Verwaltungsrecht

Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  Au 9 K 18.31082

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35522
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 4, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
GG Art. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 form- und fristgerecht geladen worden.
1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 28. Mai 2018 ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge geschlechtsbezogener Verfolgung (§ 3, 3b AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Gemessen an diesen Maßstäben konnten die Klägerin eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Ausgehend vom Vortrag der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin (Klägerin zu 1 im Verfahren Au 9 K 17.32694) führt der für die Klägerin gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zum Erfolg. Es wird hierbei zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des mit der Klage angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Darüber hinaus wird das Folgende ausgeführt:
Für die Klägerin scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten geschlechtsbezogenen Verfolgung aus. Zwar stellt die geltend gemachte zwangsweise Beschneidung einen asylerheblichen Eingriff dar, der vom Grundsatz her einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann.
Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19% bis zu 50% bis 60% (vgl. dazu noch etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 21. Januar 2018, Stand September 2017, Nr. II.1.8).
Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie.
Aufgrund dieser Erkenntnislage in Zusammenschau mit dem Vortrag der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung steht zur vollen Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass bei der in Deutschland geborenen Klägerin eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr hinsichtlich der Durchführung einer Genitalverstümmelung nicht besteht. Dies gilt ungeachtet der Volkszugehörigkeit der Klägerin der Itsekiri bzw. der Ukwale als Untergruppen der Volksgruppe der Igbo.
Nach der Information des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl- und Migration – Weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren vom April 2010 verhält es sich bei der Ethnie der Igbo so, dass die FGM während der Pubertät bzw. vor der Heirat durchgeführt werde. Bei Volkszugehörigen der Igbo im Südosten werde die Genitalbeschneidung innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt vorgenommen.
Bezogen auf die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 4. Juli 2019 bzw. 12. November 2020 ist die geltend gemachte befürchtete Genitalverstümmelung der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. So hat die gesetzliche Vertreterin der Klägerin sich dahingehend eingelassen, dass sie entsprechend der Tradition in ihrer Familie während ihrer ersten Schwangerschaft habe beschnitten werden sollen, dem Ritual aber aufgrund ihres damaligen Aufenthaltes in Italien habe entgehen können, die Beschneidung weiblicher Nachkommen entspreche aber der Tradition in ihrer Familie. Selbst wenn es bei der Volksgruppe der Ukwale bzw. der Itsekiri zutreffend sein sollte, dass eine Beschneidung nach der Geburt bis zum 10. Lebensjahr und während der ersten Schwangerschaft und vor der Geburt des 1. Kindes durchgeführt werde, erachtet das Gericht eine Gefahr für die Klägerin, die gerade einmal knapp drei Jahre alt ist, nicht für hinreichend wahrscheinlich. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin hat insoweit ausgeführt, dass weder ihr Ehemann noch sie selbst eine Beschneidung befürworten würden und diese an ihren weiblichen Kindern nicht durchführen würden lassen. Die von der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin geschilderte Gefahr bezieht sich allenfalls auf ihre Familie und die ihres Ehemannes in den ursprünglichen Herkunftsorten. In diese ist die Familie der Klägerin jedoch bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht verpflichtet, zurückzukehren. Dies gilt umso mehr, als die gesetzliche Vertreterin der Klägerin bereits mit ihrer Heirat das Elternhaus dauerhaft verlassen hat und nach * umgesiedelt ist. Die Heirat der Klägerin ist bereits im Jahr 2004 erfolgt. Auf eine von dritter Seite ausgehende weitergehende Gefahr außerhalb ihrer Familie und der ihres Mannes, hat die Mutter der Klägerin bereits nicht verwiesen. Von daher ist das Gericht der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass es der intakten Familie der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria unschwer gelingen würde, eine eventuell eingeforderte Beschneidung ihrer Tochter, der Klägerin, zu verhindern. Die Klägerin ist mit ihrer Familie insoweit selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen.
