerischen Landesamts für Umwelt – LfU – veröffentlicht ist und als letzten Stand eine Aktualisierung am 7. April 2014 ausweist (siehe 17 http://www.izu.bayern.de/faq/detail_faq.php?pid=050102010048).
Angesichts dessen genügt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn er lediglich bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht konkret festgestellt, welche konkreten Röntgengeräte mit welchen Ausstattungsmerkmalen streitgegenständlich seien. Denn Kenntnis von der genauen Bauweise und den einzelnen Teilen der beim Kläger gelagerten Geräte muss nicht das Landratsamt, sondern der Kläger haben; jedenfalls gehört es zu seinen Obliegenheiten, sich Gewissheit über die potentielle, auch nach dem KrWG und der AVV rechtlich erhebliche Gefährlichkeit der Geräte oder Geräteteile zu verschaffen und – in einem Antrag auf Zulassung der Berufung – darzulegen, dass trotz der oben genannten Gesichtspunkte ein funktionsunfähiges elektrisches/elektronisches medizinisches Gerät (namentlich ein Röntgengerät) dennoch kein gefährlicher Abfall sei und keine Bauteile enthalte, die ihrerseits als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind.
1.3. In weiten Teilen betrifft die Darlegung des Klägers die Frage, wann, in welchen Fällen und wie häufig der Kläger medizinische Geräte als „Ersatzteilspender“ ankauft, lagert, für die Entnahme von Bauteilen verwendet und wie er dann mit ihnen weiter verfährt. Dies gilt für die – oben unter 1.2.1 bereits behandelten – Ausführungen des Klägers unter Nrn. 1.1 und 1.2 seines Schriftsatzes vom 10. August 2016 (vertieft im Schriftsatz vom 17.10.2016). Es gilt auch für die Darlegung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der polizeilichen Aussage des Zeugen H., der Würdigung der Fotos von Ortseinsichten sowie der Würdigung des Schriftwechsels zwischen Landratsamt, Kläger, Polizei und Staatsanwaltschaft (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.3 und Nr. 1.7). Es gilt auch in Bezug auf weitere Begründungselemente des Verwaltungsgerichts, mit denen sich der Kläger unter Nr. 1.4 befasst (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 18-20), in Bezug auf die Würdigung von Verträgen des Klägers mit der Fa. S. (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.5; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 3), die Würdigung der Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.6), die Würdigung der Buchführungsunterlagen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.8; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 4), sowie die Würdigung des Sachverhalts, soweit das Verwaltungsgericht eine Lagerdauer der Abfälle von mehr als 1 Jahr angenommen hat (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nrn. 1.10, 1.11 und 1.12; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 6).
1.3.1. Mit diesen Darlegungen macht der Kläger letztlich vermeintliche verwaltungsgerichtliche Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), teilweise auch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) geltend. Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung sind aber nur dann verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 22 ZB 15.2650 – juris, Rn. 12, BayVGH, B.v. 19.4.2016 – 22 ZB 16.7 – juris, Rn. 13, m.w.N.). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung derartiger Fehler nach § 108 Abs. 1 VwGO gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 22 ZB 15.2650 – juris, Rn. 18, BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 22 ZB 15.2020 – juris, Rn. 14 m.w.N.).
Derartige Fehler der Überzeugungsbildung oder Beweiswürdigung vermag der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufzuzeigen. Auszugehen ist hierbei – wie ausgeführt – davon, dass nach der (vom Kläger nicht angegriffenen) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Anlagenbetrieb im vorliegenden Fall auch dann grds. untersagt werden durfte, wenn die genehmigungsbedürftige Abfalllagerung gegenüber dem restlichen – isoliert betrachtet genehmigungsfreien – Anlagenzweck nur untergeordnet wäre.
