Verwaltungsrecht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Ernennung von Hochschulprofessor

Aktenzeichen  AN 2 E 16.00307

Datum:
16.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHschG Art. 18, Art. 21 Abs. 7
VwGO VwGO § 123
GG GG Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 1, Art. 20, Art. 21

 

Leitsatz

1. Im Auswahlverfahren rechtfertigt jeder Fehler den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis gewesen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerber vorzunehmen. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG BeckRS 2001, 30199525). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung einer W2-Professorenstelle für Komparatistik mit dem Schwerpunkt nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik in der Philosophischen Fakultät und im Fachbereich Theologie an der F.-A.-Universität E.-N.
Die Professur wurde als W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik in der Wochenzeitung „Die Zeit“ und in der „Deutschen Universitätszeitung“ ausgeschrieben. Das spezifische Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes lautete:
„Zu den Aufgaben gehört, das Fachgebiet in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten, mit einem ausgewiesenen Schwerpunkt im Bereich der nordeuropäischen Literaturen/der Skandinavistik. Erwartet werden die verantwortliche Leitung des Bereichs Nordische Philologie, entsprechende Sprachkenntnisse in mindestens einer nordgermanischen Sprache, die Mitarbeit an dem im Department angebotenen Lehramts-, Bachelor- und Master-Studiengängen, insbesondere der Nordischen Philologie, sowie die Beteiligung an interdisziplinären Forschungsprojekten und an der Konzeption und Weiterentwicklung der Studiengänge des Fachs Komparatistik.“
Als Einstellungsvoraussetzungen wurden genannt: ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Promotion und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die entweder durch Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen werden müssen oder in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht sein können.
Auf die Ausschreibung gingen 21 Bewerbungen ein, darunter auch die Bewerbung der Antragstellerin. In der 1. Sitzung des Berufungsausschusses der Universität am 4. Mai 2015 wurden die Bewerber in drei Gruppen eingeteilt: A für „zweifelsfreie Zustimmung“, B für „weitere Diskussion“ und C für „zweifelsfreie Ablehnung“. Die Antragstellerin wurde der Kategorie C zugeteilt, da sie nach Ansicht des Berufungsausschusses aufgrund einer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und der fehlenden habilitationsäquivalenten Leistung nicht dem Stellenprofil entspricht. Es wurde jedoch beschlossen, die Antragstellerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung zu einem Probevortrag einzuladen und eine Auswahl ihrer Schriften zur internen Begutachtung (interne Referate) anzufordern. Die Beigeladene wurde mit der Kategorie B bewertet. Zur Begründung wurde angeführt, dass ihr Forschungsprofil den Anforderungen der Stellenausschreibung entspreche und lediglich die Frage der habilitationsäquivalenten Leistung im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sei. Weitere sieben Bewerber der Kategorie A und B wurden ebenfalls unter zeitgleicher Anforderung von Schriften für eine interne Begutachtung zum Berufungsvortrag eingeladen.
Am 28. Juni 2015 fertigte … ein Gutachten über die eingereichten Schriften der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei hiernach für eine W2-Professur nicht qualifiziert und ein spezifisch komparatistischer Ansatz, der über das in der Skandinavistik Übliche und Notwendige hinausgehe, sei nicht erkennbar. In der 2. Sitzung am 9. Juli 2015 wurden die eingereichten Schriften und internen Gutachten diskutiert und ein Teil der Probevorträge gehört. Am 10. Juli 2015 fanden die restlichen Probevorträge statt.
Der Berufungsausschuss stellte in der 2. Sitzung am 9. Juli 2016 zur Antragstellerin fest, dass die Qualität der Schriften unterschiedlich sei, das vorgelegte Inhaltsverzeichnis und Extrakt ihrer Habilitation eine habilitationsadäquate Leistung nicht begründen und sie für die ausgeschriebene Stelle fachlich nicht qualifiziert sei, da ein komparatistischer Schwerpunkt nicht vorlege. Die Schriften der Beigeladenen hingegen zeigten sie als literaturgeschichtlich solide, theoretisch informierte und philologisch präzise Wissenschaftlerin mit vielfältiger literaturtheoretischer und kulturwissenschaftlicher Anschlussfähigkeit. Insbesondere eine Monographie weise eine sehr hohe Qualität auf.
In der 3. Sitzung am 10. Juli 2015 kam der Berufungsausschuss hinsichtlich der Antragstellerin zu dem abschließenden Ergebnis, dass ihr Probevortrag in einigen Punkten nicht dem Stand der deutschen Forschung entsprochen habe, die eingereichten Schriften zum Teil methodisch diffus und schwer lesbar seien und eine genuin komparatistische Ausrichtung nicht erkennbar sei. Es wurde sodann einstimmig beschlossen, dass die Bewerbung der Antragstellerin nicht weiter berücksichtigt werde. Zur Beigeladenen wurde festgestellt, dass der Bewerbungsvortrag eine deutlich komparatistische Ausrichtung demonstriere. Zudem habe die Beigeladene sowohl im Bewerbungsgespräch als auch im Gespräch mit den Studierenden überzeugt. Sodann beschloss der Berufungsausschuss, drei Bewerbungen, darunter die der Beigeladenen, zur externen Begutachtung zu geben.
