Verwaltungsrecht

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester

Aktenzeichen  7 CE 17.10057

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2
VwGO VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6
BayHZG BayHZG Art. 4 Abs. 1 S. 7
ÄApprO § 2 Abs. 3 S. 7

 

Leitsatz

1 Erst mit dem „neuen Chefarztrecht“, wonach Privatpatienten nicht mehr Patienten des Chefarztes, sondern Patienten des Klinikums sind, sind die betreffenden Privatbetten von der Universität als tagesbelegte Betten des Klinikums anzusehen und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die „Altfälle“ bleibt es bis zum Ausscheiden der Chefärzte, welche noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen, unverändert dabei, dass deren Privatpatienten für den Unterricht am Krankenbett nicht zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind. (redaktioneller Leitsatz)
3 § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 HZV verlangt eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (lediglich) in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 16.20158 2017-02-21 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2017 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt vor, die Universität habe die patientenbezogene Kapazität (§ 54 HZV) nicht zutreffend ermittelt. Die Betten der Privatpatienten seien in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht lediglich insoweit, als die Klinikleiter über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügten. Ebenso sei zu beanstanden, dass die Universität von ihrer früheren Berechnungsmethode in Bezug auf die tagesbelegten Betten der außeruniversitären Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) abgewichen sei. Ferner sei der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) im Hinblick auf die Reformierung des Systems der Krankenhausfinanzierung überprüfungsbedürftig. Schließlich seien auch die im zweiten klinischen Fachsemester frei gebliebenen Studienplätze für Studierende des ersten klinischen Fachsemesters zu verwenden. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. März 2017 und 22. Mai 2017 wird verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (erstes klinisches Fachsemester) erschöpft hat. Die Antragstellerin hat danach keinen Anspruch auf Zulassung, weil die Zahl der im Wintersemester 2016/2017 im ersten klinischen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände der Antragstellerin gegen die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität der Universität (§ 54 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]) greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Die Universität hat die Privatbetten der Kinderklinik und Poliklinik (Kinderheilkunde) und der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie (Radiologie) zu Recht deshalb noch nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) einbezogen, weil die Klinikleiter noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen und deren Privatpatienten deshalb nicht als Patienten des Universitätsklinikums anzusehen sind. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 3. April 1985 (Az. 7 CE 85 B.182) ausgeführt, dass die Privatpatienten der seinerzeit im Rahmen einer dienstrechtlichen Nebentätigkeit liquidationsberechtigten Klinikärzte nicht Patienten der Universität, sondern Patienten des jeweiligen Arztes sind und deshalb für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) von vorneherein nicht zur Verfügung stehen mit der Folge, dass die betreffenden Patientenbetten insoweit nicht als tagesbelegte Betten im Sinne des Kapazitätsrechts anzusehen sind. An dieser Rechtsprechung hat der Senat trotz der hiergegen erhobenen Einwände seitdem unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt werden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienen und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.1987 – 7 CE 86.12013). Erst mit dem „neuen Chefarztrecht“, wonach Privatpatienten nicht mehr Patienten des Chefarztes, sondern Patienten des Klinikums sind, werden die betreffenden Privatbetten folgerichtig von der Universität als tagesbelegte Betten des Klinikums angesehen und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Für die „Altfälle“ bleibt es jedoch – worauf die Universität zu Recht hinweist – bis zum Ausscheiden der Chefärzte, welche noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen, unverändert dabei, dass deren Privatpatienten für den Unterricht am Krankenbett nicht zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind.
b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die von der Universität vorgenommene Änderung bei der Ermittlung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität der Universität (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV) in Bezug auf die Beteiligung der außeruniversitären Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) im klinischen Teil des Studiengangs Medizin gerichtlich nicht zu beanstanden.
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV bestimmt: Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
Die Universität hat in ihrer streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung die auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV anhand der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge des Universitätsklinikums zutreffend ermittelte patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität in dem Verhältnis erhöht, in dem sich die außeruniversitäre Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) vereinbarungsgemäß und auf Dauer an der Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Medizin (Unterricht am Krankenbett) beteiligt. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) gibt eine Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett in Höhe von 476 vor (§ 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO), an der sich die außeruniversitäre Klinik in einem Umfang von 12 Stunden beteiligt. Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 – 2 B 87/15.NC – juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 B 201/ 15.FM.W4 – juris Rn. 29).
Der Umstand, dass die Universität in der Vergangenheit die Beteiligung der außeruniversitären Klinik an der Ausbildung der Studierenden in einer aus Sicht der Antragstellerin günstigeren Weise berechnet hat (anhand der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Klinik) ändert nichts daran, dass die nunmehr ermittelte Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität rechtlich nicht zu beanstanden ist.
c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht.
Die Festlegung des genannten Parameters (15,5% der tagesbelegten Betten) berücksichtigt (u.a.) die mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Ausbildung der Studierenden, namentlich die Verbesserung des Unterrichts am Krankenbett als zentralem praxisbezogenen Ausbildungselement im klinischen Teil des Studiengangs (etwa durch die Verringerung der Gruppengröße der Studierenden, die am Patienten ausgebildet werden; vgl. z.B. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 744). Dieses Anliegen des Normgebers hat unverändert Gültigkeit.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 – 7 CE 14.10038 u.a. – (juris Rn. 15 f.) anlässlich der Überprüfung der normierten patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) ausgeführt:
„Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.
Der Unterausschuss ‚Kapazitätsverordnung‘ der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 21). Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.3.2014 – OVG 5 NC 13.13 – juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 – 2 NB 394.12 – juris Rn. 18).“
Aus Sicht des Senats sind auch gegenwärtig keine substantiierten Gründe erkennbar, welche geeignet wären, die sachgerechte Regelung des Normgebers bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) in Zweifel zu ziehen.
d) Auf die Frage, ob im zweiten klinischen Fachsemester noch Studienplätze „frei“ sind, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die gerichtliche Entscheidung nicht an, weil die streitgegenständliche patientenbezogene begrenzte Aufnahmekapazität der Universität (bereits) im ersten klinischen Fachsemester besteht und diese nicht durch etwaige Studienplätze höherer Fachsemester „aufgefüllt“ werden kann.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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