Aktenzeichen M 4 E 16.3026
Leitsatz
Ein Antrag auf Nachholung einer einzelnen Prüfung im Ersten Staatsexamen ist nicht eilbedürftig, wenn einer Zulassung zum Vorbereitungsdienst nichts entgegensteht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Wiederholung einer einzelnen Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule.
Der Antragsteller wurde mit Zulassungsschreiben vom 25. Januar 2016 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern im Frühjahr 2016 zugelassen. Im Zulassungsschreiben wurde auch die abzulegende Prüfung „24840 Kunstpraxis in der Fläche – Zeichnen (P)“ aufgeführt. Der genaue Zeitpunkt sollte spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Hochschulen bekannt gegeben werden; eine gesonderte Einladung erfolge nicht.
Der entsprechende Aushang wies zum einen unter der Überschrift „Gestalten in der Ebene GS“ die Prüfung „24840 Zeichnen“ für den 11. April 2014 aus und zum anderen unter der Überschrift „Gestalten in der Ebene MS“ die Prüfung „34840 Zeichnen“ für den 12. April 2014.
Am … 2016 wandte sich der Antragsteller per E-Mail an einen laut des Sekretariats des kunstwissenschaftlichen Instituts der LMU für die Organisation der Prüfung zuständigen Akademischen Oberrat. Die E-Mail enthielt unter anderem folgenden Text:
„Laut dem Aushang im Department bin ich am 12. April 2016 zur Prüfung eingefordert. Da keine offizielle Liste der Teilnehmer aushängt, wollte ich anfragen, ob Sie meine Meldung zur Prüfung bestätigen können; stehe ich also bei Ihnen auf der Liste? […], Lehramt GS, Zeichnen. Prüfung 12.4.16 (8-14 Uhr Raum 1405) […].“
Mit E-Mail vom … 2016 antwortete der Akademische Oberrat wie folgt:
„Alles in Ordnung. Sie sind auf meiner Liste. Und ja, Sie bekommen Papier von uns und müssen die Zeichenutensilien selbst mitbringen. Ausweis und Einladungsschreiben zur Prüfung bitte mitbringen. Bei Unklarheiten bitte bei der Außenstelle der Prüfungsamtes für alle Lehrämter nachfragen.“
Der Antragsteller erschien am 12. April 2016, um die Prüfung Kunstpraxis in der Fläche abzulegen. Im Prüfungsraum wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht auf der Liste stehe. Die Außenstelle des Prüfungsamts teilte ihm später mit, dass die Prüfung des Antragstellers bereits am 11. April 2016 stattgefunden habe.
In der Niederschrift über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen zum Prüfungstermin Frühjahr 2016 wurde bezogen auf den Antragsteller mit Bleistift eingetragen: „nicht genehmigtes Fernbleiben“. Auch die Unterschrift des Akademischen Oberrats befindet sich als Mitglied des Prüfungsausschusses unter dieser Niederschrift.
In der Mitteilung über die Einzelleistungen des Antragstellers in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule vom 16. Juni 2016 ist für die Prüfung „24840 Kunstpraxis in der Fläche – Zeichn. (P) die Note 6,0 eingetragen. Als Gesamtnote ist die Note „2,93 befriedigend bestanden“ eingetragen.
In Schreiben vom 28. April 2016 und 17. Mai 2016 führte der Antragsgegner jeweils im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller unentschuldigt nicht zur Prüfung erschienen sei und deshalb die Note 6 (ungenügend) habe verhängt werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 12. Juli 2016, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
dem Antragsgegner zu gebieten, es dem Antragsteller innerhalb des Prüfungsturnus Frühjahr 2016 zu ermöglichen, die Prüfung im Fach „Kunstpraxis in der Fläche“ im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nachzuholen.
Der Bevollmächtigte des Klägers führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller sich auf die Aussage des Akademischen Oberrats habe verlassen dürfen und sein Fehlen bei der Prüfung daher entschuldigt sei. Der Antragsteller habe ein gesteigertes Interesse an einer vorläufigen Entscheidung, da er zur Vermeidung unnötiger Zeitverluste berechtigterweise die Korrektur der rechtswidrigen Entscheidung des Antragsgegners innerhalb des Zeitraums bis zum regulären Prüfungsabschluss im Herbst 2016 erstrebe.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller unentschuldigt nicht zur streitgegenständlichen Prüfung erschienen sei. Der Aushang sei eindeutig gewesen und der Akademische Oberrat habe in seiner E-Mail keine Bestätigung des Prüfungstermins erteilt, sondern es sei lediglich pauschal die Teilnahme des Prüfungskandidaten bestätigt worden. Es fehle zudem der Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Erste Lehramtsprüfung trotz der Note 6,0 in der Prüfung „Kunstpraxis in der Fläche“ bestanden habe und seiner Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt nichts entgegenstehe, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Demnach muss der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den sog. Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Ein Anordnungsgrund, das heißt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit, liegt nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 23, 26, Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 76).
Vorliegend ist kein solcher Anordnungsgrund des Antragstellers ersichtlich, da dieser auch mit seiner jetzigen Note den Vorbereitungsdienst für das Lehramt Grundschule wie geplant im Herbst diesen Jahres wird antreten können. Der Antragsteller hat die Erste Staatsprüfung trotz der Note 6,0 in der Prüfung „Kunstpraxis in der Fläche – Zeichnen“ mit einer Note von 2,93 (befriedigend) bestanden. Nach Ansicht des Antragsgegners steht einer Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst nichts entgegen, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Daher ist keine Eilbedürftigkeit des Antrags erkennbar. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, den Ausgang einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage abzuwarten, in der zu klären ist, ob er der streitgegenständlichen Prüfung unverschuldet ferngeblieben ist. Im vorliegenden Verfahren kann diese Frage offenbleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-.