Verwaltungsrecht

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Dienstzeitversorgung bei Entlassung auf eigenen Antrag

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1706

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG SVG §§ 3 IV Nr. 1, 3, 11 V, 12 I 1, II, VI
SG SG § 55 III

 

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Übergangsgebührnisse, wenn ein Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wird, ohne die Mindestdienstzeit von vier Jahren zu erfüllen. Wegen des Gesetzesvorbehalts bei der Soldatenversorgung scheiden Ansprüche aus Gründen der Billigkeit oder des Fürsorgeprinzips aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung von Übergangsversorgung nach § 11, § 12 SVG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
§ 1a Abs. 1 SVG bestimmt, dass die Versorgung der Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 SVG umfasst die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit u. a. die Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgebührnissen (§ 11 SVG) und Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG) liegen jedoch im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 11 Abs. 5 SVG können Übergangsgebührnisse den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. Hier kann der auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SB aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschiedene Kläger die für die Gewährung von Übergangsgebührnissen erforderliche Mindestdienstzeit von vier Jahren nicht vorweisen, da seine Dienstzeit bei seinem Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni 2013 lediglich drei Jahre und sechs Monate betragen hat.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Übergangsbeihilfe besteht ebenfalls nicht. Das Dienstverhältnis des Klägers dauerte zwar mehr als sechs Monate, endete aber weder wegen Ablaufs der Zeit, für die er in dieses berufen wurde, noch wegen Dienstunfähigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG). Da der Kläger nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist, kommt auch die Leistung einer Übergangsbeihilfe auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 SVG nicht in Betracht. Aus § 12 Abs. 6 SVG lässt sich kein Anspruch auf Übergangsbeihilfe ableiten, da dem Kläger keine Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 SVG zustehen.
Aufgrund des in § 1a Abs. 1 SVG geregelten Gesetzesvorbehalts für die Soldatenversorgung scheiden Ansprüche aus Gründen der Billigkeit, wegen besonderen Härten oder aus dem allgemeinen Fürsorgeprinzips aus.
Ergänzend wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, denen das Gericht im Übrigen folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen in keinem Verfahren vor (§ 124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.500,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen