Verwaltungsrecht

Anspruch auf präventivpolizeiliches Einschreiten gegen Bildaufnahmen durch Pressefotografen

Aktenzeichen  10 ZB 14.1058

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48794
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 18, Art. 103 Abs. 1
BayPAG Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Abs. 2, Art. 16 S. 1
KUG § 23 Abs. 2, § 33
BGB § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 S. 1 BayPAG; BVerfG BeckRS 2015, 52925) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayPAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 BayPAG) genügt, ist immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. (redaktioneller Leitsatz)
2. Unzulässige Lichtbilder werden nicht auch stets verbreitet, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen droht überhaupt erst, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derjenige, der Lichtbilder herstellt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gem. § 33 KUG strafbar machen wird (wie BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 11.822 2013-11-12 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 – 6 C 12.11 – NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts – insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. – vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 m. w. N.).
Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher – im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender – tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).
1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.
Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.
Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).
1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 – 8 B 255.97 – NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.
2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 – 10 ZB 15.2018 – juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht – wie hier – seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 – 4 B 190.91 – juris Rn. 4).
2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.
2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.
2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn – wie hier – aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass – wie im Fall des B. – die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.
2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 – juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse – hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. – einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens – nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.
Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens – ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. – beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 – 1 BvR 2501/13 – juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 10 ZB 13.2620 – NVwZ-RR 2015, 104).
Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 – 10 B 12.2280 – juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.
Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm – dem Kläger – gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann – wie bereits oben dargelegt – grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.
2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung – sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt – weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.
Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 – 16 S 251/12 – NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.
Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.
3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 – 1 B 37.05 – juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht – wie oben dargelegt – zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 – juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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