Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zulassung zu einem Integrationskurs für Ausländer

Aktenzeichen  AN 6 K 16.01808

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 25 Abs. 5, § 44 Abs. 1 u. 4 S. 2 Nr. 1, § 60 Abs. 5 u. 7, § 60a Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

1. Die Prognose eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts setzt – vor einer Entscheidung im Asylverfahren – voraus, dass über einen längeren Zeitraum zumindest mehr Asylbewerber aus dem Herkunftsland des Ausländers mit ihrem Asylantrag erfolgreich als erfolglos gewesen sind.
2. Dabei ist die Berechnung nach der sog. unbereinigten Gesamtschutzquote anhand der Zahlen des vorhergehenden Kalenderhalbjahrs nicht zu beanstanden, wobei hier offen bleiben kann, ob in die Erfolgsquotenberechnung auch Gerichtsentscheidungen einzubeziehen sind. Gleichfalls kann hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit für diese Prognose auch noch die Marke von 50,01 % überschritten sein muss.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme ausscheidbarer Kosten, die anlässlich des erneuten Termins der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 entstanden sind; letztere hat die Beklagte zu tragen.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mangels hinreichend sicherer Bleibeperspektive kommt eine Zulassung des Klägers zum Integrationskurs zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Die Rechtsgrundlage für Zulassungen zum Integrationskurs für Ausländer, die – wie der Kläger – keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG geltend machen können, findet sich in § 44 Abs. 4 AufenthG. Dieser ist für das vorliegende Verpflichtungsbegehren in der derzeit geltenden Fassung vom 31. Juli 2016 (BGBL I, S. 1939) anzuwenden. Demnach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (Satz 1). Diese Regelung findet nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1), die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Nr. 2) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen (Nr. 3). Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist (Satz 3).
1. Der Kläger kann sich auf die speziellen Regelungen in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht stützen.
Er ist weder deutscher Staatsangehöriger noch besitzt er eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG und ist nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sodass er allenfalls gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs zugelassen werden könnte, wenn er eine Aufenthaltsgestattung besitzt und ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Der Kläger hat bei der Asylantragstellung am 19. August 2015 ohne Vorlage von Ausweispapieren angegeben, er sei in …Sudan geboren, und gibt seine Staatsangehörigkeit und seine Volkszugehörigkeit mit Sudan an. Da ausweislich der beigezogenen Asylakte noch keine Entscheidung im nationalen Asylverfahren ergangen ist, ist die Bleibeperspektive des Klägers zuvorderst anhand seines Herkunftslandes zu prüfen. Nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers sollen in den Massenverfahren wegen der Zulassung zum Integrationskurs die dafür zuständigen Stellen nicht damit belastet werden, dass zur Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs – quasi in einem parallelen Asylverfahren – die vom Asylantrag erfassten Rechtspositionen im Einzelfall vorab durchgeprüft werden müssen. Vor einer Entscheidung im Asylverfahren sind daher im Regelfall die Beweggründe für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht zur Beurteilung einer Bleibeperspektive heranzuziehen. Anderes gilt nur dann, wenn sich ausnahmsweise aus dem Asylvorbringen offenkundig der Erfolg des Asylantrags ergeben würde. Solches ist jedoch beim Kläger nicht ersichtlich. Es bleibt daher hier nur eine Anknüpfung an das Herkunftsland, das der Antragsteller allerdings im Verfahren auf Zulassung zum Integrationskurs nachweisen muss. Bereits an diesem objektiven Nachweis fehlt es im vorliegenden Verfahren, da der Kläger keine Ausweispapiere vorgelegt hat. Der Kläger hat auch die von ihm behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen. Er hat keine Originaldokumente vorgelegt, die seine sudanesische Staatsangehörigkeit belegen können.
Allerdings geht die Beklagte – in Übereinstimmung mit dem nicht bewiesenen Vorbringen des Klägers im Asylverfahren – auch im Verfahren um die Zulassung zu einem Integrationskurs von einer sudanesischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus.