Zu den Rügen des Klägers im Einzelnen:
1.3.2. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe überraschenderweise die polizeiliche Aussage des – in der mündlichen Verhandlung zur Aussage bereit stehenden – Zeugen H. umfassender (und in einem letztlich falschen Sinn) gewürdigt; hiermit habe sich das Gericht in Widerspruch zu seiner in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Kläger geäußerten Absicht und Rechtsansicht gesetzt, mit der es erklärt habe, weshalb es den Zeugen nicht vernehmen wolle (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 15 und S. 24/25). Dem ist nicht zu folgen. Denn eine Äußerung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Kläger dahingehend, dass es nur einen bestimmten, begrenzten Teil der polizeilichen Aussage des Zeugen verwerten und daher von einer Vernehmung des Zeugen absehen wolle, lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016 entgegen der Darlegung des Klägers nicht entnehmen. Soweit in der mündlichen Verhandlung zwischen dem Kläger und dem Gericht besprochen wurde, ob die Anhörung des Zeugen erforderlich sei, betraf dies ausweislich der Niederschrift nur die Frage, was „Hauptzweck“ bzw. „Betriebszweck“ (gemeint ist wohl: der Zweck der Gerätelagerung in der Halle) gewesen sei und zu welchem prozentualen Anteil im Betrieb des Klägers aus den gelagerten Geräten – seien sie gebrauchsfähig oder nicht gebrauchsfähig – Ersatzteile ausgebaut und anderswo eingebaut worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Frage zu erkennen gegeben, dass es nach seiner Rechtsauffassung auf einen „Hauptzweck“ bzw. einen hohen prozentualen Anteil (gemeint ist: der Verwendung der gebrauchten Geräte als „Ersatzteilspender“) gar nicht entscheidungserheblich ankomme (vgl. Niederschrift vom 4.5.2016, S. 2 unten, S. 4 Mitte). Im Übrigen hat diesbezüglich der Kläger selber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in seinem Betrieb Ersatzteile auch aus funktionsuntüchtigen Geräten ausgebaut würden (Niederschrift vom 4.5.2016, S. 3 Abschnitt 1) und dass – wenngleich selten – ein Gerät auch einmal als „Ersatzteilspender“ diene, dann nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren sei und sodann entsorgt werde (Niederschrift vom 4.5.2016, S. 3 Abschnitt 3). Der Niederschrift ist dagegen keine Aussage des Gerichts zu der Frage zu entnehmen, ob und inwiefern das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung die polizeiliche Aussage des Zeugen in Bezug auf andere Gesichtspunkte (etwa den „Organisationsgrad“ des Betriebs des Klägers) für entscheidungserheblich halten könne und deshalb würdigen werde. Von einer „Überraschungsentscheidung“ kann daher nicht gesprochen werden.
1.3.3. Der Kläger bemängelt, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Fotos im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung (am 27.3.2015) nicht mehr aktuell waren, sondern Zustandsaufnahmen der Lagerhalle zu Zeitpunkten von 9 Monaten bis 4 Jahren vor dem Bescheidserlass zeigten, und dass der Kläger das Landratsamt auf diesen Umstand (mangelnde Aktualität der Bilder) schon in zwei Schreiben vor Erlass des angegriffenen Bescheids (Schreiben vom 23.2.2014 und vom 7.7.2014) hingewiesen habe (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 16 oben). Dies trifft zwar für sich genommen zu. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, werden dadurch aber dennoch nicht geweckt, weil die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Lichtbilder nur eines von mehreren Begründungselementen gewesen sind und vom Gericht hauptsächlich als Beleg für den „geringen „Organisationsgrad“ des klägerischen Betriebs angeführt wurden. Außerdem liegt dem Urteil auch eine (im Tatbestand auf S. 10 unten wiedergegebene) E-Mail des Landratsamts an die Polizei zugrunde, die eine aktuelle, am 3. Februar 2015 erfolgte Begehung im Betrieb des Klägers betrifft. Der Schilderung dieser aktuellen Begehung zufolge habe die Lagerhalle zwar (einem positiven Trend der Vergangenheit folgend) nun eine gewisse Struktur und Ordnung aufgewiesen. Allerdings hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Gewinnung von Ersatzteilen durch die Demontage von Geräten als ein erheblicher Betriebszweck aufgegeben worden sei.
