Verwaltungsrecht

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für beabsichtigte Beschwerde

Aktenzeichen  10 CE 20.2097

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26728
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 173
ZPO § 78b Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG BeckRS 2017, 110084). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beschwerde in einem bereits für erledigt erklärten Eilverfahren wäre nicht nur aussichtslos, sondern auch mutwillig i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 E 20.1283 2020-08-24 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2020 wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2020, mit dem dieses ihren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteten Eilantrag abgelehnt hat.
Der Antrag ist unbegründet Die Voraussetzungen des § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Danach hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9).
Gemessen daran ist die beabsichtigte Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2020 aussichtslos. Das Erstgericht hat den auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Sie verfüge noch über eine bis zum 20. September 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis. Zudem löse ihr bereits gestellter Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wäre auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich aussichtslos. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit besteht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen tatsächlich nicht. Im Übrigen hat die Antragstellerin das Eilverfahren auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 5. September 2020 an den Verwaltungsgerichtshof nach der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung selbst für erledigt erklärt. Eine Beschwerde in einem bereits für erledigt erklärten Eilverfahren wäre nicht nur aussichtslos, sondern auch mutwillig i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO.
Auf die sonstigen von der Antragstellerin gerügten vermeintlichen Form- und Verfahrensmängel kommt es dabei nicht an, denn diese können einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren Anspruch auf die sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht selbständig begründen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts bislang zu Recht von einer Ausfertigung des Beschlusses abgesehen hat. Eine Ausfertigung – die gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist – wird gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt. Die von der Antragstellerin weiter als fehlend gerügten Amtsbezeichnungen der mitwirkenden Richter ergeben sich ohne Weiteres aus dem Rubrum des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Schließlich hatte das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich über das Begehren der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, zu entscheiden. Dementsprechend umfasst die Antragsablehnung mit Beschluss vom 24. August 2020 auch nur dieses Begehren. Die von der Antragstellerin weiter gerügten Handlungen und Unterlassungen (im Wesentlichen der Gerichtsverwaltung) wären im Beschwerdeverfahren daher nicht Prüfungsgegenstand oder Prüfungsmaßstab.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.12.2019 – 5 C 19.2386 – juris Rn. 4).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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