Aktenzeichen 7 ZB 18.1221
VwGO § 67 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 173 S. 1
Leitsatz
Spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Rundfunkbeitragspflicht (BeckRS 2018, 15432) sind diesbezügliche Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutsamkeit geklärt. Infolgedessen kann ein Zulassungsantrag nicht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO gestützt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 3 K 17.594 2018-04-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 563,46 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. April 2018 wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO kommt nicht ernsthaft in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4/17 – juris Rn. 13). Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die an das Innehaben einer (Erst) Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht verstößt weder gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – BayVBl 2014, 688) noch gegen das Grundgesetz (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.). Spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sind Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutsamkeit geklärt. Infolgedessen kann ein Zulassungsantrag auch nicht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO gestützt werden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
2. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sowohl die Frist zur Einreichung des Antrags als auch die weitere Frist zur Begründung desselben versäumt hat. Das Schreiben des Klägers vom 5. Juni 2018 an den Verwaltungsgerichtshof hat die am 5. Juni 2018 endende Frist zur Stellung des Zulassungsantrags nicht gewahrt, weil der Antrag nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist zur Vorlage einer Antragsbegründung endete am 5. Juli 2018, ohne dass bis heute eine solche vorliegt.
Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Kläger wegen der Versäumung der Fristen zur Erhebung und zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO).
Entsprechend der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht ist einem Rechtsschutzsuchenden, der innerhalb der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, weil er einen zur Erhebung des Zulassungsantrags bereiten postulationsfähigen Prozessvertreter nicht hat finden können, von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn der Antrag auf Bestellung des Notanwalts erfolgreich ist (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 54.17 – juris Rn. 19 f.). Wie dargelegt, ist der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)