1.3.4. Der Kläger bemängelt ferner eine fehlerhafte Würdigung seiner ehemaligen Vereinbarung mit der Fa. S. durch das Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.5; Schriftsatz vom 17.10.2016 Nr. 3). Er meint, diese Vereinbarung belege entgegen der Ansicht des Veraltungsgerichts gerade, dass bei ihm keine (als Gesamtheit) nicht mehr brauchbaren Röntgengeräte zur Verwendung von auszubauenden Einzelteilen vorgehalten worden seien. Dieser Einwand des Klägers überzeugt nicht. Zwar kann die Vereinbarung möglicherweise so verstanden werden, dass bei dem vom Kläger vorgenommenen Abbau eines S.-Röntgengeräts bei einem der Kunden von S. bereits feststand, welches genau bezeichnete noch funktionsfähige Bauteil aus dem Gerät durch den Kläger ausgebaut und sodann der Fa. S. zur Kauf angeboten werden sollte. Eine solche Vereinbarung schließt aber nicht aus, dass der Kläger ein bei einem Kunden abgebautes S.-Gerät dann, nachdem das genau spezifizierte benötigte Einzelteil ausgebaut worden ist, zur Verwendung weiterer brauchbarer Bauteile weiterhin in seiner Halle lagert.
1.3.5. Der Kläger meint, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten zu können, das das Verwaltungsgericht das von ihm vorgelegte Rechtsgutachten (vom 3.11.2014) falsch zitiert und verkannt habe, dass darin von „vertriebsbereiten“, nicht aber – wie das Gericht geschrieben habe – von „betriebsbereiten“ Geräten die Rede sei; er macht zudem geltend, auch mit dem übrigen Inhalt des Gutachtens lasse sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger „gebrauchte Röntgenanlagen (zumindest teilweise auch) zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung“ erwerbe, nicht vereinbaren (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.6). Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen legt der Kläger nicht dar, weshalb der Begriff „vertriebsbereit“ im Gegensatz zu „betriebsbereit“ einen anderen, sogar höherwertigen, die Abfalleigenschaft ausschließenden Zustand eines medizinischen Geräts bezeichnen sollte (die Hinzufügung in dem Gutachten, wonach „vertriebsbereit“ bedeute, dass die Geräte „ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden verwendet werden können“, verschleiert mehr, als sie erklärt). Zum Andern enthält die – ausdrücklich auf den Angaben des Klägers selbst beruhende – Betriebsbeschreibung in dem genannten Gutachten die Einschränkung, dass die Geräte (nur) „weit überwiegend“ in einem solch guten Zustand sind. Und zum Dritten ist – wie oben schon ausgeführt – dem Gutachten zu entnehmen, dass unter den gelagerten Geräten auch solche sind, bei denen „weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar sind“.
In diesem Zusammenhang bemängelt der Kläger auch eine vermeintlich unklare und inhaltlich nicht zuzuordnende Formulierung des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 22 unten). Dieser Vorwurf ist unberechtigt, die vom Kläger kritisierte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts („dieser Sachverhalt“) meint erkennbar die Annahme des Verwaltungsgerichts unter Buchst. cc auf S. 24 des Urteils, wonach der Kläger (zumindest teilweise auch) gebrauchte Geräte kaufe, um ihnen noch brauchbare Ersatzteile zu entnehmen.
1.3.6. Auch die Rügen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nrn. 1.10 bis 1.12; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 6) in Bezug auf die Umstände, aufgrund derer das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers zur Lagerdauer der Geräte (diese blieben maximal ein dreiviertel Jahr in seinem Lager) nicht geglaubt, sondern eine Lagerdauer von mehr als 1 Jahr i.S.v. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV angenommen hat (UA, S. 27 Buchst. ee), führen nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass vorliegend nicht jedes einzelne Element der diesbezüglichen Urteilsbegründung vollständig frei von Fehlern ist. Der Kläger unterlässt aber die – gebotene (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 22 ZB 15.2650 – juris, Rn. 12 m.w.N.) – Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein soll, inwiefern es eine objektiv willkürliche Würdigung vorgenommen oder dabei gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen hätte, oder inwiefern ihm gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sein sollen. Dies gilt vor dem Hintergrund der – eingangs schon dargelegten rechtlich entscheidenden – Prämisse, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. oben 1.1.1) es der Genehmigungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV) nicht entgegen steht, wenn eine solche Abfalllagerung nur gelegentlich stattfindet und nicht der Hauptzweck der Anlage ist.