Nach den eingeholten vergleichenden externen Gutachten sind alle drei verbliebenen Bewerberinnen berufungsfähig. Beide Gutachten sahen die Beigeladene auf Platz 1b, die zweite ausgewählte Bewerberin auf Platz 1a und die dritte ausgewählte Bewerberin auf Platz 3. In der 4. Sitzung am 23. Oktober 2015 beschloss der Berufungsausschuss schließlich einstimmig, die Beigeladene auf Platz 1 zu setzen und die anderen beiden Bewerberinnen auf Platz 2 beziehungsweise auf Platz 3.
Zur Begründung des Berufungsvorschlages führte der Berufungsausschuss aus, dass die Beigeladene im Hinblick auf die gewünschte doppelte Qualifikation und die künftige Neugestaltung des Studiengangs Skandinavistik im Rahmen einer forschungsstarken Komparatistik eine besonders geeignete Bewerberin sei. Die Beigeladene weise eine besondere Passgenauigkeit für eine zukunftsweisende Skandinavistik und Komparatistik auf. Mit ihren Publikationen habe die Beigeladene einschlägige Beiträge sowohl zur Skandinavistik als auch zur Komparatistik geleistet. Die Ausrichtung der Beigeladenen lasse unmittelbar erkennen, wie ein entsprechendes Lehrangebot für rein komparatistische Lehrveranstaltungen, die ihrerseits nordische Literaturen einschließen können, aussehen könnte. Ein von der Beigeladenen eigenständig verfasstes Kapitel einer Monographie und das Typoskript der Habilitationsschrift stellten eine habilitationsadäquate Leistung dar. Die Zweitplatzierte sei zwar nach quantifizierbaren Kriterien die ranghöchste Bewerbung. Dass sie nicht als zu Berufene an erster Stelle vorgeschlagen wurde, hänge mit der ausstehenden Umstrukturierung des Fachs nordische Philologie und seiner Anpassung in eine zukunftsorientierte Komparatistik zusammen. Die Zweitplatzierte sei dennoch grundsätzlich geeignet, da sie eine Reihe von Schriften mit skandinavistischen und komparatistischen Schwerpunkten vorgelegt habe. Auch die Drittplatzierte sei – wenn auch mit größerem Abstand hinter der Erstbeziehungsweise Zweitplatzierten – berufungsfähig, da auch sie eine ausgewiesene Vertreterin der Skandinavistik und eine vielversprechende Kandidatin der Komparatistik sei.
Bei der Besetzung des Berufungsausschusses wurde wie folgt vorgegangen: Als externes Mitglied des Berufungsausschusses wurde zunächst …von der LMU M. bestellt. Da sie an der Teilnahme an der 1. Sitzung des Berufungsausschusses am 4. Mai 2015 verhindert war, gab sie am 3. Mai 2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Bewerbungen ab, welche in der 1. Sitzung des Berufungsausschusses den anderen Mitgliedern ausgehändigt wurde. Hinsichtlich der Antragstellerin gab … an, dass ihre fachliche Qualifikation für eine Professur nicht ausreiche. Zu der Beigeladenen und zu zwei weiteren Bewerbern, die nicht platziert wurden, äußerte sie sich mit Hinweis auf ihre Befangenheit nicht. Zur Begründung ihrer Befangenheit legte sie dar, dass die drei Bewerber u.a. enge Mitarbeiter an ihrem Lehrstuhl gewesen seien, bei ihr promoviert hätten und bei ihr habilitieren würden beziehungsweise habilitiert hätten. Die Angabe der Befangenheit wurde in der 1. Sitzung des Berufungsausschusses jeweils zu Beginn der Diskussion der betroffenen Bewerbungen zu Protokoll genommen. In einer E-Mail vom 13. Mai 2015 an die Vorsitzende des Berufungsausschusses erklärte …, ihr Ausschluss sei erforderlich, wenn einer der Bewerber, die von ihrer Befangenheit betroffen seien, weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden würde. Da sie nichts mehr „aus … gehört“ habe, gehe sie davon aus, dass der Berufungsausschuss sie von einer weiteren Mitarbeit ausgeschlossen habe. Am 9. Juni 2015 schrieb der Leiter der Fakultätsverwaltung eine E-Mail an die Leitung des Präsidialbüros mit der Bitte um Weiterleitung an den Präsidenten, in der als Nachfolger für … vorgeschlagen wurde. Mit Unterschrift vom 10. Juni 2015 auf dem Ausdruck dieser E-Mail erklärte sich der Präsident mit der Nachfolge einverstanden. Laut Protokoll der 2. Sitzung des Berufungsausschusses am 9. Juli 2015 wurde unter TOP 1 mitgeteilt, dass … wegen Befangenheit um Entpflichtung aus dem Berufungsausschuss gebeten habe und … als neues auswärtiges Mitglied benannt worden sei. Der Berufungsvorschlag vom 12. November 2015 gibt an, … sei in der 2. Sitzung des Berufungsausschusses am 9. Juli 2015 wegen Befangenheit aus dem Ausschuss entpflichtet und …als neues Mitglied ernannt worden. … hat persönlich an keiner Sitzung des Berufungsausschusses teilgenommen. Sie hat auch keine Gutachten zu eingereichten Schriften abgegeben.
Die Frauenbeauftragte, der Studiendekan, die Studierendenvertretung und die Schwerbehindertenbeauftragte machten in ihren Stellungnahmen keine Einwände gegen den Listenvorschlag des Berufungsausschusses geltend. Nach Zustimmung des Senats beschloss die Universitätsleitung am 2. Dezember 2015 den Berufungsvorschlag. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wurde der Beigeladenen der Ruf erteilt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 nahm die Beigeladene den Ruf an. Auf Nachfrage seitens der Antragstellerin wurde sie mit Schreiben vom 16. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt, dass ihre Bewerbung erfolglos war. Am 25. Februar 2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen ihre Nichtberücksichtigung im Rahmen des Besetzungsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 stellte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der ZEIT vom 5. März 2015 ausgeschriebene Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin und ihren Widerspruch vom 25. Februar 2016 gegen ihre Nichtberücksichtigung rechtskräftig entschieden wurde.
Dem Antrag sei bereits deshalb stattzugeben, weil … trotz ihrer Befangenheit in weitem Umfang an der Zusammenstellung und Bewertung der Qualifikationen der Bewerber mitgewirkt habe. … habe die Entscheidung der Berufungskommission durch die zu Beginn der 1. Sitzung ausgeteilten Stellungnahme in unzulässiger Weise beeinflusst. Insbesondere sei sie für die Umdeutung der ausgeschriebenen Professur in eine andere Professur verantwortlich. Da die Stellungnahme vor jeglichen anderen Diskussionen der Bewerbungsunterlagen den Teilnehmern ausgehändigt worden sei, habe sie fundamental und nachweislich die weitere Entscheidungsrichtung der Berufungskommission vorgegeben. Unabhängig davon genüge bei einer Befangenheit die Möglichkeit, dass das Ergebnis sich ausgewirkt hat. Eine derartige Stellungnahme im Vorfeld der ersten Berufungssitzung sei verfahrensrechtlich mit Art. 18 BayHSchPG nicht vereinbar. Bis heute sei … zudem nicht rechtlich zutreffend aus dem Berufungsausschuss ausgeschlossen worden, da der Berufungsausschuss keinen entsprechenden Beschluss gefasst habe.
Es sei außerdem unverständlich, wie … am 28. Juni 2015 ein Kurzgutachten zu den fünf eingereichten Schriften der Antragstellerin habe abgeben können, obwohl erst im Protokoll vom 9. Juli 2015 festgehalten wurde, dass als neues externes Mitglied … benannt wird. Jedenfalls fehle die Zustimmung des Fakultätsrats zur Mitgliedschaft von Herrn …
Das Bewerbungsverfahren sei zudem fehlerhaft, da die Einstimmigkeit der Abstimmung zweifelhaft sei. Auf Grund mündlicher Informationen durch Studierende und Kollegen sei anzunehmen, dass keine Einmütigkeit geherrscht habe. Weiter sei weder die Schwerbehinderung der Antragstellerin noch deren Pflegetätigkeit gegenüber Angehörigen im Bewerbungsverfahren berücksichtigt worden.
Schließlich sei das Anforderungsprofil der Stelle nachträglich abgeändert worden. Der Hinweis im Berufungsvorschlag, dass die Bewerber unter anderem unter dem Gesichtspunkt der doppelten Qualifikation beziehungsweise Profilbildung in den Fächern Skandinavistik und Komparatistik besprochen wurden, sei so zu verstehen, dass eine doppelte Qualifikation in allgemeiner vergleichenden Literaturwissenschaft und Skandinavistik gefordert wurde. Der Ausschreibungstext spreche jedoch von einer vergleichenden Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt nordeuropäischer Literaturen/Skandinavistik. Damit sollen die Literaturen sämtlicher nordeuropäischer Sprachen einschließlich Altnordisch miteinander verglichen werden. Jedenfalls gehe es nicht an, ein Anforderungsprofil für eine Professur nicht an den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen auszurichten, sondern an zukünftig geplanten Änderungen.
Entgegen der Ansicht der Berufungskommission erfülle die Antragstellerin das ausgeschriebene Anforderungsprofil, das eine komparatistische Ausrichtung in Bezug auf nordeuropäische Literaturen beinhalte. Es sei weiter nicht klar, auf welcher Grundlage bereits in der Sitzung der Berufungskommission vom 4. Mai 2015 festgestellt wurde, dass bei der Antragstellerin keine habilitationsadäquate Leistung vorläge. Eine solche liege vor. Das Gutachten von … gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass die Dissertation der Antragstellerin mit magna cum laude bewertet worden sei. Diese Notenstufe ergebe sich lediglich aus einer Umrechnung der schweizerischen Bewertung in das deutsche Notensystem. Eigentlich sei die schweizerische Bewertung zwischen summa cum laude und magna cum laude anzusiedeln. Weiterhin sei die Synopse, die Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sei, einseitig selektiv zu ihren Lasten.
Schließlich erfülle die Beigeladene das ursprünglich ausgeschriebene Anforderungsprofil nicht, da sie keine altnordischen Sprachkenntnisse aufweise. Demzufolge sei sie nicht in der Lage, den Bereich Nordische Philologie verantwortlich zu leiten. Die Ausschreibung hätte explizit darauf hinweisen müssen, wenn die Altnordische Literatur zukünftig keine Rolle mehr hätte spielen und das Erlanger Profil hätte geändert werden sollen. Nach den geltenden Prüfungsordnungen umfasse der Bereich der Nordischen Philologie jedenfalls auch das Altnordische. Da die Beigeladene keine altnordischen Sprachkenntnisse besitze, sei zur Schließung dieser Lücke … eingestellt worden. Die Ausschreibung verlange einen ausgewiesenen Schwerpunkt im Bereich der nordeuropäischen Literatur und damit Kenntnisse in allen nordeuropäischen Sprachen. Zudem sei die Lehrerfahrung der Beigeladenen derjenigen der Antragstellerin weit unterlegen.
Die Antragsgegnerin trägt zudem vor, dass die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß prozessual vertreten sei.
Mit Beschluss vom 1. März 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin, …, zum Verfahren beigeladen. Einen Antrag zum Verfahren stellte die Beigeladene nicht.
Für den Antragsgegner beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin könne sich nicht auf formelle Mängel bei der Besetzungsentscheidung berufen. … habe ihre Befangenheit bereits vor der ersten Sitzung per E-Mail an … erklärt. Sie habe ihren Austritt nicht davon abhängig gemacht, dass „ihre“ Kandidatinnen weiterkommen. Vielmehr habe sie erklärt, dass ihre Befangenheit zum Tragen komme, wenn dies der Fall wäre. … habe vereinbarungsgemäß am 3. Mai 2015 vor der ersten Sitzung des Berufungsausschusses eine Stellungnahme zu den Bewerbungen abgegeben, die ihr Fehlen in der ersten Sitzung kompensieren sollte. Nachdem sich in der 1. Sitzung herausgestellt habe, dass die Mitarbeiterinnen von … zu einem Probevortrag eingeladen werden, habe sie nicht weiter bei der Bewerberauswahl mitgewirkt. Der Austritt sei im Protokoll der Sitzung vom 9. Juli 2016 deklaratorisch dokumentiert worden, aber faktisch habe sie nach ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2016 nicht mehr mitgewirkt. Bereits am 9. Juni 2016 sei der Universitätsleitung ein Nachfolger vorgeschlagen worden, mit dem sich die Universitätsleitung laut Unterschrift des Präsidenten am 10. Juni 2016 einverstanden erklärt habe. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme habe …lediglich ihr Meinungsbild schriftlich kundgetan, wie dies andere Mitglieder des Berufungsausschusses in der ersten Sitzung mündlich getan hätten. Sie habe weder in die Prüfbereiche der anderen Mitglieder eingegriffen, noch ein entscheidendes Gutachten abgegeben, noch irgendjemanden beeinflusst. Zudem habe sie in der Stellungnahme nichts zu den Kandidatinnen erklärt, für welche sie sich befangen erklärt hatte. Eine solche Vorabstellungnahme sei in Berufungsverfahren üblich. Selbst wenn diese geringfügige Beteiligung einen formalen Fehler darstellen würde, hätte sich dieser nicht ausgewirkt, da sämtliche Abstimmungen ohne … stattgefunden hätten und die externen Gutachten unabhängig davon erstellt wurden. Insbesondere habe sie auch nicht – wie ursprünglich gedacht – über die Antragstellerin referiert.
Der Mitgliedschaft von … sei bereits am 10. Juni 2015 durch Unterschrift des Präsidenten zugestimmt worden, so dass dieser am 28. Juni 2015 Kurzgutachten habe einreichen können. Alle Beschlüsse des Berufungsausschusses seien einstimmig gefasst worden, auf eine innere Einmütigkeit komme es nicht an. Die Schwerbehinderung der Antragstellerin sei insoweit berücksichtigt worden, als sie deswegen zum Probevortrag eingeladen wurde.
Es seien zudem keine nachfolgenden Änderungen des Anforderungsprofils erfolgt. Die Professur sei für das Fach Komparatistik ausgeschrieben und nicht als Professur für das Fach Nordische Philologie. Wie aus der Ausschreibung hervorgehe, bestehe der Zweck der ausgeschriebenen Professur gerade nicht darin, die bisher bestehende Lehre im Fach Nordische Philologie so fortzusetzen, wie man sie der derzeitig gültigen Studien- und Prüfungsordnungen entnehmen könne. Namentlich das Altnordische werde für die künftige Planung keine Rolle mehr spielen und tauche entsprechend als Anforderung weder in der Ausschreibung noch in den Unterlagen zur Einrichtung der Stelle auf. Die Prüfungsordnung solle an die ausgeschriebene Stelle angepasst werden und nicht umgekehrt die ausgeschriebene Stelle an die Prüfungsordnung. … sei lediglich eingestellt worden, um für eine kurze Übergangszeit bis zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung im Interesse der derzeitig Studierenden Lehrveranstaltungen im Bereich der altnordischen Literatur anbieten zu können.
Die Beurteilung, ob die Antragstellerin geeignet sei, sei ohne Rechtsfehler erfolgt, insbesondere habe der Berufungsausschuss weder einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, noch allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die Antragstellerin erfülle das ausgeschriebene Anforderungsprofil nicht, da ihr die komparatistische Ausrichtung fehle. Der Berufungsausschuss habe dies aufgrund seiner fachlichen Kompetenz im Vergleich mit den anderen Bewerbungen feststellen können, ohne weitere Ausführungen als die dazu in der Akte getätigten dokumentieren zu müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist insbesondere ordnungsgemäß prozessual vertreten. Die Universität wird gemäß Art. 21 Abs. 7 BayHschG vom Präsidenten vertreten. Dieser hat nach Schriftsatz vom 13. Juli 2016 die hier im Verfahren auftretenden Universitätsmitarbeiter bevollmächtigt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung notwendig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf Grund der Absicht der Antragsgegnerin, die in Streit stehende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht Eilbedürftigkeit, weil durch deren bevorstehende Ernennung und Einweisung in die Stelle das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht irreversibel vereitelt würde.
