Verwaltungsrecht

Antrag auf Unterlassung einer Mitteilung an die Ausländerbehörde

Aktenzeichen  M 17 E 17.30530

Datum:
24.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
VwVfG VwVfG § 49, § 51 Abs. 1 – 3
VwGO VwGO § 60, § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Sind im Folgeverfahren keine neuen Gründe vorgetragen und ist der Ausländer dem Termin zur informatorischen Anhörung ferngeblieben, ist ein Wiederaufgreifen und eine Abänderung der bisherigen Entscheidung nicht geboten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird die Klagefrist gegen den die Durchführung eines Folgeverfahrens ablehnenden Bescheid versäumt, kann ein Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes, vorerst keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG an die Ausländerbehörde zu machen, keinen Erfolg haben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. April 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Mai 2016 Asylfolgeantrag. Ein erster Asylantrag war mit Bescheid vom 17. September 2015 unanfechtbar abgelehnt worden. Der Antragsteller gab schriftlich an, keine neuen Gründe bzw. Beweismittel zu haben.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde er über seinen damaligen Rechtsanwalt zur Anhörung am 21. Oktober 2016 geladen, zu der der Antragsteller jedoch nicht erschien.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016, als Einschreiben am 13. Dezember 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17. September 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Nr. 2) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an, das auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet wurde (Nr. 3).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe evidentermaßen keine neuen Gründe vorgetragen, die ein Wiederaufgreifen rechtfertigten. Zudem müsse sein unentschuldigtes Ausbleiben am Termin der informatorischen Anhörung als Desinteresse an der Betreibung des Asylverfahrens ausgelegt werden. Auch Gründe für eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 12. Januar 2017 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.30529) und beantragte gleichzeitig unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abzusehen.
Zur Begründung verwies er auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Als er bei diesem gewesen sei, um einen Folgeantrag zu stellen, sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Bescheid existiere, gegen den er klagen könne. Dieser Bescheid sei ihm am 9. Januar 2017 ausgehändigt worden.
Ein Bericht von Dr. med. Rainer Rager vom 17. Mai 2016, wonach beim Antragsteller cartilaginäre Exostose Tibiakopf links schmerzhaft diagnostiziert wurde, wurde vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.30529 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erreichen, dass das Bundesamt vorerst keine Mitteilung an die Ausländerbehörde macht, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Der Antrag hat keinen Erfolg, da der Bescheid vom 12. Dezember 2016, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG verneint wurde, bestandskräftig ist:
1. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG ist Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Da der an seinen Rechtsanwalt adressierte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 12. Dezember 2016 am 13. Dezember 2016 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, gilt er am dritten Tag, das heißt am 16. Dezember 2016, als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Die Zweiwochenfrist endete damit mit Ablauf des 30. Dezember 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass die am 12. Januar 2017 bei Gericht eingegangene Klage verfristet ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wurde zwar beantragt, Gründe für eine derartige Wiedereinsetzung sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu Recht die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verneint hat. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 123 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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