1.4. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe (mit seinen Ausführungen unter Nr. 2 auf S. 29 des UA) rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Fall des Klägers atypisch sei und dass es deshalb entgegen dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG intendierten Ermessen geboten sei, von einer Stilllegung der nach Ansicht der Behörde formell illegal betriebene Anlage abzusehen. Er begründet den vermeintlichen Rechtsfehler damit, dass zwar das Verwaltungsgericht von „Röntgengeräten“ spreche, dass sich aber der Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheids eine Beschränkung auf Röntgengeräte nicht entnehmen lasse (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.13; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 7). Damit kann der Kläger nicht durchdringen, weil er insoweit die Begründung des angegriffenen Urteils missversteht. Die Begründung unter Nr. 2 auf S. 29 des Urteils ist im Kontext zweifelsfrei so zu verstehen, dass der Begriff „Röntgengeräte“ vom Verwaltungsgericht ersichtlich nur stellvertretend für die beim Kläger gelagerten medizinischen Geräte verwendet wird; dies ist nachvollziehbar, weil Röntgengeräte den Akten zufolge erstens ein besonderes Potential gefährlicher Abfälle darstellen und zweitens den Hauptanteil an den vom Kläger gehandelten Geräten haben. Der vom Kläger bemängelte vermeintliche Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und der Anordnung im angefochtenen Bescheid besteht daher in Wirklichkeit nicht.
1.5. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts geltend, mit der es die unter Nr. 2 des Bescheidstenors verfügte Anordnung der Entsorgung der als Abfall anzusehenden Geräte für rechtens angesehen hat (Nr. II auf S. 29 des UA). Damit vermag er gleichfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob diese unter Nr. 2 des Bescheidstenors getroffene Anordnung, für die das Landratsamt keine Rechtsgrundlage angegeben hatte, auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG gestützt werden könne. Das Gericht hat aber eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gesehen, weil der Kläger mit der genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Lagerung von Geräten oder Geräteteilen, die als Abfälle anzusehen seien, einen rechtswidrigen Zustand schaffe, den zu beseitigen er nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG verpflichtet sei und dessen Beseitigung die Behörde nach Art. 31 Abs. 2 BayAbfG durchsetzen könne. Substantielle Einwände dagegen, dass das Verwaltungsgericht Art. 31 BayAbfG als tragfähige Rechtsgrundlage ansieht, erhebt der Kläger nicht; vielmehr wendet er gegen die Argumentation des Gerichts nur ein (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 37 Abschnitt 3), das Verwaltungsgericht begehe einen „Folgefehler“, weil es die Sach- und Rechtslage falsch beurteilt habe (damit meint der Kläger offenbar die Annahme des Gerichts, dass der Kläger eine genehmigungsbedürftige Abfalllagerung betreibe). Eine derartige vermeintliche Falschbeurteilung hat der Verwaltungsgerichtshof aber aus den oben genannten Gründen den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen können. Demnach sind auch keine aus einer solchen Falschbeurteilung resultierenden „Folgefehler“ zu konstatieren.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden mit den Ausführungen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 2; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 8) nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung des – oben unter 1.1.1 dargelegten, vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen – Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts ist die Rechtssache keineswegs ungewöhnlich und rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Lagerung von Abfällen durch den Kläger jedenfalls in einem nicht vernachlässigbaren Umfang tatsächlich vorliegt und dass eine solche Lagerung die angefochtene Betriebsuntersagung rechtfertigen kann. Einwände gegen diese Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger entweder nicht erhoben oder sie greifen – aus den oben genannten Gründen – nicht durch. Aus den Besonderheiten des Marktes für gebrauchte medizinische Geräte, auf die der Kläger hinweist, lassen sich weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ableiten. Inwiefern die in dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1997 – 22 B 97.565 – BayVBl 1998, 113 erörterten Sach- und Rechtsfragen (das Urteil betraf die Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Räucheranlage für einen Metzgereibetrieb) vorliegend von Bedeutung sein sollen, wird aus den Darlegungen des Klägers nicht deutlich. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es an den von ihm angesprochenen Besonderheiten des Marktes für gebrauchte Medizingeräte liege, dass das Verwaltungsgericht zu der – nach Ansicht des Klägers irrigen – Annahme gelangt sei, der Kläger erwerbe Röntgengeräte (auch) zum „Ausschlachten“.