Jedoch konnte die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Form eines vorläufig zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft machen. Die Antragstellerin hätte glaubhaft machen müssen, dass die Vergabe an die Beigeladene sich zu Lasten der Antragstellerin als fehlerhaft erweist. Hierbei rechtfertigt jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis gewesen wäre. Nach der vorliegend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass die Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsteller hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Professur unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbaren leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerfG, B.v. 26.11.2010, Az. BvR 2435/10). Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988, Az. 2 C 51/86). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das (hochschulrechtliche) Berufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002, Az. 2 BvR 857/02).
Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwischen den Bewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen genügen. Bei der Ermittlung des Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die Leistungsanforderungen der zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es dem Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens zusteht, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber besondere Eignungsvoraussetzungen aufzustellen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und festzulegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Anhand dieses Anforderungsprofils sind dann die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern lediglich konkretisiert und zugleich modifiziert. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B.v. 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605 m.w.N.). Dem Antragsgegner obliegt hierbei nicht nur die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur, sondern auch als ein Akt wertender Erkenntnis die Feststellung, welcher Bewerber dieses Anforderungsprofil am besten erfüllt.
Im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungs- und Ermessenspielraum ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerber vorzunehmen. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 16.8.2001, Az. 2 A 3/00 m.w.N.). Nach diesen Prämissen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, voraussichtlich nicht als rechtswidrig.
Die Antragstellerin vermag sich nicht mit Erfolg auf formelle Mängel der Berufungsentscheidung zu stützen.
Der Berufungsausschuss war ordnungsgemäß besetzt. Die Ernennung von … erfolgte am 10. Juni 2015, so dass dieser am 28. Juni 2015 Kurzgutachten zu den Schriften der Antragstellerin verfassen und an den Sitzungen des Berufungsausschusses ab dem 9. Juli 2015 teilnehmen konnte. Gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 1 BayHSchPG bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung den Berufungsausschuss. Nach der E-Mail vom 9. Juni 2015 wurde … von der Fakultät als neues externes Mitglied vorgeschlagen. Das Einvernehmen der Hochschulleitung wurde durch Unterschrift des Präsidenten vom 10. Juni 2015 auf dem Ausdruck dieser E-Mail hergestellt. Dass aus der E-Mail vom 9. Juni 2015 nicht eindeutig hervorgeht, ob der Fakultätsrat als gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 1 BayHSchPG zuständiges Organ zuvor die Neubesetzung beschlossen hat, spielt keine Rolle. Selbst wenn an dieser Stelle ein Verfahrensfehler stattgefunden haben sollte, verletzt dies die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerberverfahrensanspruch. Die Bewerber haben keinen umfänglichen Anspruch auf ein in jeder Hinsicht ordnungsgemäßes Berufungsverfahren. Die Zuständigkeitsverteilungen zwischen Fakultätsrat, Fakultätsleitung und Hochschulleitung schützen nicht die Bewerber, sondern vielmehr die Rechte der einzelnen Hochschulorgane. Die Ernennung von … erfolgte auch nicht etwa erst am 9. Juli 2015 in der Sitzung des Berufungsausschusses. Das Protokoll der 2. Sitzung der Berufungskommission am 9. Juli 2015 enthält ausweislich der Überschrift des TOP 1 keinen Beschluss über die Mitgliedschaft von …, sondern lediglich die Mitteilung über seine Benennung.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht aufgrund der Mitwirkung eines befangenen Mitglieds des Berufungsausschusses verletzt. Zwar wurde … nicht in formell ordnungsgemäßer Weise aus dem Berufungsausschuss ausgeschlossen. Eine relevante Mitwirkung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG lag jedoch nicht vor.
Nach Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG, der gemäß Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 104 BayHSchG im Rahmen eines Berufungsverfahrens Anwendung findet, ist die Mitwirkung von Personen bei der Auswahlentscheidung unzulässig, in deren Person ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Gemäß Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 S. 1 BayVwfG muss ein Mitglied, dass sich für befangen hält, dies dem Ausschussvorsitzenden mitteilen. Über den Ausschluss entscheidet nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 S. 2, 3 BayVwVfG der Ausschuss ohne Mitwirkung des Betroffenen. Ein ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein, vgl. Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 S. 4 BayVwVfG. … legte in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2015 dar, dass sie gegenüber drei Bewerbern, darunter die Beigeladene, befangen sei. Damit hat sie vor der 1. Sitzung des Berufungsausschusses am 4. Mai 2015 die nach ihrer Ansicht bestehende Befangenheit angezeigt. Dies wurde auch im Vorfeld der Diskussion über die betroffenen Bewerbungen ins Protokoll der 1. Sitzung des Berufungsausschusses aufgenommen. Im Folgenden hätte der Berufungsausschuss gemäß Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG über einen Ausschluss entscheiden müssen. Dies war nicht der Fall. Das Protokoll der 2. Sitzung des Berufungsausschusses am 9. Juli 2015 enthält lediglich die Feststellung, dass die Entpflichtung von … dem Ausschuss mitgeteilt wurde. Stattdessen wurde … am 10. Juni 2015 auf Vorschlag der Fakultät im Einvernehmen mit der Hochschulleitung durch … ersetzt. Damit liegt aber wiederum lediglich eine Verletzung von Zuständigkeitsnormen vor, deren Zweck nicht der Schutz der Bewerberin ist, so dass eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht vorliegt.