Der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht auch nicht die von der Bevollmächtigten der Klägerin behauptete zwingende Registrierung der Eltern im Heimat-Bundesstaat entgegen. Ein funktionierendes Meldewesen ist in Nigeria nämlich nicht vorhanden. Es bestehen zwar gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat jedoch lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts nur folgern, dass die Registrierung in Nigeria jedenfalls flächendeckend nicht verpflichtend ist. Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert in Nigeria nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, für Rückkehrer bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Nigeria; Gesamtaktualisierung vom 20. Mai 2020, Nr. 18.1 S. 53).
Nach allem war der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 ff. AsylG abzulehnen. Der Klägerin steht kein diesbezüglicher Anspruch zur Seite.
3. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kommt zugunsten der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen ihres christlichen Glaubens. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 – 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Lageberichte zu Nigeria vom 16. Januar 2020, 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.1.4). Ein Bürgerkrieg findet in Nigeria nicht statt. Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden.
Die Klägerin ist zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester als intakte Familie in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) aus dem Wege zu gehen.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Damit erweist sich der Bescheid des Bundesamts vom 28. Mai 2018, soweit er mit der Klage angegriffen worden ist, auch insoweit als rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – a.a.O. Nr. I.2.) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht a.a.O. Nr. II.2. und 3.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade der Klägerin drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation der Klägerin. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) mit den gesetzlichen Vertretern der Klägerin (* und *) und der Schwester der Klägerin ein intakter Familienverbund vorliegt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als minderjähriges Kind nicht ohne ihre Familie abgeschoben werden wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher bei der Prüfung, ob ein (nationales) Abschiebungsverbot wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage vorliegt, nicht nur die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren, sondern die ganze Familie in die Betrachtung und Bewertung mit einzubeziehen. Denn unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie, insbesondere verfassungsrechtlich in Art. 6 Grundgesetz (GG) beimisst, ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Fall einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund auszugehen (BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 – BVerwGE 109, 305; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197). Dass die Klägerin in eine nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahrensituation geraten wird, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Klägerin nach Nigeria im aktuellen Familienverbund mit ihren Eltern und gesetzlichen Vertretern und ihrer älteren Schwester wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in den rechtskräftigen Urteilen in den Verfahren Au 9 K 17.32934 (*) und Au 9 K 17.32694 (*) verwiesen.
Auch die im Verfahren geltend gemachte Erkrankung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Klägerin vermag hieran nichts zu ändern. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste (vgl. Gerichtsakte Bl. 43) zeigen sich bei der Mutter der Klägerin derzeit mikroskopisch keine Hinweise für veränderte Zellen. Die Mutter der Klägerin befindet sich insoweit aktuell lediglich im jährlichen Turnus der Krebsvorsorgeuntersuchungen, so dass sich im derzeitigen Zeitpunkt noch gar nicht abschätzen lässt, ob die Mutter der Klägerin als Betreuungsperson für diese längerfristig ausfallen wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Klägerin derzeit eine intakte Familie vorliegt. Selbst wenn die Mutter der Klägerin in Bezug auf eine Erwerbsfähigkeit künftig ausfallen sollte, kann der Familienunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit des Vaters durchaus sicher gestellt werden. Der Vater der Klägerin ist ausgebildeter Elektriker und geht derzeit auch in der Bundesrepublik Deutschland einer Vollzeitbeschäftigung als Gelegenheitsarbeiter im Treppenbau nach. Nach den Erklärungen der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sieht sich diese ungeachtet der vorliegenden ärztlichen Befundberichte durchaus in der Lage, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Klägerin ist gelernte Krankenpflegehelferin und insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchaus auch erwerbsfähig. Die zukünftige Entwicklung lässt sich hierbei noch nicht eindeutig prognostizieren, führt aber nicht zu einem Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin. Gleiches gilt in Bezug auf die aktuelle Familiengröße mit zwei Kleinkindern. Angesichts der durchschnittlichen Familiengröße nigerianischer Familien von 5,53 (2016) lässt die aktuelle Familiengröße keine Rückschlüsse auf eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Nigeria zu.
b) Für die Klägerin besteht aber auch kein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen den Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 38).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. Gesundheitsbedingte Gefahren wurden für die Klägerin bereits nicht aufgezeigt. Ärztliche Atteste wurden im Verfahren für das Kind nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 hat die gesetzliche Vertreterin der Klägerin darüber hinaus erklärt, dass die Klägerin gesund sei. Diese durchlaufe lediglich die routinemäßigen kinderärztlichen Untersuchungen.