Da regelmäßig (vgl. o.) als Anknüpfungspunkt für eine gute Bleibeperspektive vor einer Entscheidung im Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur die durchschnittlichen Erfolgsaussichten früherer Asylbewerber aus dem gleichen Herkunftsland zur Verfügung stehen, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die im letzten Kalenderhalbjahr vor der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs festgestellten Gesamtschutzquoten der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach den Ausführungen der Beklagten setzt sich die Gesamtschutzquote aus dem prozentualen Wert der Anerkennungen als Asylberechtigte, als Flüchtling, der Gewährung von subsidiärem Schutz und der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zusammen. Ablehnende Entscheidungen als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet, aber auch sonstige Verfahrenserledigungen finden dabei Eingang in die Berechnung der Gesamtzahl der Entscheidungen, aus der die Gesamtschutzquote gebildet wird (deshalb sog. unbereinigte Gesamtschutzquote). Dies erscheint der Kammer sachgerecht und steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift und den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucksache 18/6186 S. 48: Der Gesetzesentwurf spricht insoweit von Asylbewerbern, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen.).
Nach den Angaben der Beklagten unterfallen den sonstigen Verfahrenserledigungen überwiegend Entscheidungen wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates. Eine statistisch erfasste Differenzierung nach den Erledigungsarten gebe es hier jedoch nicht. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass gerade bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, da ein anderer Staat zuständig ist (§ 29 AsylG), sich die Erwartung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalts nicht zu erwarten sei, geradezu aufdränge.
Da die Gesamtschutzquote durch die Beklagte auch stets über einen längeren Zeitraum (Kalenderhalbjahr) gebildet wird, erscheint sie der Kammer bei Asylbewerbern, über deren persönliche Gründe im Asylverfahren noch nicht entschieden wurde, als brauchbarer Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer guten Bleibeperspektive.
Die Beklagte verlangt für die Annahme der Prognose eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr.1 AufenthG eine (unbereinigte) Gesamtschutzquote von mehr als 50%. Dem Gericht erscheint die Anknüpfung an die Tatsache, dass bei einem Herkunftsland mehr Asylbewerber im Sinne der unbereinigten Gesamtschutzquote erfolgreich als erfolglos sind, grundsätzlich als ein taugliches Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob prognostisch von einem künftigen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204) auf das Spannungsverhältnis zwischen Integration und Rückführung hingewiesen. Er befürchtet bei der Zugrundelegung einer zu niedrigen Quote Fehlanreize bei vollziehbar Ausreisepflichtigen und nutzlos und sogar zielwidrig aufgewendete Haushaltsmittel hinsichtlich der Kosten für die Integrationskurse. Zutreffend ist insoweit, dass Rückführung und Integration hier zueinander in ein Spannungsverhältnis treten. Da der Gesetzgeber aber eine Integration auch vor einer ersten (positiven) Entscheidung im Asylverfahren zugelassen und gewünscht hat, setzt nach der Überzeugung des Gerichts, auch unter Beachtung der Überlegungen des BayVGH eine gute Bleibeperspektive jedenfalls zumindest voraus, dass mehr Asylbewerber aus dem gleichen Herkunftsland erfolgreich als erfolglos sind. Ob und in welchem Umfang bei dieser Grenzziehung die Marke von 50,01% überschritten werden muss, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da für das vom Kläger behauptete Herkunftsland Sudan bei der unbereinigten Gesamtschutzquote nur 37,2% im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 erreicht wurden und damit die Mindestquote von mehr als 50% nicht erreicht wird. Dahinstehen kann dabei auch die Frage der zusätzlichen Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen zum Herkunftsland, weil auch damit hier die 50%-Quote nicht überschritten werden könnte.
