Verwaltungsrecht

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Aktenzeichen  Au 5 K 16.354

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoFG BayWoFG Art. 4 Abs. 2
BayWoBindG BayWoBindG Art. 4 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 5, § 31 Abs. 2, Abs. 4, § 32

 

Leitsatz

Einen Wohnungsberechtigungsschein erhalten nur diejenigen Wohnungssuchenden, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. (redaktioneller Leitsatz)
Nach der Trennung von ihrem deutschen Ehegatten steht einer Ausländerin eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr zu, um die Voraussetzungen für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu schaffen. (redaktioneller Leitsatz)
Im ersten Trennungsjahr ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht zwingend erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)
Ist noch offen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden, ist die Annahme des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts nicht gerechtfertigt. Das gilt auch für die Kinder, die ihr Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 und Erteilung des beantragten Wohnberechtigungsscheines zu. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) i. V. m. Art 14 Abs. 2 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) erhalten einen Wohnberechtigungsschein diejenigen Wohnungssuchenden, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Nach Nr. 5.2.2 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (BayVVWoBindR) sind Ausländer, die nicht Unionsbürger sind, nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der zumindest voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten werden kann (mindestens ein Jahr ab Antragstellung).
Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit der Erteilungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 217).
2. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist nach Auffassung der Kammer derzeit nicht von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auszugehen.
Die Klägerin ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG, welche bis zum 22. Dezember 2016 befristet ist.
§ 31 Abs. 2 AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf ein Jahr vor, um dem Ehegatten zu ermöglichen nach der Trennung eine von dem Familiennachzug eigenständige Erlaubnis zum Aufenthalt zu erhalten und die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu schaffen. Zu diesem Zweck ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts im ersten Jahr nach der Trennung der Ehegatten nicht zwingend erforderlich. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur unter den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiter verlängert werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin über den 22. Dezember 2016 hinaus damit von weiteren Faktoren, wie insbesondere der Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen, abhängig. In der Regel muss bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein. Ob dies der Fall ist, wird bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu prüfen sein und stellt sich derzeit als noch offen dar. Nach Auffassung der Kammer sind noch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der berechtigte Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch nach dem 22. Dezember 2016 fortbestehen wird. Da für die nach diesem Zeitpunkt erforderliche Aufenthaltserlaubnis andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind, als dies bisher für die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG der Fall war (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), kann das Ergebnis der dann erforderlichen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Die Klägerin zeigt zwar Bemühungen, in nächster Zeit eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, im Moment kann sie ihren Lebensunterhalt aber noch nicht eigenständig sichern. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei Ablauf der jetzigen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist derzeit noch offen. Die nur bis 22. Dezember 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG rechtfertigt demnach noch nicht die Annahme, dass die Klägerin sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte.
Auch eine Anknüpfung des Aufenthalts der Klägerin an einen berechtigten Aufenthalt ihrer Kinder nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher gegeben. Dies würde voraussetzen, dass den minderjährigen Kindern der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt wird. Hierüber wird die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen eines Verlängerungsantrags zu entscheiden haben. Derzeit leiten die Kinder der Klägerin ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich von ihrer Mutter ab, so dass auch insoweit zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Annahme einer starren Grenze von mindestens einem Jahr Aufenthaltsdauer ab Antragstellung gemäß den Verwaltungsvorschriften in jedem Fall als zwingend anzusehen ist, sieht das Gericht die gesetzliche Voraussetzung des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts gemäß Art. 14 Abs. 2 BayWoFG deshalb derzeit als nicht erfüllt an.
Soweit zum Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und in Folge dessen der Klägerin die eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert wird, kommt es nach Ansicht des Gerichts jedoch – unabhängig von der Einhaltung der restlichen Dauer der Befristung von einem Jahr ab Antragstellung – durchaus in Betracht, von einem berechtigten Aufenthalts von nicht nur vorübergehender Dauer auszugehen.
3. In Anbetracht der Situation zum jetzigen Zeitpunkt kann dagegen noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Klägerin steht deshalb kein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines zu.
4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Vorliegend ist der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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