Zwar ist die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Befangenheit eines Mitglieds des Berufungsausschusses erst zum Tragen kommt, wenn die betroffenen Bewerber in die „2. Runde“ kommen, bedenklich. Darauf kommt es hier aber nicht an, da … am 10. Juni 2015 mit der Ernennung von … aus dem Berufungsausschuss ausgeschlossen wurde und bis dahin eine relevante Mitwirkung ihrerseits nicht vorlag. Von einer wesentlichen Mitwirkung kann nur gesprochen werden, wenn sie die Sachentscheidung beeinflusst oder beeinflussen kann. Eine andere Sichtweise würde die dienende Rolle der Verfahrensvorschriften gegenüber der materiellen Entscheidung verkennen. Dies gilt auch bei Abwägungsbeziehungsweise Ermessensentscheidungen sowie bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2008, 9 B 64/07; BayVGH, B.v. 16.4.1981, 20 CS 80 D61). Als möglicherweise ursächlich haben solche Handlungen zu gelten, die nach ihrem allgemeinen Charakter und ihrer Thematik und unter Berücksichtigung der üblichen Abläufe auf das Ergebnis eingewirkt haben können, wobei es jedoch auch auf den konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1981, 20 CS 80 D61). … war ausschließlich durch die Verteilung ihrer Stellungnahme in der 1. Sitzung des Berufungsausschusses am 4. Mai 2015 am Berufungsverfahren beteiligt. In dieser Stellungnahme, die im Grunde eher einer gutachterlichen Tätigkeit und weniger einer Mitarbeit als eigentliches Kommissionsmitglied entspricht, enthielt sie sich jeglicher Aussage über die Bewerber, die zu ihr in enger Verbindung stehen beziehungsweise standen. … zeigte eindeutig ihre Befangenheit hinsichtlich der drei Bewerber an, so dass alle Ausschussmitglieder Kenntnis davon hatten. Sie war bei keiner Sitzung des Berufungsausschusses, auch nicht bei der 1. Sitzung am 4. Mai 2015, zugegen. Dementsprechend war sie bei der ersten Diskussion und Beratung über die Kategorisierung der Bewerber nicht persönlich beteiligt. Insbesondere bei der Beschlussfassung über die Einstufung der Bewerber hat sie folglich nicht mitgewirkt. Die weitere Tätigkeit innerhalb des Berufungsverfahrens, also die Anhörung der Probevorträge, die interne Begutachtung von Bewerbungen und die abschließende Diskussion beziehungsweise die Beschlussfassung über die Berufungsliste übernahm vollständig … anstelle von … hat somit bei der Beurteilung der Bewerber, gegenüber denen sie sich für befangen sieht, in keiner Weise mitgewirkt. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass das Gutachten von … die einzige Grundlage der Bewertung der Bewerbungen in der 1. Sitzung des Berufungsausschusses am 4. Mai 2015 war. Den Mitgliedern lagen die Bewerbungsunterlagen vor und es ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Mitglieder zu den einzelnen Bewerbern geäußert haben und hiernach diskutiert wurde. So stellt die Antragstellerin selbst dar, dass es in der Berufungskommission vor der Abstimmung auch ausführliche Diskussionen gab. Die Bewertung der Antragstellerin durch … beschränkt sich auf die genannte erstmalige kurze Stellungnahme. Demgegenüber stehen die erstmalige Beratung und Beschlussfassung über die Bewerbung der Antragstellerin durch die anderen Mitglieder der Berufungskommission, die Begutachtung der Schriften der Antragstellerin durch … sowie die Beratung über die Schriften und den Probevortrag der Antragstellerin in den weiteren Sitzungen des Berufungsausschusses. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde somit maßgeblich ohne Mitwirkung von … beurteilt. Der erstmaligen Stellungnahme von … kann im Vergleich dazu keine Bedeutung mehr zukommen, so dass von einer relevanten Mitwirkung seitens … nicht gesprochen werden kann. Weder in den Protokollen der 1. Sitzung oder der weiteren Sitzungen, noch im Gutachten von … über die Schriften der Antragstellerin oder im Berufungsvorschlag wird bei der Bewertung der Bewerbungen auf die Stellungnahme von … Bezug genommen. Stellungnahmen zu den einzelnen Bewerbungen werden im Berufungsausschuss zudem von allen Mitgliedern abgegeben, so dass es sich hierbei um eine Vielzahl ähnlicher Verfahrenshandlungen handelt, bei denen die Auswirkung einer einzelnen Handlung üblicherweise als gering einzustufen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1981, 20 CS 80 D61). Inwiefern hier …gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern eine herausgehobene Stellung zukommen soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr war ihre Position in der 1. Sitzung des Berufungsausschusses eine schwächere, da sie mangels persönlicher Anwesenheit weder mitberaten und auf Einschätzungen anderer Mitglieder reagieren, noch mitbeschließen konnte. Der Antragstellerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass Auswirkungen der Stellungnahme von … auf die Diskussion und insbesondere auf die Beschlussfassung in der 1. Sitzung am 4. Mai 2015 konkret möglich gewesen sind.
Soweit die Antragstellerin die Einmütigkeit des Abstimmungsergebnisses bezweifelt, kann dies keinen Verfahrensfehler begründen. Ausweislich des Protokolls der 4. Sitzung des Berufungsausschusses am 10. Juli 2015 erging die Abstimmung einstimmig. Inwiefern zuvor Uneinigkeiten in Diskussionen bestanden hat, ist unbeachtlich. Es ist allein der nach außen kundgetane und protokollierte Abstimmungswille entscheidend.
