Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin – Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten

Aktenzeichen  7 CE 16.10279

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 56
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Eine Universität ist weder aus kapazitätsrechtlichen noch aus prüfungsrechtlichen Gründen verpflichtet, zur Ausbildung ungeeignete und tatsächlich auch nicht zur Verfügung stehende Behandlungseinheiten in ihrer Kapazitätsrechnung zu berücksichtigen und auf diese Weise ihre Ausbildungskapazität zulasten einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Studierenden rechnerisch zu erhöhen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 16.20086 2016-06-09 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2016. Sie macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2016 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Rechtsprechung sei in Bezug auf die Berechnung der ausstattungsbezogenen Kapazität (hinsichtlich der in der Abteilung für Parodontologie vorhandenen klinischen Behandlungseinheiten) zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Juli 2016 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität Würzburg ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Die Universität geht in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend von den ihr für die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin zur Verfügung stehenden 57 klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde aus (§ 56 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Bei den Behandlungseinheiten (= Behandlungsstühlen) handelt es sich um solche, die für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet sind und auch nach der Organisation der Universität diesen Zwecken dienen. Die Universität hat die drei klinischen Behandlungseinheiten in den Räumen der Abteilung für Parodontologie in die Kapazitätsberechnung zu Recht nicht einbezogen, weil diese Behandlungseinheiten nur für die Behandlung der für die studentische Ausbildung nicht geeigneten schweren Erkrankungsfälle verwendet werden. Die studentische Ausbildung in Bezug auf parodontologische Behandlungen, die nach der Approbationsordnung für Zahnärzte ebenfalls Prüfungsgegenstand ist, findet demgegenüber an anderen klinischen Behandlungseinheiten statt, welche in die Kapazitätsberechnung einbezogen sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.11.2013 – 7 CE 13.10250 – juris Rn. 8 ff). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Universität weder aus kapazitätsrechtlichen noch aus prüfungsrechtlichen Gründen verpflichtet, zur Ausbildung ungeeignete und tatsächlich auch nicht zur Verfügung stehende Behandlungseinheiten in ihrer Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen und auf diese Weise ihre Ausbildungskapazität zulasten einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Studierenden rechnerisch zu erhöhen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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