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen alternativen Anspruch direkt aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berufen. Da der Kläger bei der Beurteilung seines Zulassungsbegehrens zum Integrationskurs als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung fallmäßig dem Spezialtatbestand des § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG zuzuordnen ist, ist bereits sehr fraglich, ob nach der Gesetzessystematik für ihn ein alternativer Anspruch direkt aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt in Betracht kommt.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs im Ermessenswege auch unmittelbar aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Im Hinblick auf die klare gesetzliche Intention kann § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG an sich jedoch nur so verstanden werden, dass im Rahmen des behördlichen Ermessens lediglich Ausländer, die sich rechtmäßig hier aufhalten und über einen Aufenthaltstitel verfügen, der einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland impliziert, zugelassen werden können. Dies ist bereits der Eingangsvorschrift des Kapitels 3 des Aufenthaltsgesetzes (Integration) zu entnehmen, wo in § 43 Abs. 1 AufenthG eindeutig ausgeführt ist, dass die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können damit grundsätzlich nur Ausländer, die aufgrund einer ihnen zuerkannten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und die – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs im Sinne des § 44 Abs. 1 (vgl. auch § 44 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG) sind, zu einem solchen Kurs zugelassen werden. Die beschriebene Qualität des Aufenthalts ist demgemäß zu fordern, weil – was die Kammer für vorzugswürdig erachtet – diese aufenthaltsbezogene Voraussetzung bei der Zusammenschau von § 43 und § 44 AufenthG an sich bereits ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt (Beschluss des VG Ansbach v. 13.9.2006 – AN 19 K 06.02014 –) oder zumindest deshalb, weil bei Fehlen dieser Voraussetzungen sich das Ermessen auf null in Richtung auf die Zulassungsversagung reduziert (vgl. dazu: Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 19.9.2007 – 19 BV 07.575 –).
Da § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wie soeben dargestellt, den aktuellen Besitz eines aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels voraussetzt, genügt weder die bloße asylrechtliche Aufenthaltsgestattung, noch die Erwartung des Erwerbs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sodass beim streitgegenständlichen Zulassungsantrag im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt bereits die Möglichkeit einer Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt nicht besteht.
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.
Das Gericht hat gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die zusätzlich entstandenen, ausscheidbaren Kosten der erneuten mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 der Beklagten auferlegt, da diese keinen Vertreter zur ersten mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 entsandt hat, obwohl mit der Ladung nachdrücklich darum gebeten worden ist und mit Schriftsatz vom 8. August 2017 diese Bitte wiederholt wurde mit dem Hinweis, dass im Falle eines Ausbleibens der Beklagten vorgesehen sei, die Kosten der zusätzlichen mündlichen Verhandlung dem Bundesamt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Da in der Niederschrift zum Asylantrag vom 19. August 2015 die Staatsangehörigkeit des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Sudan angegeben worden ist, war es nach der Auffassung des Gerichts zur Entscheidung über die streitgegenständliche Klage erforderlich, dass sich die Beklagte zu den Schutzquoten für das Land Sudan äußert und in die mündliche Verhandlung einen sachkundigen Vertreter entsendet, der in der Lage ist, Nachfragen dazu zu beantworten. Da dies wegen der Abwesenheit der Beklagten am 10. August 2017 nicht möglich war, wurde die mündliche Verhandlung vertagt. Auch nach Auswertung der – verfristet – erst mit Schreiben vom 9. August 2017 dem Gericht übersandten Entscheidungs- und Bestandsstatistik für das Land Sudan blieben noch zahlreiche Fragen offen, die erst in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 geklärt werden konnten. Die Kosten einer erneuten mündlichen Verhandlung und die Kosten der erneuten Anwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers hätten daher bei einer Entsendung eines sachkundigen Vertreters bereits in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 vermieden werden können. Diese Kosten konnten daher der Beklagten auferlegt werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache mangels Vorliegens gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung zu der schwierigen Auslegungsfrage der Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“ in der Konstellation, dass im Asylverfahren noch keine Bundesamtsentscheidung ergangen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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