Die Schwerbehinderung der Antragstellerin wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin berücksichtigt, da die Antragstellerin allein auf Grund ihrer Schwerbehinderung zu einem Probevortrag eingeladen wurde. Die Schwerbehindertenbeauftragte wurde beteiligt und hat ausweislich ihres Schreibens keine Einwände gegen das Auswahlverfahren erhoben. Eine etwaige Pflegetätigkeit der Antragstellerin kann – anders als schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Nachteile (vgl. BVerfGK, B.v. 2.4.1996, 2 BvR 169/93) – gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht berücksichtigt werden. Keinesfalls besteht eine Verpflichtung des Berufungsausschusses, die Pflege von Angehörigen im Auswahlverfahren zu beachten.
Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Besetzungsentscheidung. Da sich die Antragsgegnerin bei der Besetzungsentscheidung in den Grenzen ihres Beurteilungsspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach derzeitigem Stand im Ergebnis nicht gegeben.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anforderungen an die Professur seien gegenüber dem ursprünglichen Ausschreibungstext geändert worden, kann dies nicht überzeugen. Der Ausschreibungstext entfaltet für das Auswahlverfahren Bindungswirkung. Eine Änderung der Anforderungen ist im Interesse der Chancengleichheit der Bewerber grundsätzlich unzulässig. Im Laufe des hier zu prüfenden Berufungsverfahrens wurde jedoch nicht von den bindenden Anforderungen der Ausschreibung abgewichen. Die im Berufungsvorschlag angesprochene „doppelte Qualifikation“ ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin bereits aus dem ursprünglichen Ausschreibungstext. Die Beschreibung als W2-Professur für Komparatistik mit dem Schwerpunkt nordeuropäischer Literaturen/Skandinavistik beinhaltet, dass grundsätzlich eine Qualifikation im Bereich der Komparatistik, also der vergleichenden Literaturwissenschaften, und im Bereich der Skandinavistik gefordert wird. Dies spiegelt sich in der Aufgabenbeschreibung wider. Laut Ausschreibung soll das Fach Komparatistik in Forschung und Lehre vertreten werden, wobei lediglich der Schwerpunkt in Bereich der nordeuropäischen Literatur liegen soll. Ebenso wird im Rahmen der Lehre erwartet, dass sowohl in den Studiengängen der Nordischen Philologie als auch an der Konzeption und Weiterentwicklung der Studiengänge des Fachs Komparatistik mitgearbeitet werden soll. Die in erster Linie komparatistische Ausrichtung der Stelle ist somit aus dem Ausschreibungstext erkennbar, zumal in der von der Antragstellerin beigefügten Stellenanzeige das Fach Komparatistik gegenüber dem Schwerpunkt Skandinavistik bereits durch die Schriftgröße hervorgehoben ist. Ebenso geht aus der Funktionsbeschreibung der Stelle die Einbindung in die Komparatistik hervor, wonach die Stelle die Verpflichtung einschließt, sich an der Erfüllung von Aufgaben des Departments Germanistik und Komparatistik zu beteiligen. Die Ausschreibung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass allein eine Qualifikation im Vergleich aller nordeuropäischen Literaturen verlangt wird. Hierfür hätte die Ausschreibung als Professur für Skandinavistik ausgereicht, da die Skandinavistik den Vergleich der nordeuropäischen Literaturen beinhaltet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsausschuss feststellte, dass die Antragstellerin das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Nach der Ausschreibung war es nicht ausreichend, eine komparatistische Ausrichtung allein in Bezug auf nordeuropäische Literaturen vorzuweisen. Ausgeschrieben war eine Professur für Komparatistik mit dem Schwerpunkt nordeuropäischer Literaturen. Das Anforderungsprofil umfasst damit – wie oben beschrieben – eine komparatistische Ausrichtung über die Skandinavistik hinaus. Der Berufungsausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die erforderliche komparatistische Ausrichtung über das für die Skandinavistik hinausgehende Maß nicht vorweisen kann. Hierbei muss nicht im Einzelnen dokumentiert werden, wie diese Auffassung zustande gekommen ist. Es ist hinreichend, dass in den Protokollen und im Berufungsvorschlag die fehlende komparatistische Ausrichtung benannt wurde. Damit ist der Grund für eine Nichtberücksichtigung der Antragstellerin ausreichend deutlich. Dies gilt umso mehr, als diese Einschätzung mit dem Ergebnis des internen Gutachtens von … übereinstimmt. Die Antragstellerin konnte daher im Zusammenhang mit dem internen Gutachten von … erkennen, auf Grund welcher Überlegungen sie im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt wurde. Im Übrigen trägt die Antragstellerin keine Tatsachen vor, die eine sachfremde oder willkürliche Bewertung ihrer Qualifikation nahelegen. Die Bewerberin setzt vielmehr ihre Ansicht, sie habe eine ausreichende komparatistische Ausrichtung und sei für die ausgeschriebene Stelle geeignet, an die Stelle der Ansicht des Berufungsausschusses. Diese Bewertung liegt aber grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des fachkundigen Berufungsausschusses. Der Vortrag der Antragstellerin, die Ausschreibung verlange lediglich eine vergleichende Tätigkeit im Sinne der bloßen Skandinavistik entspricht – wie dargelegt – nicht dem Ausschreibungstext.