3. Der Kläger macht einen Verfahrensmangel geltend, der darin liege, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO). Ein Gehörsverstoß liegt aber bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 3) deswegen nicht vor, weil der Kläger konzediert (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 40 oben), dass das Verwaltungsgericht den schriftsätzlichen und den mündlichen Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt, sondern ihm einen Erwerb der gebrauchten medizinischen Geräte zum Zweck des „Ausschlachtens“ „unterstellt“ habe. Der Kläger führt außerdem selbst die Begründung an (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 40 Mitte), mit der das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt hat, er benennt sogar diejenige Passage im Urteil, die sich mit dem angeblich vom Gericht übergangenen Vortrag (wenigstens teilweiser Erwerb gebrauchter Röntgengeräte zum Zweck der Ersatzteilgewinnung) befasst. Dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Klägers befasst und ihn gerade nicht übergangen hat, ergibt sich also schon unmittelbar aus der Antragsbegründung. Zwar macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Würdigung von Zeugenaussagen, von Angaben des Klägers selbst und von aktenkundigen Dokumenten zu einem falschen Ergebnis gelangt. In einer fehlerhaften Beweiswürdigung – selbst wenn sie tatsächlich vorgekommen sein sollte – liegt indes kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Nicht ausdrücklich, aber sinngemäß macht der Kläger auch den Verfahrensmangel der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, wenn er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den zur mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugen H. nicht vernommen (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 41 unten). Dem ist nicht zu folgen. Wie oben unter 1.3.2 ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Bedeutung, die es der polizeilichen Aussage des Zeugen beizumessen gedenke und deshalb seine Vernehmung für entbehrlich halte, keine Äußerung abgegeben, die im Widerspruch zu der später in den Entscheidungsgründen enthaltenen Würdigung dieser polizeilichen Aussage steht. Hieraus folgt, dass es nach der – allein maßgeblichen – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf eine Vernehmung des Zeugen nicht ankam; auch eine „Überraschungsentscheidung“ liegt nicht vor.
Der Kläger beanstandet schließlich, das Verwaltungsgericht habe auch bezüglich anderer Punkte „seine Auffassung aus sonstigen Umständen oder aus eigener Fachkenntnis abgeleitet“ und habe es hierbei „fehlerhaft unterlassen [hat], den Sachverhalt näher aufzuklären“, zumal wenn es den Ausführungen des Klägers keinen Glauben geschenkt habe (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 42 unten, S. 43). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Darin, dass ein Gericht die Aussage eines Beteiligten gar nicht oder jedenfalls nicht in jeder Beziehung als wahr ansieht, liegt weder für sich genommen ein Verfahrensfehler noch ergibt sich hieraus zwangsläufig die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen. Eine solche Notwendigkeit besteht vielmehr nur dann, wenn ein Gericht die erforderliche Überzeugung nicht ohne weitere Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände gewinnen kann. Ist dies der Fall und unterlässt das Gericht dennoch die – dann gebotene – weitere Sachaufklärung, so ist die Überzeugungsbildung fehlerhaft. Derartige Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf diese – oben unter 1.3.1 aufgeführten – Anforderungen an eine fehlerfreie Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung besserer Anhaltspunkte und gegenteiliger Äußerungen eines der Beteiligten gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG ebenso wie die Vorinstanz festgesetzt.

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