Nach allem war der Antrag der Klägerin auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzulehnen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich wohl auch in Afrika ausbreitenden Corona-Pandemie. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu führen. Insoweit gilt es die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige allgemeine Entscheidung hinsichtlich des Zielstaats Nigeria i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Eine persönliche Betroffenheit von der Krankheit selbst hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere in Bezug auf die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen bei Kindern seltener und in der Regel mild verlaufen (vgl. https://www.rki.de/DE/content/infaz-n/neuartiges:_coronavirus/steckbrief.html#boc13776792body2.)
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind überdies in Nigeria lediglich 64.728 Corona-Fälle bestätigt, wovon 60.790 Personen genesen sind und es lediglich zu 1.162 Todesfällen gekommen ist (Quelle: COVID-19 pandemic data, Wikipedia, Stand: 12.11.2020). Im Zeitraum zwischen dem 27. Oktober und dem 9. November 2020 ist es in Nigeria insgesamt nur zu 2.073 neuen Erkrankungsfällen gekommen. Demnach handelt es sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, der im Rahmen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begegnen ist. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.
Es gibt derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft infolge der Pandemie derart verschlechtern, dass die Antragstellerin zu 1) nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in Nigeria sicherzustellen. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr der Klägerin mit ihrer Familie noch die aktuellen nächtlichen Ausgangssperren gelten sollten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahmen dauerhaft auf unbestimmte Zeit gelten würden. Die als „Lockdown“ bzw. „Ausgangssperre“ bezeichneten Maßnahmen wurden außerdem soweit ersichtlich bisher lediglich in Lagos, Abuja und Kano verhängt, jedoch ab Anfang Mai 2020 bereits wieder gelockert. Die Maßnahmen sind in Lagos und Abuja bereits Mitte Juni 2020 ausgelaufen. Für andere Orte im Süden Nigerias bzw. landesweit fehlt es an Angaben darüber, dass aktuell überhaupt ein „Lockdown“, „Ausgangssperren“ oder vergleichbare Maßnahmen jedenfalls landesweit verhängt worden wären. Auch sind seit dem 14. September 2020 auch wieder Inlandsflüge in Nigeria uneingeschränkt möglich.
Im Übrigen genügt nicht eine allgemeine Behauptung mit Hinweis auf die Corona-Pandemie, dass eine Gefahr bestünde. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Erforderlich ist, durch Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass der Betreffende etwa zu einer Risikogruppe gehört und in seinem speziellen Einzelfall mit einer Ansteckung, einschließlich eines schweren Verlaufs, zu rechnen ist. Anzugeben ist dabei weiter, wie viele Personen im Zielland konkret infiziert sind, einen schweren Verlauf haben und gestorben sind, ob landesweit eine betreffende Gefahr besteht bzw. konkret an dem Ort, an dem der Betreffende zurückkehrt und welche Schutzmaßnahmen der Staat zur Eindämmung der Pandemie getroffen hat (OVG NW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris). An einem entsprechenden substantiierten Vorbringen der Klägerin fehlt es. Durchgreifende Gründe für eine relevante Gefahr sind auch sonst nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppen, denen die Klägerin angehört. Sie muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, wie etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Corona-Virus“ (vgl. zu Malaria OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris), im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des – zugegebenermaßen mangelhaften – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.) verweisen lassen.
5. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gem. § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris).
6. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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