… legt seinem Gutachten über die Schriften der Antragstellerin auch nicht falsche Tatsachen zu Grunde, wenn er davon ausgeht, die Dissertation der Antragstellerin sei mit magna com laude bewertet worden. Diese Einschätzung entspricht, wie die Antragstellerin selbst darlegt, einer üblichen Umrechnung der schweizerischen Bewertung in das deutsche Notensystem. Dass diese Umrechnung allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben nicht entspreche, wird von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich einwenden, die in der Akte befindliche Synopse sei stark selektiv und blende gerade die relevanten Aspekte aus. Zum einen ist es einer Synopse immanent, dass dort nur wenige Punkte einer Bewerbung abgebildet werden können, da sonst die Übersichtlichkeit verloren ginge. Auch bei den anderen Bewerbern wurden nicht sämtliche Forschungsprojekte und Lehrveranstaltungen angegeben. Dass hier zu Lasten der Antragstellerin vorgegangen sein soll, bleibt eine bloße Behauptung. Schlussendlich ist die genannte Synopse nicht alleinige Grundlage der Bewertung durch den Berufungsausschuss.
Der Berufungskommission kommt auch bezüglich der Frage, ob der Berufungsvortrag der Antragstellerin dem Stand der aktuellen Forschung entspricht, ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu. Dabei kann der Berufungsausschuss auch zu einer anderen Ansicht kommen, als ein anderes Gremium, das den Vortrag zu einem Kongress zugelassen hat. Der Beurteilungsspielraum wäre erst überschritten, wenn sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden oder von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts vor.
Die Entscheidung, ob die von der Antragstellerin eingereichten Schriften eine habilitationsadäquate Leistung darstellen, liegt ebenfalls im Beurteilungsspielraum des Berufungsausschusses. Dass hierbei ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden, kann die Antragstellerin nicht darlegen. Die Berufungskommission beziehungsweise … waren auch nicht verpflichtet, sich bei der Habilitationsbetreuerin der Antragstellerin über den Stand der Habilitation zu erkundigen. Innerhalb eines Bewerbungsverfahrens ist es grundsätzlich Aufgabe des Bewerbers die erforderlichen Informationen darzulegen und liegt es in seiner Verantwortung, die Schriften so auszuwählen und zu übersenden, dass dem Berufungsausschuss ein Urteil möglich ist. Die Antragstellerin führt außerhalb der jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht fertigen Habilitation keine weiteren Publikationen an, die eine habilitationsadäquate Leistung darstellen könnten. Bei der Beigeladenen wurde als habilitationsadäquate Leistung nicht allein das Manuskript ihre Habilitationsschrift angesehen, sondern auch ein eigenständig verfasstes Kapitel einer Monographie.
Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen steht im Einklang mit dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Das von der Antragstellerin angeführte Argument, von der Beigeladenen sei kein Forschung- oder Lehrkonzept vorgelegen, kann nicht überzeugen. Die Ausschreibung verlangt zunächst an keiner Stelle explizit die Vorlage eines Forschungs- und Lehrkonzepts. Vielmehr sind Einstellungsvoraussetzungen die pädagogische Eignung und über die Promotion hinausgehende wissenschaftliche Leistungen. Das Aufgabenprofil umfasst die Beteiligung an Forschungsprojekten und der Konzeption und Weiterentwicklung der Studiengänge. Ob ein Bewerber pädagogische Eignung besitzt und die verlangten Aufgaben erfüllen kann, kann nicht nur anhand eines vorgelegten Lehr- und Forschungskonzepts entschieden werden. Das Protokoll des Berufungsausschusses vom 10. Juli 2015 führt ausdrücklich an, dass sich die Beigeladene im Kommissionsgespräch in Forschung und Lehre sehr gut auf den Erlanger Kontext vorbereitet zeigte. Zudem nimmt der Berufungsvorschlag explizit Bezug auf ein von der Beigeladenen vorgeschlagenes Lehrkonzept. Die Bewertung der einzelnen Lehrkonzepte liegt wiederum im Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin.
Dass die Beigeladene kein altnordisch spricht, ist nicht relevant, weil in der Ausschreibung lediglich Kenntnisse einer nordgermanischen Sprache gefordert werden. Die Anforderungen an die Bewerber richten sich allein nach der Stellenausschreibung und nicht nach zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Prüfungsordnungen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Rahmen ihres Entwicklungskonzeptes für den Fachbereich Zweck der Stellenausschreibung nicht die Fortsetzung der bestehenden Lehre im Fach Nordische Philologie sei. Vielmehr soll die neue W2-Professur die nordeuropäischen Literaturen nur noch im Schwerpunkt innerhalb einer vergleichenden Literaturwissenschaft behandeln. Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle umfasst lediglich die Leitung des Bereichs Nordische Philologie. Die Leitung eines Bereichs muss nicht zwangsläufig auch die Erbringung der gesamten für den Bereich erforderlichen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen umfassen. Damit fordert die Stellenausschreibung nicht, dass alle Lehrveranstaltungen des Studienganges Nordische Philologie von dem Bewerber gehalten werden müssen. Es steht in der Organisationskompetenz der Universität beziehungsweise der Fakultät, wie das nach geltenden Prüfungsordnungen geforderte Lehrangebot erfüllt wird. Es ist durchaus möglich, dass die Universität auch im Hinblick auf eine zukünftige Neuausrichtung notwendige Lehrveranstaltungen mit zusätzlich einzustellendem Personal erbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, da sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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